Zugfahrkarte per Handyticket erst im Zug bestellen = Schwarzfahren?

6 Antworten

In den AGB des VGN-Onlineshops heißt es dazu unter Nr. 5 (8):

Nach Fahrtantritt über Handy erworbene Tickets werden nicht anerkannt. Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen wird in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben.

https://shop.vgn.de/index.php/cms/terms_conditions/0

Littlelutzefutz 
Beitragsersteller
 06.12.2015, 16:08

es war ja noch vor Fahrtantritt

Rolf42  06.12.2015, 16:12
@Littlelutzefutz

Das ist Auslegungssache.

Man kann auf dem Standpunkt stehen, du hättest die Fahrt mit dem Einsteigen in den Zug angetreten. Dass du zunächst eine andere Fahrkarte (das Semesterticket) genutzt hast, muss dem nicht entgegenstehen.

ParagrafenChef  08.12.2015, 03:21
@Rolf42

Das ist Auslegungssache.

Liest und versteht man die Frage richtig, dann sehe ich die Auslegung gegen 0 tendieren!

Es reicht zunächst ein gültiges Ticket bis Ort A zu besitzen, da man an diesen ja auch aussteigen könnte.

Erst ab Fahrantritt von Ort A sollte man sich in Besitz einer neuen gültigen Fahrkarte befinden, oder diese zumindest in Bearbeitung sein, sofern die vorherige Fahrkarte nicht mehr ab Ort A gültig ist.

Nein, du hast dich gerade nicht einer Leistungserschleichung nach § 265a StGB strafbar gemacht. Du musst auch keine 60 € erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen.

Das Rathaus hat mit der Sache gar nichts zu tun. Wenn dann kommt die Polizei und die Staatsanwaltschaft auf dich zu.

Bitte bestell das Handy Ticket beim nächsten mal nicht erst kurz vor knapp, sondern etwas eher. Denn du wärst ja sowieso mit dem Zug weiter gefahren.

Und sollte die Kontrolleurin mal wieder kommen, während du das Handy Ticket gerade buchst - dann buch das Ticket doch bitte gottverdammt weiter!  -.-

Sag zu der Kontrolleurin:  "Sie müssen noch ca. 3 Minuten warten, da ich gerade mein neues Ticket für die Weiterfahrt ab XY buche. Mache ich das nicht, mache ich mich strafbar. Das Ticket für die aktuelle Fahrt zeige ich ihnen gleich."

Meckert die darauf rum - einfach ignorieren. Wenn du dann fertig bist und die wieder zu dir kommt, dann sag ihr die Meinung:  "Was haben SIE denn für ein Problem?! Ich habe nur ein Ticket für die Fahrt ab gebucht. Hier sehen SIE das Ticket, was von XY bis XY gilt. Haben SIE damit ein Problem?! Man kann es auch übertreiben! Behandeln SIE mich gefälligst anständig!"

Wenn du also ein Ticket bestellst, dann führe den Bestellvorgang auch unbedingt aus. Soll die Kontrolleurin halt 3 Minuten warten. Ein verzögertes Vorzeigen eines gültigen Fahrscheins begründet noch keine Straftat und somit auch keine Forderung von erhöhten Beförderungsentgelt.

Du bekommst eventuell eine Polizei Vorladung. Zu dieser musst du jedoch nicht erscheinen. Du hast dadurch keinen Nachteil. Ich rate dir dringend davon ab, bei der Polizei auszusagen. Die dortigen Polizisten sind nicht so gebildet und feinfühlig wie ein Richter. Ein Richter geht mehr auf dich ein, wenn du dort aussagst.

Hallo Littlelutzefutz,

man muss hier zwei Sachen trennen.

Zum einen gibt es die zivilrechtliche Forderung des Verkehrsunternehmens an das Du das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro zahlen sollst, weil Du gegen die AGB´s verstoßen hast.

Du kannst zwar das Verkehrsunternehmen anschreiben und drum bitten, dass sie davon absehen 60,00 Euro von Dir zu kassieren, aber große Chancen sehe ich da nicht, denn Fakt ist ja, dass es nach den AGB´s schlichtweg nicht zulässig ist das Ticket nach Fahrtantritt zu ziehen.

