Zeugenaussageverweigerungsrecht möglich oder nicht?
Hallo,
Ich soll als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren aussagen. Ich weiß, dass ich als Zeuge grundsätzlich aussagen muss. Allerdings ist es so, dass auch ein Ermittlungsverfahren gegen mich mit den gleichen Tatvorwurf läuft, wo ich mich selbst belasten würde in meinem Verfahren, wenn ich aussagen würde als Zeuge. Kann ich in diesen Fall meine Aussage als Zeuge verweigern oder nicht?
4 Antworten
Du darfst du Beantwortung von Fragen verweigern, wenn dich die Antwort in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Es ist nicht notwendig, dass du dich durch die Aussage tatsächlich belastest, die konkrete Gefahr genügt.
Es wird folgendes passieren: Dein Verfahren wird abgeschlossen/eingestellt. Dann erlischt Dein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Selbstbelastung und Du musst in dem anderen Verfahren aussagen.
Oder anders herum, in dem anderen Verfahren wird dem dortigen Beschuldigten eine Einstellung angeboten und er sagt gegen Dich aus.
Du steckst in der Zwickmühle, nimm Dir einen Anwalt.
Wenn zwei auf dem selben Bock sitzen hilft man unter Bedingungen dem einen da runter und der andere ist der Depp.
Wer zuerst auspackt kann auf mehr Milde hoffen.
Solange in der selben Sache (oder in einer damit verbundenen) ein Ermittlungsverfahren läuft, hast Du in jedem Fall ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.
Zeugnisverweigerungsrecht bei Verwandten oder verschwägerten Personen.
Du hast ein Aussageverweigerungsrecht wenn du dich selbst belasten würdest.
Also nein dann musst du nichts aussagen.
lg
Also nein dann musst du nichts aussagen.
Zunächst nicht. Siehe Antwort von @superseegers.
Natürlich nur zunächst 👍🏻
Da Du Dich selber Belasten würdest, darfst Du nur auf Fragen, die genau darauf Zielen, die Antwort verweigern.
Ein Allgemeines Aussageverweigerungsrecht hast Du nicht.
Naja im Prinzip zielt die Vorladung darauf, dass ich mich selbst belaste. Denn zu der Vorladung als Beschuldigter bin ich nicht erschienen (was ich ja auch nicht muss)
Du musst ja nicht auf die Fragen Antworten, die Dich Belasten antworten.
Aber zu dem Termin würde Ich hin gehen.
Das gilt aber nur, wenn das Verfahren endgültig eingestellt wurde. Soweit aufgrund neuer Beweismittel (der Einlassung des Beschuldigten in dem anderen Verfahren) eine Wiederaufnahme möglich ist, besteht das Aussageverweigerungsrecht fort.