Was sagt denn der Versicherungsvertrag dazu? ;-)

Auf jeden Fall solltest du

a) deine jährliche Fahrleistung auf bis zu 15.000 km anpassen. (Wer hat denn 6000 km vermutet? *kopfschüttel* Wenn dir ein Versicherungsmakler diesen Vorschlag gemacht hat, weise darauf hin.)

Es gibt meist eine Toleranzgrenze. Und natürlich muss die Versicherung erst mal dennoch haften.

b) ... dir ausrechnen lassen, ob sich eine Regulierung des Schadens über die Versicherung überhaupt lohnt, da du in der Haftpflicht wohl eine Schadensfreiheitsstufe verlieren würdest. Die höheren Beitrage können die Gesamtsumme von 900 EUR schnell übersteigen.

Viele Versicherungen bieten auch an, dass du den Schadenfall zurück kaufst; heißt, dass du über kurzfristig höhere Beiträge (quasi Raten) oder eine Einmalzahlung dich wieder in die verlorene Schadenfreiheitsrabattstufe zurück kaufen kannst, du aber nicht JETZT "mal eben 900 Ocken auf den Tisch legen" brauchst.




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Nun ja, du hast dir doch die Frage schon eigentlich selbst beantwortet.

Ich würde ja argumentieren, dass die Räumlichkeiten ohnehin schon gebaut sind und du DEINEN Keller prinzipiell nutzen kannst, wie DU WILLST.

Wenn es dir aber partout keine Ruhe lässt und du nichts falsch machen willst, dann frage doch einfach bei irgend einem oder dem zuständigen Bauamt nach. ;-)


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Wird dein Konto im Rahmen einer Kontopfändung gesperrt, so ist dein GESAMTES Konto eben gesperrt. Auch der Teil, der über den eigentlichen Pfändungsbetrag hinaus geht.

Die Bank ist verpflichtet, mit der "Auskehrung" des Betrages 14 Tage(?) zu warten. So lange kommst du an das Geld nicht ran. Elektronisch wird dann einfach ein Guthaben von 0 angezeigt. Das muss aber nicht dem tatsächlichen Kontostand entsprechen. Es zeigt vielmehr an, dass der VERFÜGBARE Betrag bzw. das VERFÜGBARE Guthaben gleich Null ist.

Du kannst zur Bank gehen und sie auffordern, den Pfandbetrag sofort, ohne die 14 Tage(?) abzuwarten, an den Gläubiger "auszukehren". Dann wird der Betrag direkt abgebucht und die Bank darf dir das Konto wieder freischalten, was üblicherweise nur wenige Minuten bis Stunden dauert.

Nur blöd, dass heute Freitag ist. ;-)

Du kannst und solltest dein Konto dringend in ein P-Konto umwandeln. Ich weiß nicht, inwieweit dies sogar noch vor der aktuellen Pfändung zu schützen vermag ...

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Grundsätzlich ist die Bank dir gegenüber noch leistungsverpflichtet. Das heißt, sie war/ist nicht befugt, dir einfach den Zugang zum Online-Banking zu sperren. Schließlich hat die Bank dir nicht fristlos, sondern erst zum 10. August gekündigt.

Hierauf würde ich die Bank bzw. den zuständigen Kundenbetreuer mal ansprechen. Auch die Frage, was sie sich bezüglich noch anfallender Kontoführungsgebühren so denken, sei mal gefl. gestellt. ;-)

(Man könnte auch salopp fragen: "Deutsche Bank, hackt es bei euch eigentlich nur noch?" Mir persönlich ist ohnehin schleierhaft, wie bei diesem "Verbrecherverein" sein Konto unterhalten kann - aber ok, das ist hier nicht das Thema. o:))

Einfach mal den direkten Kontakt suchen und höflich, aber gleichsam bestimmt nachfragen, was da bei denen (verkehrt) läuft und wie sie sich das vorstellen.

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Du bist hier offenbar ein bissel auf dem "falschen Dampfer". Wir Menschen neigen ja dazu, uns für Sachverhalte, deren Grundlagen uns nicht bekannt sind, immer kompliziertere Regelwerke zu überlegen und zu erahnen. ;-)

Die Regelung sieht vor, dass "unverbrauchte" Verfügungsbeträge auf den kommenden Monat übertragen werden. Damit soll vermieden werden, dass du selbst dann an dein Geld kommst, wenn dein Arbeitgeber in einem Monat das Gehalt ein mal zu Beginn des Monats für den Vormonat überweist und ein weiteres Mal am Ende des Monats für den noch laufenden Monat.

Dadurch ergibt sich mitunter die Situation, dass dein tatsächlich verfügbarer, geschützter Betrag scheinbar höher ist. Mit etwaigen Wochentagen; Bankarbeitstagen o. ä. hat das nichts zu tun.

Wenn du am 1. des Folgemonats über das Geld verfügen kannst, dann kannst du es auch jetzt schon. Und umgekehrt; wenn du jetzt nicht an das Geld kommst, wirst du es am Samstag, 1. Juli auch nicht.

