Wo ist der Unterschied zwischen "Landgericht" und "Sozialgericht"?

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Denke, dass Landgericht ist spannender; aus Wikipedia: "Im Strafprozess ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe zuständig. Außerdem muss es angerufen werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll. Für Mord, Totschlag und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig. Im Zivilprozess ist das Landgericht grundsätzlich für alle Verfahren mit einem Streitwert von über 5000 Euro zuständig, soweit sie nicht den Amtsgerichten übertragen wurden."

Sozialgerichte kümmern sich um soziale Angelegenheiten (z.B. Renten-, Krankenversicherung, Asylfragen, Hartz IV)

landgericht: Strafprozess ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen, ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe, erstinstanzlich zuständig. In Ausnahmefällen kann es auch bei weniger schwerwiegenden Fällen angerufen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wie es beim Fall Hoyzer oder dem Fall Ackermann gegeben war. Außerdem muss es angerufen werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll. Für Mord, Totschlag und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig.

Im Zivilprozess ist das Landgericht grundsätzlich für alle Verfahren mit einem Streitwert von über 5000 Euro zuständig, soweit sie nicht den Amtsgerichten übertragen wurden. Außerdem sind sie unabhängig vom Streitwert für alle Klagen, die Staatshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen betreffen.Im Strafprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zuständig. Außerdem für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Beschwerdegericht zuständig.

Im Zivilprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig (§ 72 GVG), sofern nicht - wie etwa in Familiensachen - die Oberlandesgerichte zuständig sind. sozialgericht:Sozialgericht aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

* in Angelegenheiten der Sozialversicherung in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
* in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
* in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: Kriegsopferfürsorge)
* seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts,
* bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX,
* die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen und
* für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z. B. § 73 Abs. 2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages – d. i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung – durch die Landesverbände der Pflegekassen).
hanane123  08.12.2009, 17:19

ich finde das sozialgericht besser

Das Landgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über

  1. Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen
  2. Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
    • Erbschafts-, Grundbuchsachen, die erstinstanzlich vorwiegend beim Amtsgericht bearbeitet werden.

Das Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

* in Angelegenheiten der Sozialversicherung in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: Kriegsopferfürsorge)
    • seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts,
    • bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX,
    • die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen und
    • für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z. B. § 73 Abs. 2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages – d. i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung – durch die Landesverbände der Pflegekassen).

Empfehlung: Landgericht! Auf jeden Fall spannender, da auch Zivilangelegenheiten geklärt werden!

Das Sozialgericht bearbeitet alles "Sozialfälle", kann das nicht beschreiben. Das Landgericht bearbeitet bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind und nicht der sonstigen Gerichtsbarkeit unterfallen. Der Streitwert muss zudem über 5.100 € liegen.