Zu einer Eigentumswohnung gehört ein Keller und ein garagenstellplatz kann man das einzeln verkaufen und wie?
4 Antworten
Hallo Anna,
es wird schwierig werden einen Keller ins Grundbuch einzutragen.
Handelt es sich um einen Tiefgaragenstellplatz im Haus? Dann wird auch das nicht so einfach möglich sein.
Der Käufer würde zur Eigentümergemeinschaft gehören, hätte aber keine Wohnung.
Allerdings kann man einen Stellplatz, den man selbst nicht nutzt problemlos vermieten.
Für eine ETW mit Garagenstellplatz ist in der Regel auch beim Verkauf einer Wohnung von Vorteil, insbesondere in Ballungsgebieten.
Sofern es Sondereigentum ist!
Und wer ändert die TE und beschafft weitere Grundbücher?
Sofern es Sondereigentum ist muss niemand die TE ändern oder neue Grundbücher beschaffen. Nur wenn Sondernutzungsrecht in Sondereigentum umgewandelt werden soll kann die TE mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden.
Dann bin auch ich gespannt, wie der neue ET seinen Kredit sichert und die anfallenden Kosten und Lasten tragen soll, wenn er nichtmal Mitglied der WEG ist.
Er ist Teil der WEG. Wie kommst du darauf dass er das nicht wäre? Wenn der Stellplatz SE ist wird er behandelt wie eine Wohnung. Hat Miteigentumsanteile, Eigentümer kann mitentscheiden usw usw
Nö, nur wer im Grundbuch steht, kann mitreden. Gibt es hier laut Frage noch nicht.
Die Teilungserklärung gibt Hinweis auf die Möglichkeit oder Zulässigkeit von Einzelveräußerungen.
Beim zugehörigen Keller dürfte dies von vorneherein ausscheiden.
Verfügt eine Garage/Stellplatz über eine eigene Grundbuchnummer, so ist der Verkauf häufig auf Miteigentümer der WEG beschränkt, auch darüber lesen Sie mehr in der Teilungserklärung.
Das kommt darauf an, ob Keller und Garage als Sondernutzungsrecht oder als Sondereigentum gelten. Sondernutzungsrecht ist ein Recht, einen Teil vom Gemeinschaftseigentum alleine zu nutzen. Es gehört der Gemeinschaft aller Eigentümer, aber nur du darfst es nutzen. Verkaufen ist sogar auch möglich aber nur an einen anderen Eigentümer im Haus da ein Sondernutzungsrecht immer mit einem Sondereigentum verbunden ist. Wenn es als Sondereigentum zählt ist es völlig gelöst von der Wohnung und kann frei an jeden verkauft werden, so wie jede Wohnung usw. Rausfinden kannst du das in der Teilungserklärung des Objekts wo jedes Sondereigentum und jedes Sondernutzungsrecht drinsteht. Meistens sind Kellerräume Sondernutzungsrechte, Garagen/Stellplätze sind mittlerweile immer öfter Sondereigentum.
Die TE muss entsprechend ergänzt werden und weitere Grundbücher müssen her. Wird also meist nichts.
Sofern es Sondereigentum ist ist der Verkauf ohne Probleme möglich. Wird immer öfter so gehandhabt, in einigen Objekten gibt es Eigentümer die einen oder mehrere Stellplätze haben, aber keine Wohnung. Probleme macht das nicht.