Das Geld auf dem Konto ist JETZT entweder geschützt oder nicht. Der "neue Schutzrahmen", der sich ab dem Folgemonat erhöht, ist für künftige EINGÄNGE.

Über Geld, welches zum jetzigen Zeitpunkt auf dem Konto ist, kannst du entweder frei verfügen (Überweisung/Auszahlung), wenn der Schutzrahmen in diesem Monat noch nicht ausgeschöpft ist; oder aber wird von der Bank zum Monatsende auf das zugehörige "P-Auskehrungskonto" umgebucht.

Der exakte Wortlaut findet sich in § 850k ZPO Abs 1, Satz 3 und kann hier nachgelesen werden: https://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html

" der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst."

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Zu den Möglichkeiten der Geltendmachung deiner Reisekosten haben wfwbinder und Snoopy155 ja schon umfangreich geantwortet.

ABER du gibst an: "mein Arbeitgeber hat hierfür keine Kosten übernommen."

Warum denn bitte schön das nicht?!?

Im Grunde hast du Anspruch auf die Erstattung der kompletten Fahrtkosten durch den AG. Es kann ja nicht sein, dass für ihn zum Kunden fährst und auf den Mehrkosten wartest, bis du dann mal deine Steuererklärung machst. Lass dich da bitte nicht über'n Tisch ziehen! ;-)

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Die Steuernummer braucht im Gegensatz zur UStID _nicht_ im Impressum angegeben werden - siehe: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/28401-ust-idnr-steuernummer-impressum.html

Es ist sogar gefährlich oder zumindest leichtsinnig, die Steuernummer anzugeben. Auch wenn die Finanzämter sich nicht so einfach ausfragen lassen, wie hier behauptet wird: http://existenzgruendung-berlin.info/2013/07/01/warum-im-impressum-keine-steuernummer-stehen-soll/ ... so tut man doch gut daran, die Steuernummer vertraulich oder sogar möglichst geheim zu halten.

In der Vergangenheit hätte ein Mitwettbewerber sogar in bloßer Kenntnis deiner Steuernummer eine falsche Voranmeldung abgeben können; das ist zwar seit Vergabe der Signaturschlüssel nicht mehr möglich, dennoch geht die Steuernummer eigentlich niemanden etwas an.

Die UStID hingegen musst du angeben, sobald du sie besitzt.

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Das ist unzulässig.

Bzgl. der angesprochenen Beweisbarkeit bittest du am einfachsten einen Zeugen, bei der Firma ein vergleichbares Angebot einzuholen. Dies machen üblicherweise auch Rechtsanwälte bzw. deren Angestellte.

Auch eine Verbraucherschutzzentrale kann so etwas für dich tun, wobei hier geringere  Kosten auf dich zukommen. Der Charme hierbei: Die Verbraucherzentrale kann dann Handwerker auch noch ganz nebenbei abmahnen.

Dafür, dass dir 780 EUR als Preis offeriert wurden (obgleich netto), spricht ja auch der glatte Betrag. Ein Handwerker bietet üblicherweise keine krummen Preise wie 928,20 EUR einem Endkunden an.

Wie bereits gesagt, Aussagen in der Art: "780 EUR und da kommen noch Mehrwertsteuer drauf", sind unzulässig. Dir ist als privater Endverbraucher immer der Letztliche Bruttopreis zu nennen.

Richtig "Glück" hast du, wenn du NACH dem Gespräch mit einem unabhängigen Zeugen, zu hören bekommst: "Das machen wir schon immer so." und dies bezeugt werden kann.

Achtung: Du darfst das Gespräch nicht einfach mitschneiden! Am besten wendest du dich an die örtliche Verbraucherschutzzentrale; die können dir ngf. einen Anwalt vermitteln, der dann auch die Kosten seiner Beauftragung bei dem Handwerker geltend machend wird.

Die Androhung einer Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung vermag die Kooperation mitunter deutlich zu erhöhen. Sollte sich der Handwerker uneinsichtig zeigen und weiterhin vorhaben, wettbewerbswidrig gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) zu verstoßen, musst du wohl unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes (Fachanwalt für Verbraucherschutz) nach dem Motto verfahren: "Wer nicht hören will, muss fühlen."

Pass aber bitte auf, dass du nicht auf den dann rapide anwachsenden Kosten sitzen bleibst. Kennst du indes einen befreundeten Handwerker - der aber für dich nicht tätig werden konnte - ... so kann es überlegenswert sein, dass dieser seinen Konkurrenten abmahnen lässt. Auch das dürfte dem spitzfindigen Handwerker, der unzulässig Nettopreise nennt, eine teure Lehre sein. Dass so ein Verhalten abgemahnt wird, ist übrigens nichts unehrenhaftes, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Die Marktteilnehmer sollen somit unlauteres Gebahren selbst regulieren, ohne für jeden einzelnen Verstoß ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen.

Ansätze gegen Nettopreisnennungen vorzugehen, gibt es viele; kniffelig aber keinesfalls unmöglich ist die jeweilige Beweisführung.

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