Woe lange kann ich meine Miete aussetzen?
Wie lange kann ich Wohnen bleiben ohne Miete zu Zahlen?
6 Antworten
Gar nicht, zumindest nicht, ohne erheblichen Ärger und Kosten zu bekommen. Der Vermieter darf bei ausbleiben einer Miete ohne weitere Mahnung diese sofort am nächsten Tag gerichtlich geltend machen. Bei Ausbleiben einer weiteren Miete kann er sofort fristlos kündigen und nach Ablauf der Räumungsfrist Räumungsklage einreichen. Bis Du tatsächlich draußen bist, dauert dies zwar ein Weilchen, aber die Folgen in Form von Kosten, EV und ggf. sogar Betrugsanzeige sind eklatant...
giorno
Hier kannst du alles lesen!
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Gar nicht. Sobald du eine Monatsmiete für länger als 2 Monate schuldig bleibst oder die 2. Miete nicht bezahlt hast, kannst du fristlos gekündigt werden.
Wenn du so massive Schwierigkeiten hast, geh zum Amt und lass dir die Miete vorstrecken! Gar nicht bezahlen ist ganz sicher keine Lösung!
Doch, das stimmt so.
Menno, GF nimmt mal wieder den Link nicht an :-/
Also nochmal: www. gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html
Menno, GF nimmt mal wieder den Link nicht an :-/
Also nochmal: www. gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html
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Nein, mit nur einer Miete Rückstand kann nicht gekündigt werden, auch wenn man diese zwei Monate oder länger schuldig bleibt (so hattest Du es geschrieben)...
stimmt schon, was er schreibt! lies doch mal meine antwort!
Nein, habe ich gelesen, aber auch da steht dies nicht...
dann ist dir nicht mehr zu helfen (wer nicht lesen kann)
Anscheinend nicht...
§ 543 Abs. 2 Nr 3a BGB besagt, dass der Mietvertrag gekündigt werden kann, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (1 Monatsmiete und 1 Cent),
§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB besagt, dass der Mietvertrag bei Zahlungrückstand in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, in Höhe eines Betrages, der die Miete für zwei Monate erreicht, gekündigt werden kann...
Der Paragraph, in dem steht, dass der Mietvertrag bereits bei Rückstand in Höhe von nur einer Monatsmiete über die Dauer von zwei Monaten gekündigt werden kann, ist für mich offensichtlich unsicht- und -lesbar...
Aber vielleicht bin ja auch nicht ich es, dem nicht mehr zu helfen ist und der nicht lesen kann (auch eine mögliche - wenn nicht sogar die wahrscheinslichste - Variante)...
§ 543 Abs. 2 Nr 3a BGB besagt, dass der Mietvertrag gekündigt werden kann, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
Zwei Zahlungstermine ist nicht gleichbedeutend mit zwei Monatsmieten. Der Betrag einer Monatsmiete muss dabei nicht überschritten werden; es kann sogar etwas weniger sein. Ausschlaggebend ist, dass mit dem Verzug zwei Zahlungstermine überschritten wurden.
§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB greift, wenn über einem längeren Zeitraum so viel zu wenig bezahlt wurde, dass der Gesamtbetrag des Rückstandes 2 MM erreicht (z.B. über 4 Monate hinweg immer nur die Hälfte der MM gezahlt wurde).
"Der Betrag einer Monatsmiete muss dabei nicht überschritten werden"
Doch, genau das muss er, gemeinhin versteht man unter einem erheblichen Teil von zwei Monatsmieten mehr als eine Monatsmiete, also mindestens eine Monatsmiete und einen Cent. Niemand kommt mit einer Kündigung bei einer Monatsmiete Rückstand durch, auch nicht wenn dieser in den zweiten Monat geht...
Das kommt darauf an, wieviel Geld Sie besitzen. Den billiger wird es mit jedem verstrichenen Monat eher nicht. Die Miete ist mit Fälligkeit zu entrichten. Alles andere wird teurer als nur die reine Miete. Mfg
Gar nicht! Unverschämte Frage! Auch ein Vermieter hat Unkosten und muss von etwas leben.
"Sobald du eine Monatsmiete für länger als 2 Monate schuldig bleibst [...], kannst du fristlos gekündigt werden"
Das stimmt so allerdings nicht...