Muß ich als Mieter plötzlich Grundsteuer zahlen?
Ich wohne seit 8 Jahren hier in Miete und ziehe nächstes Jahr in meine eigene ETW. Bisher hat meine Vermieterin keine Grundsteuer verlangt. Jetzt plötzlich und ohne Vorwarnung soll ich diese zahlen, und zwar rückwirkend für die letzten 2 Jahre. Ist das rechtens? Im Mietvertrag wird die Grundsteuer nicht erwähnt.
6 Antworten
Die Grundsteuer – welche von der Gemeinde eingezogen wird
– kann auf die Mieter umgelegt werden („Der Mieter trägt die dem Vermieter in Rechnung gestellte Grundsteuer.“). Grundsätzlich müssen die einzelnen Posten im Mietvertrag klar vereinbart sein. Einfach ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder eine Klauseln wie „Der Mieter trägt die Nebenkosten“ genügt nicht. Ansonsten sind nämlich überhaupt keine Nebenkosten zu zahlen. Es wird dann davon ausgegangen, dass die Nebenkosten schon in der Miete enthalten sind. Die Betriebskosten müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet sein. Später besteht für Mieter nicht mehr die Pflicht nachzuzahlen. Beispielsweise für das Jahr 2014 hat der Vermieter bis zum 31. Dezember 2015 Zeit die Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
-> www.immobilien-einblick.de/betriebskosten
Prinzipiell ist die Grundsteuer umlegbar, wenn das wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Dazu reicht auch ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Rückwirkend für 2 Jahre geht das allerdings nicht, nur für letztes Jahr wäre noch möglich.
Grundsteuer ist schon immer umlegbar auf den Mieter, ja! Hat Dein Vermieter wohl bisher versäumt weiter zu berechnen!
Grundsteuer gehört zu den umlegbaren NK. Guck noch mal genau in deinen Mietvertrag, sie wird auch oft als laufende öffentliche Abgaben oder ähnliches betitelt. Wenn so was darin steht musst du sie auch zahlen aber nur ab 2014.
vorher ist verwirkt und dein Vermieter hat dir diese Summe immer als Weihnachtsgeschenk erlassen. das zieht aber kein dauerhaftes Recht nach sich.
Die Grundsteuer ist im Rahmen der Nebenkostenabrechnung generell auf den Mieter umlegbar, und zwar wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder im Mietvertrag auf § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) hingewiesen wird.