ALG - Sperrfrist nach Aufenthalt im Ausland
Hallo,
ich werde Ende des Jahres kündigen bzw. einen Aufhebungsvertrag unterschireiben und möchte danach einige Monate ins Ausland. Ich habe dazu noch offene Fragen bzgl der Sperrfristen des ALG. Leider habe ich dazu keine eindeutigen bzw. sich wiedersprechende Antworten gefunden. Ich versuche es daher noch einmal mit konkreten Fragen (siehe unten). Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. In jedem Fall, vielen Dank für eure Unterstützung.
1) Angenommen, ich melde mich Nach Kündigung/Aufhebungsvertrag mich nach Kündigung arbeitslos. Dann bekomme ich eine Sperrfrist von 3 Monaten.
a) Kann ich mich während der Sperrfrist von 3 Monaten dann im Ausland aufhalten?
b) Was passiert, wenn ich 5 Monate im Ausland bin? Werden dann die gesamten 5 Monate von meiner Bezugsdauer abgezogen? Oder fängt die Bezugsdauer (abzüglich der Sperrfrist) erst nach meiner Rückkehr an?
2) Angenommen, ich melde mich nach Kündigung/Aufhebungsvertrag nicht arbeitslos, sondern erst bei meiner Rückkehr aus dem Ausland nach 5 Monaten.
Ist das Verständnis korrekt, dass ich dann nur eine Sperrfrist von einer Woche wg. verspäteter Meldung danach aber ohne weitre Sperrfristen das ALG bekomme?
BG, Markus
1 Antwort
Zu 1) Sich arbeitslos zu melden ist nicht ausreichend um ALG 1 zu erhalten; Du mußt Dich auch arbeitssuchend melden! Das bedeutet ebenfalls, dass Du "Anwesentheitspflicht" an Deinem Wohnort hast.
Damit erledigt sich Punkt a) von selbst, denn für den Aufenthalt im Ausland mußt Du Dir die Zustimmung des Arbeitsamtes einholen. Die erhälst Du aber nur in begründeten Ausnahmefällen. Berstößt Du gegen diese Regel, kann dies mit einer zusätzlichen Leistungssperre belegt werden.
Zu b) wenn das Arbeitsamt davon erfährt, dass Du Dich ohne ordnungsgemäße Abmeldung im Ausland oder von Deinem Wohnort entfernt aufhälst, dann werden für diese zeit Leistungen gestrichen und zusätzliche Leistungssperren verhängt.
Zu 2) Meldest Du Dich erst nach Deiner Rückkehr aus dem Ausland arbeitslos, dann führt das ebenfalls zu Sanktionen, denn Du hast Dich spätestens am 3 Werktag nach Eintritt der Arbeitslosigkeit auch arbeitslos zu melden. Unabhängig davon muß man sich spätestend 3 Monate vor Beendigung des Arbeistverhältnisses als "arbeitssuchend" melden. Kürzere Fristen sind nur möglich, wenn man erst kurzfristiger von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt.
Andere Regelungen mit dem Beginn des Bezuges des Arbeistlosengeldes gibt es nur in dem Fall, wenn Du vorübergehend eine Tätigkeit im Ausland aufnimmst. Dann kann Dein Anspruch auf ALG1 in dieser Zeit ruhen. Diesen Sonderfall sollte man aber vorab mit seinem Betreuer beim Arbeistamt abklären.