Winterreifen-Kauf bei gewerblichem Leasingfahrzeug - Abschreiben?
Hallo. Ich habe einen Leasingvertrag für ein Firmenfahrzeug geschlossen. Das Fahrzeug wird ausschließlich gewerblich genutzt. Nun wurde der Kauf von Winterreifen fällig - 800€. Rausgefunden habe ich schon, dass eine Neubeschaffung eines Reifensatzes bedeutet, dass man diesen zu den Anschaffungskosten des Autos zählt und über die Nutzungsdauer abschreibt.
Meine Frage: Anschaffungskosten haben wir ja eh keine, da Leasing. Kann man die Summe auch einfach gar nicht abschreiben? Ich habe durch die Abschreibung ja nur einen Vorteil - dann dürfte es das FInanzamt doch nicht stören, wenn ich gar nicht abschreibe, richtig?
4 Antworten
Die Alternative zu nicht abschreiben ist nicht nix, sondern unmittelbar in den Aufwand buchen. Das könnte das Finanzamt also durchaus anders sehen.
Meiner Meinung nach wäre eine Aktivierung richtig. Abschreibung über die Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer wäre längstens die Restlaufzeit des Leasingvertrags. Oder wenn im Winter viele Kilometer gefahren werden, die durchschnittliche Kilometerlaufleistung der Reifen geteilt durch die im Winter gefahrenen Kilometer.
hatte bei Betriebsprüfungen noch keinerlei Probleme, wenn Winterreifen auf Aufwand waren, obwohl Fahrzeug geleast war
Was Du raus gefunden hast ist lustig! Und ein Beweis dafür, dass für Dich die Zeit raus geschmissenes Geld war. Das hättest Du lieber für Umsätze nutzen sollen und davon einen Steuerberater bezahlen. Dabei weise ich noch darauf hin, dass Du sicher auch andere problematische Sachverhalte selbst und ständig gelöst hast. Waren die Ergebnisse von ähnlicher Qualität, dann könntest Du ein echtes Problem haben. Kennst es nur noch nicht.
Also zu ein paar Grundlagen. Und ich beginne gleich mit dem Totschläger: Wann hat man ein eigenständiges Wirtschaftsgut? Wenn es allein seine Aufgabe erfüllen kann. Beispiel: Ein Drucker wird mit Fax und Scanner (also Kopierfunktion) gekauft und nicht am Computer angeschlossen, sonder als Fax und Kopierer genutzt. Dann haben wir ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Soll der aber auch am Computer noch drucken, dann entfällt dieses.
Da ist dann die Frage der Wirtschaftseinheit und ob diese Wirtschaftseinheit (hier Computeranlage) vorher schon mit der Möglichkeit zu drucken ausgestattet war.
Hatte man vorher schon so ein Gerät, dann ist das nämlich eine Reparatur. Problematisch wird es immer bei Erweiterungen und qualitativen Verbesserungen. Da gehe ich aus mir bekannten Gründen lieber auf ein anderes Beispiel: Ein Haus bekommt eine Grundsanierung. Dann kann es durchaus passieren, dass diese nicht als Renovierung gilt. Sondern die qualitative Verbesserung und vielleicht sogar Vergrößerung von Flächen (einziehen zusätzlicher Stockwerke oder Ausbau eines ungenutzten Spitzbodens zu Wohnfläche) kann zu nachträglichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten führen.
Was von den Maßnahmen kann vielleicht noch als Renovierung zählen? Oder wird jeder getauschte Wasserhahn jetzt nachträglich aktiviert? Das kann man so nicht beantworten, da hätte man möglichst vorher sich informiert. Es kann nämlich eine Aufteilung möglich sein. Oder aber auch im speziellen Fall unmöglich. Also eine allgemeine Antwort nicht möglich. Liegt natürlich an dem Beispiel.
Weitere Bedingungen können bei dazu führen, dass das Wirtschaftsgut so mit dem anderen verbunden wird, dass es wirtschaftliches Eigentum zwar bleibt, aber trotzdem jemandem anderen gehört. Ein Grund warum Vermieter oft keine Vermietereinbauten haben wollen. Die müssen dann nämlich irgendwann Steuern dafür zahlen.
Also um die Reifen zu aktivieren mal etwas in die unvollständige(!) Prüffolge rein. Was macht ein Reifen? Die Frage ist keine Provokation, sondern wirklich so zu stellen. Er rollt, allerdings nutzt er etwas allein oder im Fünferpack? Nö, zwar kann es durchaus sein, dass bei einem anderen Unternehmer dieses Reifenset für etwas eigenständiges herhalten muss, dann wäre es natürlich in dem Betrieb zu aktivieren. Aber bei Dir? Du willst es an das Auto gebaut bekommen. Nicht eigenständig nutzbar.
War das Auto den vor diesem Reifenkauf funktionsfähig? Mit Sicherheit. Denn auf den Bremsscheiben wird es nicht gewesen sein.
Übrigens - Schrottauto ohne Bereifung kaufen und Räder anbauen - Da hätten wir nachträgliche AK/HK. Wäre mit dem Auto abzuschreiben.
Bei Autoreifen wird der zusätzliche Nutzen wohl nicht dazu führen, auch wenn sie breiter, sportlicher oder sonst was wären, dass sie deshalb beim Auto zu aktivieren sind. Aber aktivieren und dann noch dazu? Dir gehört doch gar nichts... Wo sollen die dazu aktiviert werden?
Einen Streitfall löst man aus, wenn man ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge mit Peilsendern ausstattet. Als zusätzlicher Diebstahlschutz und vielleicht die Fahrten besser kontrollieren zu können. Und wenn man dann noch Leasingfahrzeuge nimmt, dann wird der Streit komplett. Jedenfalls wenn man sie sofort als Kosten geltend macht. Der Streit wäre: Sind die Peilsender einzeln oder gemeinsam zu betrachten? Wäre jeder für sich zu bewerten, könnte man ihn als GWG sehen oder gehört er in den Pool bis 1.000 Euro? Oder aber landet jeder einzelne Peilsender sofort in den Kosten? Durften die eingebaut werden? Kann man sie wieder ausbauen (also ohne den Verkaufswert des jeweiligen Fahrzeugs zu beschädigen)?
Also x Betrachtungen. Übrigens wenn ich meine so betrachte, dann alle im Grundsatz richtig. Und Deine Reifen sind eine einfache Reparatur. Nicht mehr und nicht weniger.
Aber weil ich den Kreis jetzt geschlossen habe: Hast Du etwa zu einem Leasingfahrzeug gegriffen, weil man damit Steuern spart? Herzlichen Glückwunsch! Kann zwar geklappt haben, aber unter dem Strich wirft also Dein Gewerbe weniger ab! Und das auf das Netto bezogen! Wärst Du zu einem Steuerberater gegangen, dann hätte er Dir vermutlich zum Kauf geraten. Vermutlich! Einzelfälle kann es immer mal geben. Darum braucht man ja auch jemanden der sich auskennt.
Hoffe Deine bisherigen gesammelten Risiken treten nicht ein, Du hast keine Fehler zu Deinen Ungunsten gemacht und das Gewerbe wird nicht wirklich beschädigt dadurch! In diesem Sinne - Viel Erfolg!
Nein, den Vorteil hätte man, wenn man nicht abschreibt sondern sofort die kompletten Ausgaben ansetzen würde.
Schreibe die Winterreifen halt über die Leasingdauer ab.
und wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (Einnahmen-Überschuß-Rechnung)?
Kannst du sofort als BA absetzten. Keine Abschreibung über die Nutzungsdauer weil nicht selbständig nutzbar.