Wohngeld auch ohne Kindesunterhalt?
Halli hallo!
Folgendes Problem: Mein Mann und ich trennen uns gerade. Unsere Tochter, 3 Jahre sollte zu mir in die neue Wohnung ziehen. Nun kommt er aber mit dem geteilten Aufenthaltsrecht. Sprich, die Kleine soll 2 Wochen bei ihm und 2 Wochen bei mir leben. Da ich in Teilzeit arbeite und Wohngeld etc beantragen muss, fehlt mir letztlich der Unterhalt fürs Kind. Denn der Unterhalt wird ja mit dem Nettogehalt zusammengezählt und daraus wird das Wohngeld berechnet. Wenn ich jetzt keinen Unterhalt für die Lütte bekomme, bekomme ich dann noch Wohngeld oder vielleicht sogar etwas mehr?? ich habe keine Ahnung. Ich bin ehrlich, ohne den Unterhalt kann ich uns die Wohnung (Mietvertrag muss ich heut noch unterschreiben) nicht leisten... Weiss jemand SCHNELLEN Rat????
5 Antworten
Der Gute wird Unterhalt zahlen müssen.
Und das Kind sollte bei einem bleiben, sonst gibt es bald Probleme mit dem Jugendamt.
Er hat einen Termin beim JA vereinbart und ein Mitarbeiter sagte ihm sogar bereits, dass diese Variante bis zu einem Alter von 5 Jahren durchaus möglich ist. Es kann doch nicht sein, dass eine Mutter ihr Kind nur alle 2 Wochen sieht... klar, dem Vater gehts sicher nicht anders. Er leidet auch.
Er hat einen Termin beim JA vereinbart und ein Mitarbeiter sagte ihm sogar bereits, dass diese Variante bis zu einem Alter von 5 Jahren durchaus möglich ist. Es kann doch nicht sein, dass eine Mutter ihr Kind nur alle 2 Wochen sieht... klar, dem Vater gehts sicher nicht anders. Er leidet auch.
du kannst bei der Arge angeben dass die Kleine dauernd bei dir wohnt und bekommst für sie als Bedarfsgemeinschaft entsprechend Wohngeldaufstockung
Was hat die Arge damit zu tun? Die Frage drehte sich um Wohngeld und dafür ist die Arge nicht zuständig. Mal ganz abgesehen davon frage ich mich, warum du sie aufforderst, die Arge zu belügen?
Sie sollte ja eigentlich auch bei mir dauernd wohnen. Nun will er aber, dass sie auch bei ihm wohnt, zu gleichen Teilen!!! Somit ist keiner von uns unterhaltspflichtig. Aber da ich mir ohne Unterhalt die Wohnung wahrscheinlich nicht leisten kann, denn das Geld habe ich logischerweise mit eingerechnet, wollte ich wissen, ob es überhaupt noch Wohngeld gibt oder vielleicht sogar mehr, wenn kein Unterhalt kommt. Denn das wird ja mit berechnet.
Sie sollte ja eigentlich auch bei mir dauernd wohnen. Nun will er aber, dass sie auch bei ihm wohnt, zu gleichen Teilen!!! Somit ist keiner von uns unterhaltspflichtig. Aber da ich mir ohne Unterhalt die Wohnung wahrscheinlich nicht leisten kann, denn das Geld habe ich logischerweise mit eingerechnet, wollte ich wissen, ob es überhaupt noch Wohngeld gibt oder vielleicht sogar mehr, wenn kein Unterhalt kommt. Denn das wird ja mit berechnet.
Sie sollte ja eigentlich auch bei mir dauernd wohnen. Nun will er aber, dass sie auch bei ihm wohnt, zu gleichen Teilen!!! Somit ist keiner von uns unterhaltspflichtig. Aber da ich mir ohne Unterhalt die Wohnung wahrscheinlich nicht leisten kann, denn das Geld habe ich logischerweise mit eingerechnet, wollte ich wissen, ob es überhaupt noch Wohngeld gibt oder vielleicht sogar mehr, wenn kein Unterhalt kommt. Denn das wird ja mit berechnet.
