450 Euro Job und Lehrauftrag?
Ich bin Student (ohne Bafög, ohne Kindergeld, Krankenkasse familienversichert) , habe einen Minijob (450 € im Monat) und kann jetzt einen Lehrauftrag an einer Hochschule unterschreiben (Vereinbarung Vorttragstätigkeit / Lehrauftrag). Meine Frage jetzt: Werden beide Einkünfte für die Sozialversicherungspflicht zusammen genommen und muss ich deshalb dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Wie sieht es mit der Rentenversicherung aus, werden dafür beide Einkünfte zusammen genommen?
Vielen Dank
1 Antwort
Für die Rentenversicherung ist es egal, denn die wird auf freiberufliche einkünfte nicht erhoben und beim Minijob vom Arbeitgeber pauschal entrichtet.
Arbeitslosenversicherung ebenso.
Aber die Krankenversicherung schlägt zu, denn wenn Einkünfte über den Minijob hinaus erzielt werden, ist die Familienversicherung perdu.
Das verstehe ich nun nicht.
Wenn man familienversichert ist, darf man entweder 435,- Euro mtl. bzw. 5.220,- Euro jährlich verdienen, damit die Familienversicherung nicht gefährdet ist.
Ausnahme, wenn es ein Minijob ist, dann ausnahmsweise bis 450, Euro.
Der Hinweis auf den Grundfreibetrag betrifft nur die Steuer und das hat mit Sozialversicherung nichts zu tun.
Habe ich das richtig verstanden, dass bezüglich der Sozialversicherungdn lediglich die Beiträge zur Krankenversicherung anfallen, da ich dann ja über der Grenzen von 435€ (in Summe aus Selbstständiger Tätigkeit und Minijob) liegen und nicht mehr familienversichert sein kann?
Zusätzlich dazu habe ich den Grundfreibetrag der Einkommensteuer ins Spiel gebracht und frage mich, ob ich solange ich unterhalb des Grundfreibetrags (in Summe aus Minijob und selbstständiger Tätigkeit) keine Einkommensteuer zahlen muss. Oder gibt es dabei eine andere Berechnungsart? Außerdem wollte ich wissen, ob ich verpflichtet bin eine Steuererklärung anzufertigen.
OK, nun habe ich es begriffen.
- Richtig, es fallen nur Krankenversicherungsbeiträge an. Studentenkrankenversicherung zum ermäßigten Beitrag.
- Der Minijob wird pauschal besteuert mit 2 %. Das führt der Arbeitgeber zusammen mit den anderen Pauschalabgaben von insgesamt 32 % ab. Die 2 % Steuer darf er Dir abziehen.
- Eine Steuererklärung muss man nur abgeben, wenn man über 9.000, zu versteuerndes Einkommen hat. Es kann aber sein, dass man eine Aufforderung vom Finanzamt bekommt. Aber Steuererklärung machen tut nicht weh, problemlos möglich.
Abermals vielen Dank für die Antwort.
Bedeutet in Summe bei geringfügiger Beschäftigung mit unter 450€ und Selbständige Tätigkeit im Lehrauftrag von ca. 430€ Fällen folgende Abgaben an:
Sozialversicherungen:
Lediglich Krankenversicherung im Studententarif zum ermäßigten Beitrag
Geringfügiger Rentenversicherungsbeitrag (kann auf Antrag verzichtet werden)
Einkommensteuer:
Fällt nicht an, solange ich in Summe unter 9000€ im Jahr (Grundfreibetrag) bleibe
Korrekt?
Vielen Dank für die Antwort.
In "Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit " der deutschen Rentenversicherung steht jedoch, dass "Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig tätig sein, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. "
Entfällt in meinem Fall die Rentenversicherungspflicht, da ich unterhalb der 450 € Grenze meine Tätigkeit ausübe oder wieso findet diese Regelung keine Anwendung?
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dies bedeutet, dass wenn ich mit beiden Einkünften in Summe unter dem Grundfreibetrag bleibe ich durch die selbstständige Tätigkeit 400 Euro zusätzlich verdienen könnte und lediglich Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsste? Bin ich dann auch verpflichtet eine Steuererklärung zu machen?