Ich werde meinen Lebensmittelpunkt verlagern, kann ich die Umzugskostenpauschale geltend machen?

Hallo,

Beending der Doppelten Haushaltsführung,

berufsbedingt habe ich in Hamburg eine Zweitwohnung bezogen. Mein Hauptwohnsitz ist in Aachen. Die gesamten Kosten kann für die Begründung des Hauptwohnsites (Wohnungssuche, Unterkunft, Hausrat, Verpflegunsmehraufwendungen etc.) kann ich also im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen.

Nach erfolgreich abgelaufener Probezeit möchte ich nun endgültig nach Hamburg ziehen und dort also meinen Hauptwohnsitz einrichten. Die Zweitwohnung bei der es sich um eine kleine möblierte Wohnung gehandelt hat, werde ich aufgeben.

So wie ich verstehe kann ich die ganzen Kosten die für die Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer Doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Dies bedeutet Kosten des Umzugs von der Zweitwohnung nach der neuen Hauptwohnung in Aachen sowie die Kosten für den Umzug von der bisherigen Hauptwohnung in die neue Hauptwohnung in hamburg. Ist dies korrekt?

Des Weiteren habe ich aber gelesen, dass die Umzugskostenpauschale im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt wird.

Das heisst es würde in meinem Fall alle kosten wie oben beschrieben anerkannt werden, mit der Ausnahme allerdings das eine Werbungskostenpauschale nicht in Ansatz gebracht werden kann.

Sind alle Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu deklarieren oder muss ich die Umzugskosten für die Verlagerung des bisherigen lebensmittelpunktes separat geltend machen?

vielen dank im voraus.

Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung
Ehefrau im Ausland - Zusammenveranlagung?

Folgender Sachverhalt:

Deutscher heiratet Brasilianerin Anfang 2012 in Deutschland. Die beiden leben bis Mitte Januar 2013 in Deutschland. Die Frau erhält eine Aufenthaltserlaubnis bis April 2014. Mit der Heirat Wechsel des Ehemanns in Steuererklasse 3. Der Ehemann ist Alleinverdiener und es wird für das Jahr 2012 eine Zusammenveranlagung gewählt.Der Ehemann verliert 2012 2 x betriebsbedingt die Arbeit.

So entscheidet man sich Anfang 2013, dass die Frau vorübergehend nach Brasilien zurückkehrt, da der geplante Zuzug der Stieftochter aus Brasilien zwecks Arbeitssuche des Mannes erst einmal verschoben werden muss. Dies sollte vorübegehend sein. Erst im November 2013 findet der Mann allerdings wieder Arbeit. Die Frau befindet sich mit Stand Dezember 2013 immer noch in Brasilien. Die Rückkehr ist mit Ende der Probezeit in 2014 geplant.

Zwecks Steuererklärung 2013 ergeben sich nun die folgenden Fragen:

1) Durch den Erhalt von Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und nur 2 „richtige“ Monatsgehältern und wesentlichen Werbungskosten (Bewerbungs- und Fortbildungskosten) ergeben sich für den Ehemann laut Steuerprogramm Einkünfte in einem kleinen 5-stelligen Bereich. Die Steuererstattung entspricht den komplett gezahlten Lohnsteuern.

Laut Steuerprogramm ist zusätzlich anzugeben, falls der Wohnsitz eines Ehepartners (nicht oder auch nur zeitweise) im Ausland war. Für diesen Fall sind allerdings auch ausländische Auskünfte zu nennen. Muss man hier tatsächlich die Einkünfte gemäß einer ausländischen Lohnsteuerbescheinigung nennen und bescheinigen?

Die Ehefrau hatte ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht länger als 6 Monate (was vom Programm als Voraussetzung für einen gewöhnlichen Aufenthalt genannt wird). Und wäre somit eigentlich nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, kann daher überhaupt eine Zusammenveranlagung gemacht werden? Zumindest geht es anscheinend mit dem Steuerprogramm. Eigentlich gilt ja, dass man wenn man auch nur einen Tag im Jahr zusammenlebt und verheiratet ist, auch zusammen veranlagen kann. Dies wäre ja im Sachverhalt der Fall…

2)Nachwievor hat der Ehemann die Steuerklasse 3, da weiterhin verheiratet und auch wenn eine räumliche Trennung vorhanden ist, eine Trennung der Ehe nicht angedacht ist. Ist die Steuerklasse 3 korrekt, auch wenn die Frau im Ausland lebt?Wenn nein, warum gilt die Fortführungen denn für Auslandsentsendung oder wenn einer der Ehepartner im Gefängnis ist?

3) Einzelveranlagung laut neuen Regelungen für 2013 verlangt, dass beide Ehepartner eine Erklärung abgeben müssen. Muss dies auch gemacht werden, für den Fall dass der eine Ehepartner nicht mehr unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, da länger als 6 Monate des Jahres im Ausland? .. mehr auf http://w-w-w.ms/a4f9nt

Ausland, Steuererklärung, Ehefrau, Zusammenveranlagung
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