Kann bei einem Endverbraucher nach genanntem Festpreis von 780 € für Gerät und Einbau in der Rechnung plötzlich Mehrwertsteuer noch darauf gerechnet werden?

3 Antworten

Das ist unzulässig.

Bzgl. der angesprochenen Beweisbarkeit bittest du am einfachsten einen Zeugen, bei der Firma ein vergleichbares Angebot einzuholen. Dies machen üblicherweise auch Rechtsanwälte bzw. deren Angestellte.

Auch eine Verbraucherschutzzentrale kann so etwas für dich tun, wobei hier geringere  Kosten auf dich zukommen. Der Charme hierbei: Die Verbraucherzentrale kann dann Handwerker auch noch ganz nebenbei abmahnen.

Dafür, dass dir 780 EUR als Preis offeriert wurden (obgleich netto), spricht ja auch der glatte Betrag. Ein Handwerker bietet üblicherweise keine krummen Preise wie 928,20 EUR einem Endkunden an.

Wie bereits gesagt, Aussagen in der Art: "780 EUR und da kommen noch Mehrwertsteuer drauf", sind unzulässig. Dir ist als privater Endverbraucher immer der Letztliche Bruttopreis zu nennen.

Richtig "Glück" hast du, wenn du NACH dem Gespräch mit einem unabhängigen Zeugen, zu hören bekommst: "Das machen wir schon immer so." und dies bezeugt werden kann.

Achtung: Du darfst das Gespräch nicht einfach mitschneiden! Am besten wendest du dich an die örtliche Verbraucherschutzzentrale; die können dir ngf. einen Anwalt vermitteln, der dann auch die Kosten seiner Beauftragung bei dem Handwerker geltend machend wird.

Die Androhung einer Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung vermag die Kooperation mitunter deutlich zu erhöhen. Sollte sich der Handwerker uneinsichtig zeigen und weiterhin vorhaben, wettbewerbswidrig gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) zu verstoßen, musst du wohl unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes (Fachanwalt für Verbraucherschutz) nach dem Motto verfahren: "Wer nicht hören will, muss fühlen."

Pass aber bitte auf, dass du nicht auf den dann rapide anwachsenden Kosten sitzen bleibst. Kennst du indes einen befreundeten Handwerker - der aber für dich nicht tätig werden konnte - ... so kann es überlegenswert sein, dass dieser seinen Konkurrenten abmahnen lässt. Auch das dürfte dem spitzfindigen Handwerker, der unzulässig Nettopreise nennt, eine teure Lehre sein. Dass so ein Verhalten abgemahnt wird, ist übrigens nichts unehrenhaftes, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Die Marktteilnehmer sollen somit unlauteres Gebahren selbst regulieren, ohne für jeden einzelnen Verstoß ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen.

Ansätze gegen Nettopreisnennungen vorzugehen, gibt es viele; kniffelig aber keinesfalls unmöglich ist die jeweilige Beweisführung.


EnnoWarMal  20.06.2017, 17:52

Richtig.

Endverbraucherpreise sind stets Bruttopreise.

In Deutschland müssen immer Preise Incls. MWST genannt werden. Auch eine Aussage zzgl. MWST ist nicht zulässig. Stellt sich die Frage des Beweises des telefonischen Angebotes.


EnnoWarMal  20.06.2017, 17:53

Nein. Unter (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmern gilt das nicht. Aber den Fall haben wir hier nicht - und damit wird es zumindest hier wieder richtig.