Wieviel Dachfläche ist erlaubt?

10 Antworten

Die Ortssatzung gibt darüber Auskunft. Jedes Bundesland hat seine eigenen Baugesetze, die diese Ortssatzungen beeinflussen. Sollten die Bestimmungen nicht ausreichen, um der Bauwut des Nachbarn Einhalt zu gebieten, kann nur die Hygiene zu rate gezogen werden. Ob die unansehnliche Ansicht stört, hängt wiederum davon ab, ob der Ort ein Touristenmagnet, oder nur eine Klitsche hinterm Wald ist. Der Bürgermeister müsste die Sache einschätzen und richtig darüber entscheiden.

saleolina 
Beitragsersteller
 11.11.2011, 12:45

Ich würde uns eher in eine Hinterwaldklitsche einordnen. Unsere Grundstücke sind aber direkt an der Bundesstrasse.

zetra  11.11.2011, 16:10
@saleolina

Dann müsste das Ordnungsamt ein Interesse an eine saubere Umgebung haben, denn hier haben ja die Vorbeifahrenden einen Anblick, der ihren Augen auch nicht bekömmlich ist.

Da hilft nur ein Besuch beim Ordnungsamt. Wenn der Dorfrat nicht eingreift, dann die Stadt oder der Landkreis. Es gibt ganz klare Regeln über die Bebauung. Auch wenn ein Gebilde nur aus Holz und Dachpappe besteht, ist es ein Gebäude. Und wenn da wer drin wohnen will, erst recht. Da die Oma nicht erfrieren möchte, wird sie wohl einen Ofen haben wollen und das ist in einem Gartenhaus auf keinen Fall erlaubt.

Unsere Nachbarn bemühen schon die Obrigkeit, wenn um 19:05 Uhr noch ein Rasenmäher zu hören ist.

Gibt es denn niemanden der ihm sagen kann: Halt, so nicht? warum sagst du es nicht?

schuppen und nebengebäude, stallungen usw. sind je nach bundesland mit unterschiedlichen kubikmeterbeschränkungen ohne genehmigung zulässig. die grundfächenzahl für versiegelte (weil überbaute oder befestigte) grundstücksfläche wird entweder durch vorgaben im bebauungsplan oder durch anpassund an die unmittelbar umgebende bebauung begrenzt. in deinem konkreten fall würde ich die zuständige baubehörde kontaktieren und um auskunft beten, welche bauvorschriften bei deinem nachbarn greifen.

Die meisten Antworten sind Unsinn.

Nach Bauplanungsrecht darf man nur so viel Grundstücksfläche überbauen wie in einem Bebauungsplan zugelassen oder sich aus der umliegenden Bebauung ergibt.

Und das auch nur dann, wenn die Gebäude baurechtlich zulässig sind.

Zuständig ist die Bauaufsicht, niemand sonst. Auch nicht die Nachbarn. Diese können aber die Bauaufsicht informieren, die dann eingreifen muss