Den Namen und die Anschrift, wie auch ein Aktenzeichen findest Du übrigens auf der Zahlungsaufforderung der 60,00 Euro.

Die zweite Sache ist die, was das Schwarzfahren angeht. Schwarzfahren stellt eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage dar:


§ 265a StGB - Erschleichen von Leistungen 

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 

(2) Der Versuch ist strafbar. 

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Das Verkehrsunternehmen könnte diesbezüglich noch einen Strafantrag bei der Bundespolizei stellen.

Allerdings liegt wie Du den drei von mir fett dargestellten Wörter entnehmen kannst, wenn Du in der Absicht eingestiegen bist das Fahrgeld nicht zu entrichten.

Diese Absicht sehe ich bei Dir nicht. Allerdings ist es fraglich, wenn die Bahn neben der zivilrechtlichen Forderung noch einen Strafantrag stellt, ob man Abnimmt, dass Du den Fahrpreis noch entrichten wolltest.

Der Verdacht liegt jedenfalls auf der Hand, dass Du Dir eben kein Ticket gekauft hättest, wenn Du nicht kontrolliert worden wärst.

Letztendlich würde dann die Staatsanwaltschaft oder der Richter entscheiden, ob Deine Behauptung nur als Schutzbehauptung zu werten ist oder ob man Dir abnimmt, dass Du auch ohne Kontrolle ein Onlineticket gezogen hättest.

Schöne Grüße
TheGrow

ParagrafenChef  08.12.2015, 03:07

Strafbar würde sie sich erst machen, wenn sie ab Fahrantritt von dem hier angegeben Ort A kein gültiges Ticket hätte. Also sobald sich bei Ort A die Zugtüren schließen und kein gültiges Ticket vorhanden ist.

Ist die Handy Ticketbestellung jedoch schon in Bearbeitung, dann ist dies das das Gleiche, als wenn sie nach schließen der Türen ein Ticket in den Automaten zum abstempeln rein schiebt.

Ich sehe hier Ermessensspielraum. Schließlich kann die Internet Verbindung haken. Wenn man der Kontrolleurin den Bildschirm des Handys zeigt und beteuert das dies der Ladevorgang zum bestellten und gültigen Ticket ist, dann fehlt dadurch gerade die Absicht sich Leistungen erschleichen zu wollen.

TheGrow  08.12.2015, 07:35
@ParagrafenChef

Strafbar würde sie sich erst machen, wenn sie ab Fahrantritt von dem hier angegeben Ort A kein gültiges Ticket hätte. Also sobald sich bei Ort A die Zugtüren schließen und kein gültiges Ticket vorhanden ist.

Das ist schlichtweg falsch, denn alleine der Versuch die Leistungen eines Verkehrsunternehmens zu erschleichen ist strafbar.

Selbst wenn Jemand in ein Transportmittel einsteigt und beim Auftauchen des Kontrollpersonals noch vor Abfahrt vor dem Kontrollpersonal aus dem Verkehrsmittel vor der Kontrolle flüchtet, hat den Straftatbestand des "Erschleichens von Leistungen" gem. § 265a StGB erfüllt.

Ich sehe hier Ermessensspielraum.

Bei Straftaten gibt es keinen Ermessensspielraum. Stellt das Verkehrsunternehmen einen Strafantrag, zählen die Fakten und die sind:

  1. Littlelutzefutz hatte beim Einsteigen in den Zug keinen gültigen Fahrschein
  2. Littlelutzefutz war erst kurz vor der Kontrolle dabei sich online eine Fahrschein zu kaufen, was laut den AGB´s der Bahn nach Fahrtantritt nicht einmal möglich ist
  3. Littlelutzefutz hatte auch beim Antreffen durch den Zugbegleiter weder einen gültigen, noch einen ungültigen Fahrschein

Kommt es diesbezüglich zu einer Gerichtsverhandlung, sind die drei eben angeführten Punkte ja nun einmal Fakt.

