Die Überweisung wäre (auch ohne zusätzlichen Vertrag) als unentgeltliche Zuwendung ohne anderweitigen Rechtsgrund (wie zB Entlohnung) eine grds. steuerpflichtige Geldschenkung, die dem FA des Beschenkten angezeigt und ggf. versteuert werden muss. Innerhalb von 10 Jahren werden alle Schenkungen zusammengerechnet, bis der Freibetrag aufgebraucht ist. Ab dann greift die Besteuerung beim Beschenkten, wenn nicht der Schenker die Steuer zusätzlich übernonmmen hat. Es empfiehlt sich, die Schenkung als zweckgebunden für einen konkreten Grundstückserwerb vorzunehmen, weil dann die niedrigere steuerliche Bewertung des Grund- (statt Kapital-)vermögens eingreift. Bei mehreren Kindern empfielt es sich zur Gleichbehandlung ggf. auch, sofort mit der Schenkung eine Anrechnung auf Erb-und Pflichtteil zu bestimmen, weil die Schenkung sonst zusätzlich zugewandt sein könnte. Ein steuerbefreites Gelegenheitsgeschenk dürfte auch bei guten Vermögensverhältnissen nicht üblich sein. Ein ebenfalls steuerbefreiter, über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus gehender lfd. Zusatzunterhalt im Sinne einer hohen "Taschengeldrate" an ein Kind (von mehreren?) wird wahrscheinlich zu Argumentationsschwierigkeiten gegenüber dem FA führen, weil es hierfür u.a. eines "Bedarfs" des Kindes bedarf und keine verdeckte stpfl. Vorwegnahme der Erbfolge vorliegen darf. Viel Erfolg!
Antwort