wieviel erstattungsanspruch hat jobcenter von sterbevierteljahrzahlung?
ich bekomme witwenrente von monatlich 570 euro / laut rentenbescheid. weiterhin erfolgt eine sterbevierteljahrnachzahlung in höhe von 3500 euro welche noch einbehalten wird wegen dem erstattungsanspruch der arge.
meine alg II leistungen vor witwenrente waren ca. 910 euro alg ii leistungen mit verrechnung der witwenrente sind jetzt 370 euro
meine frage: .... wieviel erstattungsanspruch hat die arge auf die 3500 euro ???????
5 Antworten
Erstattungsanspruch kann das Jobcenter ja nur stellen,wenn dir andere Leistungen zugestanden haben,die du aber wegen der Bearbeitung noch nicht bekommen hast,wie zum Beispiel deine 570 € Witwenrente !
Bei diesen 3500 €,handelt es sich ja um eine einmalige Zahlung,also ein einmaliges Einkommen für dich. Das in dem Monat des Zuflusses ( Eingang auf deinem Konto ) auf deine ALG - 2 Leistung als einmaliges Einkommen angerechnet würde.
Ist dies nicht mehr möglich,da die ALG - 2 Leistungen für diesen Monat schon überwiesen wurden,ist die Anrechnung spätestens im Folgemonat.
Beträgt aber das einmalige Einkommen mehr als die monatliche ALG - 2 Leistung,dann ist diese einmalige Einkommen zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum zu verteilen.
Es müssten dann also diese 3500 € durch 6 Monate geteilt werden,das würden dann ca.580 € pro Monat sein. Du könntest dann für jeden Monat diese 30 € Versicherungspauschale geltend machen,also würden es dann nur noch ca.550 € sein.
Dann würden aber deine 30 € Versicherungspauschale von deiner Witwenrente entfallen,weil du die nur einmal geltend machen kannst. Dann würdest du 570 € Witwenrente + ca.580 € verteilt auf 6 Monate,als monatliches Einkommen haben,davon dann diese 30 € Versicherungspauschale abgezogen,würden ca.1120 € anrechenbares Einkommen ergeben.
Du hättest dann also ca.1120 € minus ca.910 € Bedarf laut SGB - ll,würden dann ca.210 € darüber liegen und der Anspruch entfallen.
Jetzt muss aber das Jobcenter deine evtl. Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung mit einberechnen,die du zahlen müsstest,wenn du keinen Anspruch auf ALG - 2 Leistungen hättest.
Also wirst du einen sehr geringen ALG - 2 Anspruch behalten,so dass das Jobcenter weiterhin deine KK - Beiträge zahlen muss und wenn du dein Schonvermögen noch nicht überschritten hast,dann würde der Restbetrag nach diesen 6 Monaten nicht mehr als Einkommen,sondern als Schonvermögen angesehen.
Es gibt bei der Anrechnung bzw.bei der Verteilung von einmaligem Einkommen zwar auch eine Ausnahme,die es zulässt,dass das einmalige Einkommen auf 12 Monate verteilt werden kann,aber das wird hier sicher nicht geschehen,da müsste der Betrag schon größer sein.
Da kann erst ein Bescheid kommen,wenn die RV - die Nachzahlung auf dein Konto überwiesen hat und du das dem Jobcenter nach dem Eingang auf deinem Konto mit Auszügen nachgewiesen hast !
Erst dann wird das einmalige Einkommen so angerechnet,wie ich es dir bereiz berechnet hatte.
Was deine Kürzung für Juni angeht,dürfte das normalerweise nicht sein. Denn wenn du erst ab dem 01.07.Anspruch auf deine Witwenrente hast,wird die ja erst ende Juli überwiesen.
Es dürfte also für Juni noch gar nichts angerechnet werden,es sei denn,das du bereiz ab Juni Anspruch hast und die Witwenrente ende Juni schon auf deinem Konto sein würde.
Bis maximal zur Rentenhöhe und es muss Zeitgleichheit bestehen.
Wenn Du also für Mai 14 einen Rente von 570 EUR bekommen würdest und die ARGE 910 EUR gezahlt hat, so können Sie einen Erstattungsanspruch in Höhe von max. 570 EUR bei der RV geltent machen.
Wenn das JobCenter/Sozialamt in Vorleistung gegangen ist, wird diese Vorleistung mit der Nachzahlung verrechnet, BEVOR die Nachzahlung zur Auszahlung kommt.
Die Arge heißt jetzt Jobcenter. Dieses rechnet kein Einkommen an auf den Bedarf an ALG II, das in einem späteren Monat fällig wird bzw. zufließt.
Es gibt also keine Rückforderung von ALG II für Mai, weil man im Juni Einkommen hatte.
Wohl aber für Juni - außer, das Einkommen im Juni gehört zu diesen Sorten von Einkommen:
SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen.
Und da ist die Sterbevierteljahrnachzahlung leider nicht erwähnt ;-).
Will man aber sicher gehen, lese man lieberhier das Gesetz plus Hinweise der BA dazu.
Gruß aus Berlin, Gerd
Wenn das JobCenter in Hinblick auf eine Rentennachzahlung in Vorleistung gegangen ist, wird die natürlich mit der Nachzahlung verrechnet
dazu gibt es eindeutige Rechtsprechung ... zwar zu SGBXII dasselbe gilt abwer auch für SGBII
Die Sterbevierteljahrnachzahlung wird in voller Höhe angerechnet ....
Ist nur ein Urteil eines LSG; das interessiert außer in NRW niemanden.
na das weiß ich aber anders .... außerdem war es das Hessische LSG ....
Stimmt ... Hessen und NRW ist für mich als Hamburger das gleiche ^^.
Hier bei uns interessieren solche Urteile niemanden ... NUR BSG-Rechtsprechung oder wenn eine wirklich gefestigte Rechtsprechung von mehreren SGs vorliegt, fließt in die fachlichen Vorgaben ein. Ein oder mehrere Urteile eines LSGs sind hingegen bedeutungslos.
Außerdem geht es im Urteil um SGB XII-Leistungen und nicht um SGB II
vielen dank für ihre ausführliche antwort!! also im rentenbescheid steht, dass ab dem 01.07. eine monatliche rente von 570 euro gezahlt wird. die auszahlung erfolgt jeweils zum monatsende. die sterbevierteljahrnachzahlung wird vorerst einbehalten.
das jobcenter hat mir jetzt schon im juni die leistungen auf 370 euro auszahlungsbetrag gekürzt.
im bezug auf die nachzahlung haben sie sich im änderungsbescheid nicht geäußert. :-( was nun??? kommt da eine gesonderte mitteilung vom jobcenter???