Wieviel Kinderfreibetrag nach Aufnahme Stiefkind?
Hallo,
folgende Situation. Ich habe geheiratet, meine Frau hat einen 6jährigen Sohn ohne eigenes Einkommen der mit uns zusammen lebt. Er hat auch meinen Nachnamen angenommen. Wir haben Steuerklasenkombination 3 (ich) / 5 (sie) gewählt. Der leibliche Vater, mit dem sie nicht verheiratet war, hat sich von vornherein nicht fürs Kind interssiert, zahlt und zahlte nie Kindesunterhalt.
Wieviel Kinderfreibetrag steht wem nun zu?
Aktuell ist es so, dass die 0,5 Kinderfreibeträge meiner Frau nach der Steuerklassenwahl nun bei mir stehen - d.h. sie hat 0 und ich 0,5.
Der leibliche Vater hat demnach vermutlich die andere Hälfte.
1) Steht ihm der zu? 2) Wenn nein, wie kann man erreichen dass er ihm dann aberkannt wird? 3) Und lohnt sich das überhaupt?
Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!
4 Antworten
Man muß 3 Konstellationen unterscheiden:
1. Verhältnis: Deine Frau und leiblicher Vater des Kindes
Grundsätzlich steht jedem leiblichen Elternteil 0,5 Freibetrag zu. Eine einvernehmliche Übertragung ist nicht möglich.
Wenn der Vater mit den Unterhaltspflichten nicht zu mind. 75% nachkommt, kann der andere Elternteil die Übertragung des 0,5 Freibetrages beantragen (das geht über die Anlage Kind).
2. Das nicht leibliche Kind ist von Dir adoptiert worden
Dann steht den Ehepartnern der volle Kinderfreibetrag zu; der leibliche Vater hat dann keinen Anspuch mehr, da das Verwandtschaftsverhältnis durch die Adoption erloschen ist. Der Kinderfreibetrag wird i. d. Regel automatisch übertragen, da das Finanzamt eine Mitteilung über die Adoption bekommt.
3. Deine Frau und Du
Innerhalb einer Ehe kann der Freibetrag einvernehmlich auf die Eheleute verteilt werden (meist sinnvoll, daß der Ehegatte komplett die Kinderfreibeträge erhält, der wesentlich mehr verdient).
Lohnt es sich (es kommt darauf an)
Bei der monatlichen Lohnsteuerermittlung werden die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt. Lediglich bei Soli und Kirchensteuer wirken sie sich aus.
Es gibt nur Kinderfreibetrag oder Kindergeld; der Kinderfreibetrag wirkt sich bei Verheirateten erst bei einem zu versteuernden Einkommen - zvE - (Einkünfte ./. aller sich steuerlich auswirkenden Aufwendungen) von ca. 64.000 € aus.
Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch; wenn der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag höher ist als das Kindergeld,, wird der Kinderfreibetrag gewährt und das erhaltene Kindergeld wird vom Steuervorteil abgezogen.
Wenn das Kindergeld günstiger ist als der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag verbleibt es beim Kindergeld.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, sehr hilfreich!
Ein Stiefkind ist kein Kind im Sinne von § 32 EStG, hat also keine steuerliche Auswirkung. Der volle Kinderfreibetrag könnte nur auf Sie selbst übertragen werden und auch das nur, wenn der leibliche Vater eventuellen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt (§ 32 Abs. 6 S. 4 EStG).
Die Kinderfreibeträge werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer mit dem erhaltenen Kindergeld verrechnet (Günstigerprüfung § 31 ) und wirken sich in der Regel nicht aus, da bei "normalem" Einkommen das Kindergeld günstiger ist.
Er ist der leibliche Vater und hat das Recht auf den Freibetrag!
Hey, bei mir ist es genau die gleiche Situation nur ich bin halt das Kind