ab wann Mitgliedsbeitrag nach Eintritt

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Fällig heißt nicht, dass die Beitragspflicht entsteht. Die Beitragspflicht entsteht, wenn nicht anders geregelt, mit der Aufnahme. Fällig wird dieser Beitrag aber immer mit Beginn des Geschäftsjahres. Da die Regelung auch vom Beginn spricht, heißt das, dass der Beitrag im Voraus fällig ist. Da für unterjährige Eintritte nichts geregelt ist, kommt hier ein anteiliger Beitrag in Betracht, also für jeden Monat bis zum Beginn des Geschäftsjahre 1/12 des jährl. Mitgliedsbeitrags. Die Satzung könnte das aber auch anders regeln. Ich hoffe ihr habt auch definiert, wann Beginn des Geschäftsjahres ist, das muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr identisch sein.

Da haben wieder Weltmeister die Formulierung der Satzung vorgenommen. Ich sehe das so: Man unterscheidet bei Forderungen zwischen Entstehen und Fälligkeit. Zahltag ist mithin der Beginn des Geschäftsjahres, das Entstehen des Beitrags aber kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, also auch unterjährig.

Mein Rat: Formuliert die Satzung doch so, dass man nicht erst rätseln muß. Oder, heißt Euer Verein etwa "Die Rätselecke e.V."? Dann nämlich hätte noch noch ganz andere Vorschläge zu machen!

Vielen Dank für eure schnellen Antworten zur Interpretation!

Der Beginn des Geschäftsjahres ist auch in der Satzung definiert und ist mit dem Kalenderjahr identisch. Also es gibt eben diesen definierten Tag der "Fälligkeit" und ich fasse ihn nun nach euren Antworten mal als "Zahltag" auf.

Dass die Sache in der Satzung nicht ausreichend geregelt ist und was man hätte regeln können, ist uns schon aufgefallen, doch jetzt im Moment können wir den Text leider nur auslegen und danach suchen, was üblich ist in so einem Fall. Offenbar ist also eine Anteilslösung üblich...