Hallo,
folgendes Buchungsbeispiel:
Kleinunternehmer K (keine Umsatzsteuer) erbringt über ein Portal eine Beratungsleistung. Die Bedingungen mit dem Portalbetreiber P sind so, dass zwischen dem Beratenen und K ein direkter Beratungsvertrag und hieraus eine Forderung zustande kommen. Nun wird just in der gleichen juristischen Sekunde die Forderung an P verkauft und abgetreten. P zahlt sodann an K (nach Abzug/Verrechnung bestimmter Gebühren) z.B. 50 % der Forderungssumme. Es handelt sich hierbei um echtes Factoring.
Kleinunternehmer A darf nach EÜR buchen. Somit gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Ist in diesem Fall daher folgende Annahme richtig?
A muss nur den Geldeingang durch P verbuchen. Die zwischenzeitlichen Verrechnungen von Gebühren muss A in der Buchhaltung nicht abbilden. Die Forderung an den Beratenen muss A als solche nicht abbilden / erfassen.
Falls ja: Wäre das als Factoringerlös (und nicht Honorarerlös) zu verbuchen?
Vielen Dank für die Hilfe!