Zuverdienst, trotz Insolvenz?
Hey,
wenn man in der Privat Insolvenz ist, darf man dann Geld durch Verkäufe im netz behalten? Also es handelt sich um 35€ einen einmaligen Verkauf. Muss man das dem insolvenzverwalter melden??
4 Antworten
An Deiner Stelle würde ich es tun, dann sieht der TH das Du sauber mitarbeitest.
Hallo,
warum sollst Du keinen Hinzuverdienst haben dürfen... klar, wo kein Kläger,kein Richter. Sonst lass das Geld auf ein anderes Konto laufen. Du kannst- nicht darfst.... neben Deiner Pfändungsfreigrenze- und lass die ab und zu neu berechnen- einmal im Jahr 400 Euro als Urlaubsgeld und die Hälfte als Weihnachtsgeld erhalten, ohne das ein Verwalter in die Tasche greift. Wenn Du eine große Familie hast, lasse viele Dinge auf Angehörige laufen.
Und: Du bist- nur insolvent-kein Verbrecher. Warum diese ständige Frage: "Darf ich". Du bist ein erwachsener Mensch, der in Schieflage gerückt ist und kein unmündiges Kind, dass Mama-oder Papa Treuhänder fragt, was er darf. Ich bin auch in einer Insolvenz und ich berate betroffene Menschen, indem ich sie in den Mittelpunkt stelle und stärke. Insolvenz ist schon lange nicht mal das, wofür vorgesehen... Im World Wide Web Deutschland findest Du auf meiner Homepage Maryah-Mills ein Thema, dass sich Diamanten nennt und dort ein Buch-online zu lesen. Ein bisschen Strafe muss sein. Wenn es Dich interessiert, schau mal rein und mein Rat.
Du bist NUR insolvent, also höre auf, Dich klein machen und entmündigen zu lassen. Und ersetze: Darf ich- durch.. ICH WERDE.
Gruß
Maryah
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Alles was an zusätzliche Einnahmen erziehlt wird steht, über den Selbsrbehalt, steht ausschliesslich dem Inso.-Verwalter und dessen Verfügungsrecht zu.
Das stimmt nicht ganz, da man von Überstunden oder Prämien auch einen Teil behalten kann, sonst würde jedem Schuldner der Anreiz fehlen. Somit könnte es sein, dass der Insoverwalter diesen kleinen Betrag beim Schuldner belässt.
Wo klein Kläger, da kein Richter. Halt einfach die Klappe und gut is.
Jo, allerdings gefährdet man damit eine erfolgreiche Entschuldung.