Wird bei einer Pfändung auch Eigentum der Kinder beansprucht?
Wird bei einer Pfändung auch Eigentum der Minderjährigen Kinder beansprucht?
5 Antworten
Nein. Denn wenn eine Sache einer anderen Person gehört, darf es nicht gepfändet werden. Aber: Wenn eine Sache in der Wohnung des Schuldners ist, dann wird angenommen, dass es dem Schuldner gehört! Außer man kann beweisen, dass es nicht dem Schuldner gehört. Wenn das nicht beweisbar ist, kann es der Gerichtsvollzieher mitnehmen.
Allerdings sind die meisten Gegenstände in einer Wohnung nicht pfändbar. Nur besonders wertvolle Dinge, Gemälde, ein antiker Schrank etc. Nicht einmal ein normales Handy oder ein gebrauchter PC ist pfändbar. Denn das braucht man heutzutage auch bei einer "bescheidenen Lebensführung", und für Schule und Beruf.
Nein .
Aber es wird ihnen kaum den Benz in der Garage gehören. Das wird schon genau geprüft.
Grundsätzlich ist alles pfändbar, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet.
Wurde fremdes Eigentum "erwischt", kann der Eigentümer Drittwiderspruchsklage erheben.
Wenn die Kinder die Schuldner sind, Ja. Andernfalls Nein.
Nein, muss aber im Zweifel bewiesen werden, dass es das Eigentum des Kindes ist
Eigentumserwerb setzt nur Rechtsfähigkeit voraus.
Es soll natürlich verhindert werden, dass die Schuldner ihre ganzen Vermögensgegenstände in die Kinderzimmer schaffen und zum Eigentum der Kinder erklären.
hier schon,
Aber die minderjährigen Kinder Bzw. Jugendliche sind doch garnicht I der Lage einen Rechtsvertrag abzuschließen oder?