Trunkenheit am Verkehr mit Straßenverkehrgefährdung?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vor 10 Tagen habe ich einen Unfall gebaut. Auf scharfe Kurve auf Höhe eines Abzweigs geriet ich in die Bordsteinkante einer Verkehrsinsel. Polzei angerufen und Atemalkoholtest ergab 0.39 promille, halbe Stunde später wurde mir Blut abgenommen. BAK lag bei 0.25 promille. Ich habe 18 Uhr ein Bier getrunken. Der Unfall geschah um 19 Uhr.Gegen mich wurde das o.g. Verfahren gestellt. Meine Führerschein wurde sichergestellt.
Die Kurve war sehr scharf, leicht neblig und Straße war ein bisschen nass.
Ein Freund war mit mir im Auto und wir blieben unverletzt. Schaden an meinem Auto liegt über 16000Euro.
Es bestand keine Sachschaden oder Personverletzung. ich bin Ersttäter. Meine Probezeit ist vorbei.
ich habe viel darüber gelesen dass man deswegen hart bestraft.
Was erwarte ich in diesem Fall?
Vielen Dank für eure Antwort.
3 Antworten
Dir wird hier eine Straftat vorgeworfen, wahlweise § 316 (Trunkenheitsfahrt) oder § 315c StGB (Gefährdung im Straßenverkehr). Für mich anhand deiner Schilderung nicht nachvollziehbar.
Ohne Akteneinsicht und eine genaue Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Witterung lässt sich da keine Einschätzung zu abgeben. Sofern tatsächlich wegen einem dieser Paragraphen ein Strafverfahren gegen dich eröffnet wurde, solltest du einen geeigneten Strafverteidiger mit Schwerpunkt Verkehrsrecht suchen. Im Falle § 316 StGB steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe im Raum, im Falle des § 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Im Falle einer Verteilung wird dir außerdem die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB), die du frühstens nach 6 Monaten bis 5 Jahren (Sperrzeit) wieder neu beantragen kannst (§ 69a Abs. 1 StGB).
Im Falle einer Verurteilung kommen außerdem nochmal mind. 2 Punkte im FAER in Flensburg dazu, die 5 Jahre lang stehen bleiben, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird sind es sogar 3 Punkte, die 10 Jahre lang stehen bleiben.
Schau im Bussgeldkatalog, ganz unten kannst du es dir ausrechnen lassen.
Wichtig: für Fahrer unter 21 gelten 0 Promille.
Ich weiß nicht, was du hier rechnen willst. Der Vorwurf lautet aktuell auf Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) / Gefährdung im Straßenverkehr (315c StGB). Im Raum steht also kein Bußgeldverfahren, sondern ein Strafverfahren mit Erziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB).
Die Begründung ist für mich hier allerdings auch nicht ersichtlich. Das wäre jedenfalls mal ein klarer Fall für einen Anwalt.
Kernfrage .... wie alt bist Du .... jünger oder älter als 21 Jahre?