Zeitarbeit - volles Gehalt wenn man krank ist?

13 Antworten

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Zunächst einmal verweise ich nochmals darauf, dass die Antworten von Nachttrulla ständig so etwas von falsch sind, das ist schon fahrlässig, so etwas überhaupt zum besten zu geben.

  1. Wenn Du einen Arbeitsvertrag über 35 Wochenstunden (wie die meisten) hast, bekommst Du bei Krankheit die Lohnfortzahlung auch nur über die 35 Wochenstunden. In manchen Firmen wird bei Krankheit der Durchschnitt der letzten 3 Monate bezahlt, aber nicht bei Zeitarbeit.
  2. Eventuell bekamst Du Überstunden ausbezahlt, ohne dass diese aufs Gleitzeitkonto gehen. Das fällt natürlich bei Krankheit auch weg.

  3. Warum solltest Du Dein eventuelles Zeitkonto belasten. Wenn Du krank bist, bist Du krank. Dann willst Du nicht "frei" oder Urlaub haben. So einen Quatsch überhaut jemandem zu empfehlen.

Es ist huntertausendmal bereits hier diskutiert worden. Gleitzeitkonten sind nicht dafür da, um Anwesenheitslücken der Mitarbeiter bei Arbeitsmangel zu füllen. Auch wenn das in den einzelnen Tarifverträgen so drin steht. Ich habe als Arbeitgeberseite -zigmal an Gerichtsverhandlungen teilgenommen, wo Mitarbeiter oder ehemalige ihre Gleitzeitstunden eingeklagt haben, da sich das Zeitarbeitsunternehmen (mein ehemaliger Arbeitgeber)ständig daraus bedient hatte, wenn die Mitarbeiter vorübergehend keine EInsätze hatten. Derartige Prozesse wurden vom Arbeitgeber alle verloren. Für diese Fälle gibt es im Lohnprogramm "Wartezeit". Es ist und bleibt immer Arbeitgeberrisiko, das nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden kann. Selbstverständlich muss Dein Arbeitgeber Dir auch Deinen Lohn oder Dein Gehalt innerhalb der Probezeit bei Krankheit bezahlen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Du weniger als 4 Wochen zum Unternehmen gehörst. Dann bekommst Du Geld von der Krankenhasse. Ich war mehr als 10 Jahre intern in der Zeitarbeit beschäftigt!!!!!!

Lese deinen Arbeitsvertrag durch. Wenn da eine Klausel steht, dass bei Krankheit weniger gezahlt wird, musst du damit wohl leben. Auf der anderen Seite heisst es, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit nicht schlechter gestellt sein darf.

Moin,

du kriegst nur dein Grundgehalt für die Vertraglich vereinbarten Zeiten, meistens 35 Std/Woche bzw 7 Std/Tag

Du bekommst also für die Zeit keine Fahrtkosten o. VMA.

Auch andere so genannte außertarifl. Zulagen fallen im Krankheitsfall weg.

Den Müll von "Nachttrulla" vergiss mal ganz fix wieder.

Es steht in keinem Tarif, dass in der Probezeit keine Lohnfortzahlung zu leisten wäre.

Lt Gesetz ist es so, dass bei einem neuen Arbeitsverhältnis in den ersten 4 Wochen Krankengeld gezahlt wird, das sind dann 70 % vom Brutto. das ist bei JEDEM Arbeitsverhältnis so.

Weil die Steuern bei geringerem Lohn weniger sind, bleibt mehr wie 70% vom Netto übrig.

Gute Arbeitgeber regeln das auch für den neuen Malocher.

Das hat mit Probezeit NIX zu tun.

Noch ein letzten Kommentar zu euren Antworten zum Lohn und Tarif

Haben Leiharbeitsbeschäftigte Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt, wenn sie nicht entliehen sind?

Ja. Leiharbeitsbeschäftigte müssen auch in dieser Zeit bezahlt werden. Denn grundsätzlich müssen Leiharbeitsbeschäftigte auch dann Geld bekommen, wenn sie ohne Einsatz sind, die ergibt sich aus § 615 BGB und § 11 Abs. 4 AÜG.

Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, bei Krankheit und im Urlaub?

Ja. Werden Leiharbeitnehmer krank und damit arbeitsunfähig, oder arbeiten sie wegen eines Feiertags nicht, haben sie Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes. Es gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 2 und 3).

So ich schleich mal wieder.

Also Leute

Macht alle mal halb lang

1. Es gibt ein Entgeldfortzahlungsgesetz (EntgFG). So.

Wenn im Tarifvertrag (z.B den IGZ ) bei Krankzahlungen vom Entgeldfortzahlungsgesetz abgewichen wird, dann darf das nur zu gunsten des Arbeitnehmer geschehen, wie mit allen anderen Gesetzen vom Gesetzesgeber (z.B dem BGB ).

Dann gibt es noch ein Lohnfortzahlungsgesetz, steht ebenfalls über einen Tarifvertrag, in dem steht klar und deutlich :

Der ASrbeitnehmer ist im Krankheitsfall so  zu Entlohnen, als wenn er gearbeitet hätte.

Zuschläge, wie sie bei Zeitarbeit üblich sind, und dauerhaft bezahlt werden, müssen mit bezahlt werden.

Das heisst, der Arbeiter hatte z.B im April 11.42 und 0.20 Zulage

im Mai gab es Lohnerhöhung auf 11.62 plus 0.20 Euro und er wird im Mai Krank, dann muss die Firma 11.82 ZAHLEN, egal was im Tarif für schnick schnack steht !

Nun zu den Stunden :

Hat der Arbeiter regelmäßig z.B 8 Stunden gearbeitet in den letzten 13 Monaten, dann müssen 8 Std. Krank pro Tag bezahlt werden, denn seine individuelle Arbeitszeit ist 8 Std und hat mit den Stunden im Arbeitsvertrag absolut nix zu tun.

Auszug aus Gesetz

4. Für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG die Berechnung der Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Es ist dem Arbeitnehmer das zu zahlen, was er verdient hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Insoweit gilt dasselbe wie für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Der durch die Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 enthält keine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gemäß § 4 Abs. 4 EFZG.

Die Nichterwähnung der Entgeltfortzahlung in dem Tarifvertrag ist auch kein beredtes Schweigen (ArbG Cottbus, a.a.O).Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 20.11.2013, 2 Sa 667/13§ 2 Abs 1 EntgFG, § 3 EntgFG, § 4 Abs 1 EntgFG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 7 AEntG, § 611 Abs 1 BGB

So weiter :

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Das Gesetz gewährt den Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %Den Arbeitnehmer treffen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit Nebenpflichten, nämlich die Anzeige- und die Nachweispflicht, wobei die Anzeigepflicht dem Organisationsbedürfnis des Arbeitgebers Rechnung trägt.

So jetzt zu der Stundenanzahl:

Werden Stunden gezahlt die im Arbeitsvertrag stehen, die im Tarifvertrag oder welche ?

Hierzu 

Entgeltfortzahlung – regelmäßige Arbeitszeit

1. Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 I EFZG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.2. Überstunden i.S.d. § 4 I a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird, Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet.3. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nicht (tariflich geregelte) Zuschläge für Über- oder Mehrarbeit. 

Ich habe insgesamt selbst beim Arbeitsgericht 3 mal gegen den IGZ wegen falschen Lohn geklagt und ständig meinen zustehenden Lohn über meine ständig geleisteten 8 Stunden erhalten.

Diese gilt ebenfall für Urlaubsstunden !!

Stänbdig 8 Stunden die letzten 13 Monate gearbeitet gibts 8 Stunden Urlaub.

Pasta und nix anderes