Letztendlich kommt es bei der Urteilsfindung da drauf an, ob der Richter davon ausgeht, dass sich der/die Angeklagte nur eine Fahrkarte gekauft hat, weil eine Kontrolle unausweichlich war, sprich ob der/die Angeklagte die Absicht hatte das Beförderungsentgelt nicht zu zahlen oder ob der Richter davon ausgeht, dass der Kauf auch ohne Auftauchen des Zugbegleiters erfolgt währe.

Was willst du da beim Rathaus? Die haben da nix mit zu tun!

Du musst zu einem Service-Center des Verkehrsverbundes bzw der Bahn, je nach Zuständigkeit.

Dein Fall ist zweifelhaft, ein Versuch, dagegen anzugehen, ist es allemal wert.

du brauchst halt den Zettel vom Schaffner und eine Nachweis, das du ein Ticket hast. Aber eigentlich musst du ein Anschlußticket rechtzeitig lösen...

Zu den ganzen Schwarzfahrgeschichten gibt es keine Rechtsprechung; insofern dreht man sich hier immer Kreis. Das einzige was rechtlich mittlerweile geregelt ist, ist die EU Regelung bei  Verspätungen.

Die AGB der Verkehrsunternehmen haben aus zwei Gründen keine Relevanz: Zum einen sind die AGB regelmäßig vor Fahrtantritt nicht so einfach einsehbar; zum anderen müssen die Klauseln von der Rechtsprechung überprüft werden, ob sie überhaupt zulässig sind. Und das versuchen die Verkehrsunternehmen zu verhindern. Dann würde sich m.E. nämlich rausstellen, dass viele KLauseln gar nicht zulässig sind.

Vor gericht sollen dann regelmäßig die Verkehrsunternehmen am längeren Hebel sitzen. Bei solchen geringen Beträgen gibt es auch keine Berufungsmöglichkeit; das ist auch ein Grund dafür, dass es zu diesem Thema keine verbindliche Rechtsprechung gibt.

Auf der anderen Seite ist es so, dass die Beförderungsunternehmen regelmäßig Provisonen zahlen für Schwarzfahrer erwischen; die nennen es meistens anders wie "  Aufwandsentschädigung für zusätzlichen Schreibkram". Das sind nur geringe beträge, aber das summiert sich natürlich im Laufe eines Monats, und einige Schaffner sind dann richtig heiss auf die 300 Euro extra. Andere Schaffner haben dann lieber weniger Ärger mit den Kunden, und sind dann auch schon mit 100 Euro im Monat zufrieden. Die Verkehrsunternehmen rücken die 60 Euro natürlich auch nicht so gerne mehr raus; und wenn man sich bei denen beschwert, hört man oft auch nichts anderes als Standardantworten.

Du kannst natürlich versuchen dich zu beschweren, aber wahrscheinlich nicht beim Rathaus, sondern bei dem Verkehrsunternehmen, was auf dem Zettel drauf steht.

Du hättest einfach sagen müssen, du bist Flüchtling, die dürfen bei der bahn bekanntlich offiziel legal schwarzfahren. Und bei den anderen Verkehrsunternehmen sollen sie oft inoffiziell schwarzfahren dürfen; dass heisst, es gibt interne Anweisungen, bei den Flüchtlingen nicht so genau hinzuschauen, weil das deutsche Tarifsystem ist zu schwierig für die.

http://www.focus.de/finanzen/news/unternehmen/kontrolleure-sollen-ueber-fehlende-tickets-wegsehen-die-bahn-befoerdert-fluechtlinge-und-helfer-bis-auf-weiteres-kostenlos_id_4941321.html

berndkleve  08.12.2015, 09:15

Das faellt nicht unter die stpo, sondern unter das zivilrecht. Bei 60 euro ist regemaessig keine berufung moeglich.

ParagrafenChef  08.12.2015, 03:17

Das Rechtsmittel der Berufung ist hier geklärt  http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__313.html  .

Es kommt immer noch auf die Höhe und Härte des erstinstanzlichen Urteil an, ob die Berufung angenommen wird.

AalFred2  07.12.2015, 10:55

Du musst doch nicht jeden Unsinn wiederholen, den die Bullshitfocusseite so von sich gibt.