Wohnung fristlos kündigen (wasserschaden an der decke)?

2 Antworten

 Art. 266g O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 1. Aus wichtigen Gründen

III. Ausserordentliche Kündigung

1. Aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2017)

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 Art. 259b G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 2. Beseitigung des Mangels / a. Grundsatz

2. Beseitigung des Mangels

a. Grundsatz

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:

a.

fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;

b.

auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

Ardiou 
Beitragsersteller
 05.05.2018, 14:28

Danke viel mal!!

Auch in der Schweiz dürfte ein solcher Schaden über die Gebäudeversicherung gedeckt sein.

Kannst du denn überhaupt sofort die Wohnung räumen? Habt ihr denn bereits eine Ersatzwohnung?

Denkbar wäre ja auch, dass die Wohnung gar nicht mehr bewohnt werden DARF, wenn zu befürchten ist, dass die Decke herunter kommt.