Wohnung: Keine Schlüsselübergabe, da noch kein Geld?

9 Antworten

Lt. BGB ist die Miete am 3.Werktag, Samstag nicht mitgerechnet, fällig, d.h., muss auf dem Konto des Vermieters sein. Anders die Kaution, diese ist zum Mietbeginn fällig. Der Gesetzgeber hat dazu festgeschrieben, dass der Mieter das in drei Raten zahlen darf. Die Rechtsprechung besagt, selbst wenn im MV was andres steht, ist das sein Recht.

Nimm also die erste Rate morgen zur Wohnungsübergabe in bar mit und lass dir den Erhalt auf einer von dir vorbereiteten Quittung bestätigen.

Danach darf der Vermieter dir die Schlüssel und damit den Besitzübergang an dich, nicht verweigern. Tut's er doch, hättest du zumindest ab 1.11. Schadenersatzanspruch, Miete muss erst ab Schlüsselübergabe gezahlt werden.

Die Miete und die gesamte Kaution sind VOR der Übergabe zu überweisen.

Das widerspricht jeglicher Rechtsprechnung bzw. Bestimmung zum Mietrecht.

Das einzige was hier stimmt ist der Mietbeginn. Vorher muß Dir der VM die Mietsache nicht zur Verfügung stellen.

Miete ist im Voraus, jedoch spätestens am 3. Werk- bzw. Bankbuchtungstag des Monats, fällig. Wäre für November 2012 der 5. November.

Kaution darf der Mieter gemäß BGB § 551 Abs. 2 in 3 Raten zahlen.

jugogirl 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 18:28

So dachte ich es mir nämlich auch....

Du kannst doch nicht wirklich davon ausgehen, dass es in Ordnung ist, am 3. Werktag zu überweisen, wenn im MV was anderes steht. Das hast du doch akzeptiert und unterschrieben (davon gehe ich mal aus). Die Miete und die erste Rate der Kaution muss also vor Schlüsselübergabe überwiesen sein.

albatros  29.10.2012, 18:25

Lt. BGB ist die Miete am 3.Werktag, Samstag nicht mitgerechnet, fällig, d.h., muss auf dem Konto des Vermieters sein. Anders die Kaution, diese ist zum Mietbeginn fällig. Der Gesetzgeber hat dazu festgeschrieben, dass der Mieter das in drei Raten zahlen darf. Die Rechtsprechung besagt, selbst wenn im MV was andres steht, ist das sein Recht.

StupidGirl  29.10.2012, 18:35
@albatros

okay, was die Miete betrifft. Aber das Zahlungsziel des Vermieters steht auch offensichtlich nicht im Mietvertrag. Das habe ich wohl falsch interpretiert. Was die Kautionsratenzahlung betrifft, hab ich doch nichts anderes geschrieben, als du!

jugogirl 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 18:42
@StupidGirl

nein im MV steht nirgends, dass ich zu Mietbeginn erst früher zahlen muss um den Schlüssel zu bekommen... und ich mein wenn ich erst zum 3. Werktag überweise, muss er mir den Schlüssel doch trotzdem spätestens zum 1.11. geben?

jugogirl 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 17:26

ich habe nicht gesagt, dass ich am 3 Werktag überweise sondern, dass es bis dahin auf seinem Konto sein muss.

StupidGirl  29.10.2012, 17:35
@jugogirl

Ob am 3 Werktag überweisen oder am 3 Werktag eingegangen ist hier doch völlig egal, im MV steht was anderes. Darüber kannst du dich nicht einfach hinwegsetzen. Geld vor Schlüsselübergabe und nicht, wenn ihr bereits drin seid.

jugogirl 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 17:38
@StupidGirl

Ich hab den Mietvertrag danach durchsucht. Davon steht nichts drin.

StupidGirl  29.10.2012, 18:02
@jugogirl

???? Ich bin davon ausgegangen, dass der Zahlungszeitpunkt im Mietvertrag festgehalten ist und du das unterschrieben hast.

Der Vermieter braucht eine Sicherheit. Keine Sicherheit kein Schlüssel.

Ist der Vermieter dazu berechtigt die Übergabe der Schlüssel Morgen zu verweigern weil ich noch nicht überwiesen habe?

Rechtlich gesehen kann der Vermieter Morgen die Übergabe verweígern; er muss die Wohnung erst am 1.11. zur Verfügung stellen.

Die erste Miete ist auch erst zum dritten Werktag im November fällig.

Was der Vermieter möchte ist eine Sache, was gängige Rechtsprechung ist, das ist was zählt.

Er meinte, er gibt mir die Schlüssel nicht, solange ich das Geld nicht überweise.

Falls er Internet hat dann sagen Sie ihm er soll sich folgenden Paragraphen anschauen:

§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Ist der Vermieter dazu berechtigt die Übergabe der Schlüssel Morgen zu verweigern weil ich noch nicht überwiesen habe?

NEIN.

Ist das ein normales Vorgehen?

Nein ist es nicht.

Aus der Sicht eines Mieters mag es unverständlich sein.

Aber aus der Sicht des Vermieters nicht unbedingt. Der hatte vielleicht schlechte Erfahrungen mit Mietern; daher aus Ihrer Sicht die übertriebene Vorsicht.

Ist das ein normales Vorgehen?

Versuchen Sie, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.