Kinderfreibetrag vom Leiblichen Vater entziehen?
Hallo. Ich bin seit über 3 Jahre vom Kindsvater getrennt. Er bezahlt kein Unterhalt und kümmert sich seit der Trennung nicht um sein sohn. Allerdings hat er auf seiner Lohnsteuerkarte 0,5 Kinderfreibetrag, aufgrund von Vaterschaftsanerkennung. Kann ich ihm den Freibetrag von der Steuerkarte entfernen lassen? Habe das alleinig Sorgerecht. Danke schon mal für eure hilfreichen Antworten
7 Antworten
wenn er keinen unterhalt bezahlt steht ihm der freibetrag auch nicht zu, melde das beim finanzamt, dass du alleine aufkommst.
Das ist falsch, er muß mindestens 75% des fälligen KIndesunterhalts gezahlt haben um in den Genuß eines halben Kinderfreibetrags zu kommen.
auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt
Er bleibt ja der Vater, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Da wirst Du ihn wahrscheinlich schon fragen müssen, ob er den Kinderfreibetrag benötigt und ob er verzichten würde. Aber ganz sicher bin ich mir da nicht.
Aber sie zahlt den kompletten Unterhalt, also sollte sie auch komplett den Steuerfreibetrag bekommen.
natürlich kannst du das machen. ich habe es direkt beim rathaus machen lassen, bei mir war es so dass vom anfang an auch jeder ein halbes kind auf der lohnsteuerkarte hatte, mein mann aber gesagt hat dass es besser wäre einer von uns hat ein ganzes kind drauf . frag einfach nach, ansonsten macht dass das finanzamt.
Beantrage nur die Übertragung des Betreuungsfreibetrages. Ist meist günstiger als die Übertragung des kompletten Kinderfreibetrages (bitte vorher durchrechnen).
Das musst du über Gericht klären,entweder er kümmert sich um den Sohn und bezahlt unterhalt oder du hast das alleinige Sorgerecht.
Doch. Grundsätzlich steht jedem Elternteil der Kinderfreibetrag ohne Weiteres zu, wenn es nicht älter als 18 ist (§ 32 Abs. 3 EStG). Auf den Unterhalt kommt es nicht an. Die Versagung erfolgt nur, wenn ein Elternteil dies wünscht (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).