Zahlung einen Tag zu spät angekommen- strafe gerechtfertigt?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Sehr geehrte Ratsuchende,

hiermit beantworte ich Ihnen die Frage aufgrund Ihrer Darstellung wie folgt :

Bitte beachten Sie jedoch, dass dies keine rechtliche Beratung ersetzt. Die Antwort bezieht sich auf die von Ihnen dargelegten Fakten.

IdR werden die anstehenden Feiertage in die Zahlungsziele eingerechnet. Wie lange das Zahlungsziel in Ihrem Fall war, haben Sie leider nicht dargelegt. Dennoch obliegt es dem Absender der Zahlung, das Zahlungsziel einzuhalten. Und dabei muss er natürlich auf die Tage schauen, an denen Banken nicht arbeiten. Ob deshalb nun aus den 2,50 Euro 33 werden können, müsste der Gläubiger allerdings schon begründen.

 

Im Übrigen scheint mir die Forderung eh zweifelhaft, da es sich wohl um ein Parkvergehen handelt und der Gläubiger eine private Einrichtung ist. Diese könnte eine Forderung nur eintreiben, wenn sie den Fahrer sicher kennt. Ob das in Ihrem Fall so war, kann man ohne weitere Informationen nicht sagen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick verschafft haben zu können und verbleibe

Hochachtungsvoll

gargamel111

*Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Portal eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es dient ausschließlich dazu, Ihnen eine erste Beurteilung auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes zu geben.
Durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann die Beurteilung anders ausfallen.

Wenn Dir als Zahlungsziel der 26.4angegeben worden ist, ist laut Paragraph 193 BGB "...eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung-oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag".Es ist also alles richtig gelaufen. Lass Dich nicht verunsichern. Du Must noch nichtmal Widerspruch einlegen, behalte Deine Unterlagen und warte ab. Eventuell kommt ein Mahnbescheid, hier legst Du dann Widerspruch ein, dann kommt es zum streitigen Verfahren. Das bedeutet aber auch Kosten für die Contipark. Und hier werden sie langsam zurückschrecken.Wenn der Ablauf genau so war wie von Dir geschildert - ruhig Blut!

Crack  12.05.2011, 09:10

Der 26.04. war ein ganz normaler Werktag.

Du musst Dir die AGBs durchlesen. Da steht drin das Du bis zum ... zu zahlen hast. Wie Du das machst ist Dein Problem. Es ist nicht entscheident wann Du überwiesen hast sondern wann das Geld auf dem Konto gutgeschrieben ist.

Möglicherweise hast Du eine Chance wenn die Zahlungsfrist zwischen Aufforderung und Termin zu kurz war.

RuSSiaLaDy1991 
Beitragsersteller
 11.05.2011, 21:59

Doch kommt ein Schuldner nur durch Verschulden in Verzug (§ 285 BGB), also dann nicht, »solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.«

da is ja eigentlich die bank schuld, wenn wir des vor den feiertagen überwiesen haben, es aber zu spät ankam oder?

Crack  11.05.2011, 22:11
@RuSSiaLaDy1991

Ich kenne die AGBs nicht. Du musst aber mindestens eine Woche Zeit haben um den Betrag zu überweisen.

Das solltest Du überprüfen ob das der Fall war. Feiertage sind keine Werktage, die fallen also hier raus. Wenn Du bis zum 26.04. zahlen musstest dann hätte meines Erachtens der Parkverstoß bereits am Sonntag, 17.04. sein müssen.

RuSSiaLaDy1991 
Beitragsersteller
 11.05.2011, 22:25
@Crack

aber kann man in den widerspruch schreiben, dass man selbst nicht schuld war, da man es rechtzeitig eingezahlt hat, sondern die bank schuld ist?

enn Du nachweisen kannst, daß Du die Summe rechtzeitig eingezahlt hast, solltest Du dieser (ominösen) Firma widersprechen! Mal abgesehen ist der 26.04. ein Samstag gewesen, der 27. Sonntag, da arbeitet keine Bank!

 

RuSSiaLaDy1991 
Beitragsersteller
 11.05.2011, 21:26

der 26.04 war ein dienstag

Nein, Du brauchst erst dann zu bezahlen, nachdem du die Rechnung bekommen hast. Das bei Erhalt der Rechnung oder des Bußgeldes. Bei Sonn-und Feiergagen gilt das am darauffolgendem Werktag bzw. Arbeitstag. Samstags haben auch Banken geschlossen. Also ist der nächste Arbeitstag der Montag. Falls der Montag ein Feiertag ist, dann ist es eben der Dienstag.