Zeitarbeit Einsatzfreie Zeiten Überstundenabbau erlaubt?
Hallo
Ich arbeite seit genau 1 Monat jetzt bei einer Zeitarbeitsfirma.
Ich war vom ( erster Tag) 08.12.2020 - 23.12.2020 bei einem Bauunternehmen.
Jetzt bin ich seit dem 28.12.2020 bis zum 31.01.2021 wo anders, weil ich erstmal beim Bauunternehmen nicht gebraucht werde. Ich mache täglich 0,75 - 1 Überstunde (müsste jetzt ca 15-17 Überstd haben)
Bis zum 31.01.2021 werden es ein paar mehr
Jetzt frage ich mich was passiert, wenn z.B ich am 01.02.2021 keine neue Stelle hätte und Zuhause bleiben müsste.
Die anderen meinen, dass mir das vom Zeitarbeitskonto abgezogen wird und (oder) Urlaub angeordnet wird von den Urlaubstagen.
Im Internet lese ich aber, dass das Unternehmensrisiko NICHT auf den Arbeitnehmer(ICH) übertragen werden darf und die Stunden im Zeitarbeitskonto + Urlaubstage NICHT angefasst werden dürfen OHNE meine Erlaubnis.
Das würde heißen, dass die anderen Leiharbeiter immer Vera*scht wurden bei Einsatzfreien Zeiten.
Stimmt das alles? Falls Ja kann ich falls es so kommt zu recht ablehnen und würde damit durchkommen ?
Mein Vertrag ist nach BAP Tarif - Ich lese im Vertrag nur was davon, dass ich bei Einsatzfreien Tagen erreichbar sein muss und meinen Lohn weiter bekomm, weiß aber nicht, ob das was ich beschrieben hab so erlaubt wäre. (nicht sicher)
Würde mich über antworten freuen
Danke
2 Antworten
Jetzt frage ich mich was passiert, wenn z.B ich am 01.02.2021 keine neue Stelle hätte und Zuhause bleiben müsste.
Das ist das Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Du bist in dieser Zeit, in der Dein Zeitarbeitgeber keine Einsatzmöglichkeit für Dich hat, entsprechend Deinem Arbeitsvertrag zu bezahlen; diese Zeiten eines Nichteinsatzes dürfen also nicht mit Deinen Ansprüchen (Entgelt, Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto, Urlaub) verrechnet werden.
Auch der Tarifvertrag BAP sieht nicht vor, dass solche Zeiten mit einem Arbeitszeitguthaben verrechnet werden können (§ 4 "Verteilung der Arbeitszeit/Flexibilisierung"). Nur nach dem anderen Tarifvertrag iGZ für die Zeitarbeit dürfte neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber pro Kalendermonat auf Zeitguthaben im Umfang von 2 Arbeitstagen verfügen.
Auch eine Kündigung aus Anlass fehlender Vermittlung-/Einsatzmöglichkeiten ist betriebsbedingt nur erlaubt, wenn diese Möglichkeit auf absehbare Zeit (bis zu 6 Monaten) nicht gegeben ist.
Im Internet lese ich aber, dass das Unternehmensrisiko NICHT auf den Arbeitnehmer(ICH) übertragen werden darf und die Stunden im Zeitarbeitskonto + Urlaubstage NICHT angefasst werden dürfen OHNE meine Erlaubnis.
Das ist richtig!
Tia, nicht einseitig. Genau so.
Die meisten Arbeitsnehmer willigen ja ein.
Möchtest Du nächste Woche zuhause bleiben, wenn nicht müsstest Du für x tage woanders arbeiten.
Na ja und es gibt auch immer mal den ein oder anderes Persodisp der dann mal eben den gewollten Stundenabbau nicht erlaubt, Einsatzstelle sagt kein Ding, Arbeitnehmer ruft in seiner Bude an und die gibt ihm eine andere Einsatzstelle, da ist einer ausgefallen.