Das stimmt nicht, ihr seid dennoch beide unterhaltspflichtig. Oder verdient ihr auf den Cent genau das Gleiche?
Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II kann Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht ausübt.
In einem vom Sozialgericht Fulda entschiedenen Fall hatte der beklagte Landkreis dem Kläger als Empfänger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der größeren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erhob Klage. Bei der Ausübung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kläger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste Hälfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kläger verbringen.
Das Sozialgericht Fulda gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Landkreis dazu, die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden könnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverhältnissen verbringen müssten.
Hierdurch sei die Ausübung des Umgangsrechts gefährdet und die durch Art. 6 Abs. 1, 2 Grundgesetz geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund müsse sicher gestellt werden, dass den Kindern während ihrer Aufenthalte bei einem Elternteil ausreichender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehe. Aufgrund der zum Umgangsrecht getroffenen Regelung berücksichtigte das Sozialgericht Fulda für jedes Kind den hälftigen zusätzlichen Wohnflächenbedarf, insgesamt weitere 15 qm zu den bisher anerkannten 45 qm. Da der beklagte Landkreis kein zureichendes Konzept vorlegen konnte, um die angemessenen örtlichen Kosten der Unterkunft bei 60 qm Wohnfläche zu ermitteln, und die tatsächlichen Kosten nicht evident zu hoch waren, waren von ihm die tatsächlichen Kosten für 86 qm zu erstatten. Auch die Heizkosten mussten im konkreten Fall in voller Höhe übernommen werden.
Sozialgericht Fulda, Urteil vom 27. Januar 2010 – S 10 AS 53/09
Ey,
oh je, schon wieder ne Trennung zu Lasten eines Kindes! Geteiltes Aufenthaltsrecht ist sowieso schon mal nix, ein Kind ist im Allgemeinen am besten bei der Mutter aufgehoben, das sollte durch das Jugendamt genauer geprüft werden. Ansonsten seid ihr durch newcomer bestens beraten, viel ist dem nicht mehr hinzuzufügen, außer der Tatsache, daß ihr euch gut überlegen solltet, was ihr dem Kind durch die Trennung an tut, denn den Zirkus wird es nie vergessen. Und Du kannst drauf wetten, mit einem späteren Partner eueres Kindes wird es ein und dieselben Probleme geben, Mensch das weiß man doch, das ist doch nichts Neues, auch in Mecklenburg nicht!
LG
Für die zwei Wochen, in denen die Kleine bei dir ist, hast sie Anspruch auf Barunterhalt vom Vater. Also kümmere dich beim Jugendamt um eine Unterhaltsberechnung. Unterhaltsvorschuss wirst du bei einem Wechselmodell vermutlich nicht bekommen, weil das Kind nicht ausschließlich bei dir lebt.
Wohngeld kannst du beantragen. Und ja, der Unterhalt zählt als Einkommen des Kindes.
Du kannst beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen (UVG )und Wohngeld natürlich dann bei der Gemeinde...Infos zu UVG Leistungen im Netz suchen
Unterhaltsvorschuss gibt's nicht beim Wechselmodell.
Sie sollte ja eigentlich auch bei mir dauernd wohnen. Nun will er aber, dass sie auch bei ihm wohnt, zu gleichen Teilen!!! Somit ist keiner von uns unterhaltspflichtig. Aber da ich mir ohne Unterhalt die Wohnung wahrscheinlich nicht leisten kann, denn das Geld habe ich logischerweise mit eingerechnet, wollte ich wissen, ob es überhaupt noch Wohngeld gibt oder vielleicht sogar mehr, wenn kein Unterhalt kommt. Denn das wird ja mit berechnet.