Zusammenziehen mit Freundin (Alleinerziehende Mutter, arbeitssuchend, Hartz 4) Leistungen?
Hallo. Wir möchten voraussichtlich im Sommer in meine Wohnung zusammenziehen. Ich bin berufstätig (überdurchschnittliches Einkommen) und sie (alleinerziehende Mutter) ist zur Zeit arbeitssuchend, erhält Hartz 4 und hat mit ihrem Kind eine eigene Wohnung, die dann aufgegeben würde. Ich wollte nun mal wissen, was es genau mit dieser Bedarfsgemeinschaft auf sich hat ...
Was ich bereits gelesen habe, dass im ersten Jahr eigentlich keine BG angenommen werden darf. Doch wie ist dies nun mit Kind (5 Jahre)? Sie würde ja dann mit in die Wohnung ziehen.
Wie sieht es ausserdem mit den Leistungen meiner Freundin aus? Gibt es eine Mietbeteiligung o.ä.?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Gruß
2 Antworten
eine bedarfsgemeinschaft wird von anfang an angenommen. ein jahr wird man damit nicht warten. du ziehst mit einer alleinerziehenden mutter zusammen und man geht davon aus, dass du für sie gerade steht. somit wird dein einkommen, dass bedarfsüberdeckend aus auf ihre leistungen angerechnet. somit wird ihr bedarf und der des kindes sinken. - du kommst also für sie auf.
wenn bedarf über bleibt, bekommt sie den ausgezahlt. hinzu kommt ihr kindergeld und der unterhalt für das kind.
das tut er ja nicht. es lässt sich in solchen fällen nicht vermeiden
Erzähle bitte keinen Unsinn - mir wurde das sogar per Gerichtsurteil bestätigt, da mich mal jemand anscheißen wollte.
Nur wenn sie ein gemeinsames Kind hätten, würden sie sofort eine BG bilden - dann wäre er nämlich unterhaltspflichtig.
So ist es! Wenn man hier zusammenzieht ist von einer BG auszugehen......
Wenn du zu ihr ziehen würdest,dann muss sie in einer Veränderungsmitteilung deinen Einzug dem Jobcenter mitteilen,darin kann sie dann angeben das du nur eine Person im Haushalt bist und kein Mitglied ihrer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und dann darf dein Einkommen zumindest für das erste Jahr nach dem Zusammenzug nicht auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet werden.
Es sei denn,du würdest sie von Anfang an freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollen,aber dann müsste sie in der Mitteilung auch angeben,dass du zu ihrer BG - gehörst.
Sollte das Jobcenter dann doch eine Unterhaltsvermutung unterstellen,dann kann man dieser wahrheitsgemäß fristgerecht schriftlich widersprechen.
Du müsstest dann nur 1 / 3 der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) direkt an sie zahlen,weil sie dann vom Jobcenter nur noch 2 / 3 der KDU - bekommen würde.
Zieht sie jetzt zu dir und wohnst du innerhalb des Zuständigkeitsbereiches ihres Jobcenters,braucht sie keine finanzielle Hilfe für den Umzug,kein zinsloses Darlehen für die Kaution usw.dann kann sie auch ohne Zusicherung für die Kostenübernahme der KDU - umziehen.
Sie muss dann angeben und nachweisen was sie an Miete zu zahlen hat,am einfachsten würde dann sein wenn sie den Mietvertrag vorlegen könnte und was an Neben / Betriebs / Heizkosten zu zahlen sind,dann würden ihr 2 / 3 davon zustehen,sie kann das aber auch erst mal nur so in der Veränderungsmitteilung angeben,also 2 / 3 der Warmmiete und wenn das Jobcenter dann einen Nachweis möchte,dann geht das halt mit Mietvertrag usw.am schnellsten und einfachsten.
Bekommen würde sie aber max. ihre alte KDU - aus der alten Wohnung,wenn sie ohne Zusicherung umziehen würde,in der Mitteilung aber dann auch darauf achten,dass er nicht zur BG - gehört,neue Anschrift angeben und die alte Wohnung so kündigen,dass es mit dem Umzug dann keine Probleme gibt.
Sie würde dann ihre alten Leistungen weiterhin bekommen,nur die Höhe der KDU - kann sich dann ändern,weil ihr max. die alte KDU - zustehen würde,wenn sie im Zuständigkeitsbereich umzieht oder aber 2 / 3 der deinigen KDU - Warmmiete,wenn diese günstiger als ihre alte KDU - wäre.
Wenn man alles richtig macht, kann man die gemeinsame BG vermeiden.
Der Frager ist nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, da es nicht sein Kind ist.
Auch das JC kann ihn nicht dazu verpflichten.