Zahlt die normale Haftpflicht bei Gefälligkeitsleistung?
Hallo,
wenn ich vor der Rente Elektriker war und jetzt meinem Enkel eine Steckdose anbringe und dadurch ein paar Tage später die Wohnung in Brand gerät, zahlt dann die normale Haftpflicht?
11 Antworten
Zum einen sind Gefälligkeitshandlungen dann versichert wenn es explizit eingeschlossen wurde. Genaueres steht im Vertrag.
Generell wird hier als erstes mal eine vorhandene Gebäudefeuerversicherung bzw. Hausratversicherung eintreten. Die kann dann den Verursacher in Regress nehmen, wenn ein Verschulden vorliegt. Möglich ist ja auch ein Materialfehler.
Ob dann deine Haftpflichtversicherung eintritt kommt auf verschiedene Sachen drauf an. Zum einen wird hier wohl ein Gutachten fällig werden, ob es sich hier um Fahrlässigkeit, bzw. grobe Fahrlässigkeit handelt. Und dann eben ob diese (grobe) Fahrlässigkeit auch im Tarif abgesichert ist.
Insgesamt würde ich aber behaupten, dass da nicht wirklich grobe Fahrlässigkeit seitens deines Enkels vorliegt, eben da du selber ausgebildeter Elektriker bist.
Und dann eben ob diese (grobe) Fahrlässigkeit auch im Tarif abgesichert ist.
Die grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens ist in der Haftpflicht immer mitversichert. Genau dafür ist sie schließlich da.
Kommt darauf an, ob bei dir Gefälligkeitsschäden mit versichert sind. Das können wir aber nicht wissen.
Dann kommt es auch noch auf die Höhe an.
Aber dein Enkel wird ja auch hoffentlich eine Hausratversicherung haben, die sann für den Schaden aufkommt.
Erst einmal zahlt die Gebäudeversicherung den Schaden am Gebäude und die Hausratversichert des Enkels (wenn er kein Vollpfosten ist und auf diese verzichtet hat) den Schaden an seinem Hausrat.
Ob in zweiter Instanz dann Regressanspruch gegen dich besteht, lässt sich verneinen. Für eine Gefälligkeitshandlung haftet derjenige, der sie ebringt nicht bei einfacher Fahrlässigkeit, sondern derjenige der sie erbittet.
Da man aber seine Privathaftpflicht alle 1-2 Jahre auf den Prüfstand stellen sollte, dürfte dein Vertrag die Klausel Schäden aus Gefälligkeitshandlungen beinhalten und trotzdem leisten.
Dein Enkel würde es dir danken, denn er wäre sonst in der Haftung.
In erster Linie reguliert dann mal die Hausrat- und Gebäudeversicherung vom Enkel die Schäden. Falls die der Meinung sind, dass du dafür haftest werden die Regress fordern, das ist dann zu 100% ein Fall für deine Privathaftpflicht.
Wenn denn wirklich der Haftungsausschluss "Gefälligkeitshandlungen" greift und du nicht haftest, kann auch kein Regress verlangt werden. Dann wehrt deine PHV die Ansprüche der Sachversicherungen (sofern denn überhaupt welche gestellt werden) ab. Dafür brauchst du auch nicht die Klausel "Gefälligkeitsschäden". Diese würde nur in zwei Fällen überhaupt ins Spiel kommen (Voraussetzung: Haftungsausschluss greift):
- Der Enkel hat keine Sachversicherungen (dann wär er sau dämlich). Somit wäre deine PHV die einzige Versicherung die regulieren könnte, aber nur zum Zeitwert.
- Du willst unbedingt, dass deine PHV der Hausrat-/Gebäudeversicherung des Enkels den Schaden anteilig zurückzahlt. Ist mir schleierhaft warum man das wollen sollte.
Dieser Bereich ist nicht automatisch in deinem Vertrag mit drin. Ob das so ist solltest Du von deinem Berater/Betreuer/Makler einmal bestätigen lassen.
in deinem Beispiel würde zunächst die - hoffentlich vorhandene - Gebäudefeuerversicherung den Schaden übernehmen und dann ggf. Regress bei Dir nehmen. Das ist aber abhängig von den Ermittlungen der Ursache, denn es könnte ja auch eine andere Ursache wie Materialermüdung oder etwas anderes sein was mit deinem "Gefallen" nicht unmittelbar in Zusammenhang steht.