Angebliche Gewinne um Daten zu erlangen, strafbar?

Wer klickt ist selbst Schuld, abhaken. 83%
Selbst wenn verboten, die Unternehmen sind im Ausland. 17%
Unschön, aber im Internetzeitalter nicht zu vermeiden. 0%
Andere Ansicht 0%

6 Stimmen

5 Antworten

Wer klickt ist selbst Schuld, abhaken.

Bei Deiner Betrachtung setzt Du deutsches bzw. europäisches Recht voraus.

Bei US-Recht ist das völlig anders. Da darf man mit Daten machen was man will.

Vor Jahren wurden sogar verifizierte Kreditkartendaten offen offeriert von Apple. Die haben damit geprahlt, das mittels ihres App Stores Millionen dieser Daten vorlägen und natürlich für Marketing Zecke genutzt werden können und dies einen erheblichen Wert darstellen würde.

Die Eventualität "reichen Gewinn" einzufahren veranlasst viele naive Menschen ihre Daten auf solchen Weg preiszugeben.

Zudem würde sich das kaum weiterverfolgen lassen, da diese so etwas "anbietenden Unternehmen" ehedem im Ausland sitzen.

Wer klickt ist selbst Schuld, abhaken.

Wer immer noch glaubt das er/sie etwas gewonnen hat ohne überhaupt irgendwo mitgespielt zu haben, dem ist nicht mehr zu helfen.

Selbst wenn verboten, die Unternehmen sind im Ausland.

Die Durchführung von Gewinnspielen mit Teilnahme ohne Entgeld ist in Deutschland für jeden möglich. Das folgt aus § 3 Abs. 1 GlüStV. Die Durchführung von solchen kostenfreien Gewinnspielen ist daher ohne Genehmigung möglich.

Wird ein Entgeld (Einsatz) verlangt, so wäre dies ohne behördliche Genehmigung ein Verstoß gegen §284 StGB. Wer sich an solchen illegalen öffentlichen Gewinnspielen beteiligt, kann nach §285 StGB auch selbst belangt werden.

Aus der Durchführung eines Gewinnspiels kann jedoch ggf. eine gewerbliche Tätigkeit abgeleitet werden, d.h. es folgen bestimmte Impressumpflichten für die Online-Werbung für solche Spiele. Wird ein solches Impressum nicht oder falsch angegeben, so wäre dies eine Ordnungswidrigkeit nach $11 TMG.

Wenn keine Verlosung stattfindet und keine Gewinnchance besteht, d.h. das Spielchen nur veranstaltet wird, um Adressdaten zu sammeln, wäre dies bei vorgespiegelten Gewinnen ohne Aushändigung ein Verstoß gegen §661a BGB bzw., wenn ein Gewinnspiel als solches nicht existiert, ein Verstoß gegen §5 UWG. Der Straftatbestand des Betrugs nach §263 oder §263a StGB liegt außerdem vor, wenn beispielsweise die erhaltenen Adressinformationen weiterverkauft oder für Hackingangriffe weiter genutzt werden.

Verstöße nach der DSGVO kommen natürlich ebenso in Frage, da der Zweck der Erhebung personenbezogener Daten falsch repräsentiert wird bzw. die Daten für einen nicht ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

Die Mittel der Strafverfolgung sind begrenzt, da sich Verantwortliche für solche Gewinnspiele häufig im nicht erreichbaren Ausland befinden, bzw. durch technische Vorsichtsmaßnahmen die Verantwortlichen (selbst wenn es sich um deutsche Personen oder Firmen handelt) verschleiert werden können, so dass die Ermittlung nicht möglich ist.

Wer klickt ist selbst Schuld, abhaken.

Wäre mir schon ZU BLÖD das durchzulesen!

Wandert bei mir grundsätzlich ungelesen im Papierkorb!