Zusatzschild Z 1026-38 Landwirtschaft frei: Darf ich als Einsteller bei einem Landwirt zu meinem Pferd auf dessen Hof oder Koppel fahren?
3 Antworten
Eine Rechtsauskunft darf ich dir nicht erteilen, aber:
Pferdehaltung ist Landwirtschaft im Sinne dieses Verkehrszeichen. Demnach dürftest du zur Versorgung deines Pferdes auch die entsprechenden Wege befahren.
Ich persönlich würde folgendes Machen, sollte mich die Polizei anhalten:
Ich würde sagen, daß ich die Weide kontrollieren möchte und mich auf den Landwirt beziehen, bei dem du das Pferd unterstehen hast. - Der wird dich, sollte es wirklich ernst werden, schon nicht hängen lassen.
Es ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, daß die Polizei dich auf derartigen Wegen routinemäßig kontrolliert.
Habe mich jetzt parallel noch mal an den HBV gewandt. Es ist wohl so dass der Zweck über die Berechtigung entscheidet. Nach § 201 HBG ist Pensionspferdehaltung Landwirtschaft. Fahrten die mit diesem Betrieb der Pferdepensionhaltung zu tun haben, sind damit als landwirtschaftlich einzustufen. Wichtig ist, dass es ein landwirtschaftlicher Betrieb und keine Hobby-Pferdehaltung ist.
Das Zusatzzeichen 1026 - 38 "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" erlaubt nur den Leuten freie Fahrt, die gewerblich diese Tätigkeit ausüben, ihren Lebensunterhalt durch diese Tätigkeit bestreiten.
Es ist eine irrige Annahme, das jedermann freie Fahrt in in diesem Bereich hat, sofern er dort ein "Gärtle" hat. Auch der Antransport eines Rasenmähers auf sein Grundstück ist nicht zulässig, es sei denn, man ist Landwirt oder Forstwirt von Beruf.
Es dürfen also nur solche Personen mit ihren Fahrzeugen fahren, die die Ertragsfähigkeit des Bodens durch Anbau und Gewinnung planzlicher Bodenerzeugnisse einschließlich Holzgewinnung bzw. durch Viehhaltung gewerblich nutzen.
Laut OVG Münster (VRS 104,75) fällt die Hobbygärtnerei nicht unter den lof- Zweck.
Was unter lof- Zwecke fällt ist unter § 6 Abs. 5 FeV definiert.
Du hast also das Problem, dass du eigentlich rein rechtlich nicht berechtigt bist, den Weg zu benutzen.
Allerdings hat die Polizei hier eine Ermessensentscheidung, ob sie tätig wird oder nicht.