Wieviel Kosten muß ich auslegen für den Gerichtsvollzieher?
hallo, was kostet mich ein Gerichtsvollzieher, der zur Pfändung geht - und muß ich das auslegen vorab. Was ist, wenn der Schuldner die Tür nicht öffnet und er mehrmals hingeht. Muß ich das alles jedesmal bezahlen und wieviel ist das?
6 Antworten
Hallo,
soweit es sich um einen reinen Pfändungsauftrag handelt, ist kein Vorschuß vonnöten.
Hier die Berechnung nach dem GVKostG unter Annahme einer fruchtlosen Pfändung:
KV 604/205 = 15,00 (erfolglose Pfändung)
KV 711 = 3,25 (Wegegeld Stufe 1)
KV 716 = 3,00 (Auslagenpauschale)
insgesamt 21,25 Euro. Dies ist die Mindestsumme. Eventuell fällt eine höhere Stufe beim Wegegeld an oder der Gläubiger möchte auch noch die Zustellung des Titels etc.
Bei erfolgreicher Pfändung/Bezahlung erhöht sich die KV 205 auf 26,00 Euro und es kommt eine Hebegebühr nach KV 430 von 4,00 plus 0,80 Euro (=20% der Gebühr) Erhöhung der Auslagenpauschale hinzu. In diesem Falle werden die Gebühren dann aber über den Schuldner eingezogen und Dir zurückerstattet.
Alles in allem sind die GV- Kosten in der Regel überschaubar, außer man muß eine Räumung beauftragen.
Gruß
itasca
Hallo, es kommt ein wenig auf das Bundesland an, in dem der Schuldner wohnt. In NRW z.B. wird in der Regel kein Vorschuss durch den Gerichtsvollzieher angefordert, grds. ist dies aber möglich. Es muss ein amtlicher Vordruck (bekommt man im Internet) nebst Titel beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt pro Auftrag nur einmal Wegegeld....fährt er also mehrmals hin, weil er den Schuldner nicht antrifft, bleibt es bei einem Wegegeld... Das gilt zumindest bei einem reinen Pfändungsauftrag.
Wenn nichts zu pfänden da ist, ist die Gebühr geringer als wenn wirklich was gepfändet wird.
Der Gerichtsvollzieher wird vom Gericht beauftragt und auch vom Gericht bezahlt.
Nicht, wenn es um die Gebühren, Auslagen etc. geht. Auch wird der GV nicht vom Gericht beauftragt, sondern vom Gläubiger. Das Gericht "vermittelt" lediglich den Auftrag.
Der gläubiger muss die Kosten vorstrecken, kann aber wenn er selbst zahlungsunfähig ist, Prozesskostenhilfe beantragen.
Nein. Nachzulesen bei §4 Vorschuss.
https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/BJNR062310001.html
Hast du den schon den Zivilprozess durch und einen Vollstreckungstitel vom Amtsgericht?
ja
es ist ein Versäumnisurteil ergangen und der gv will jetzt den zwangsvollstreckungsantrag haben von mir. ist er dazu verpflichtet, mir dabei zu helfen?
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet beim Ausfüllen des Auftrags zu helfen, bzw. darf er keine Rechtsberatung vornehmen. Wenn Du aber Deine Telefonnummer angibst, wird er Dich wahrscheinlich bei Rückfragen schon kontaktieren.
ich habe bereits prozesskostenhilfe, muß ich trotzdem den gvbezahlen und er holt sich das dann wieder oder wird er vom gericht bezahlt