Wieso ist im Versammlungsgesetz (VersG) bei Geldbußen und Geldstrafen noch die Rede von Deutsche Mark - Siehe § 29 und § 29a?
zuletzt geändert durch Art. 150 V v. 19.6.2020 I 1328
Zitate:
"§ 29 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."
"§ 29a (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
3 Antworten
offenbar gibt es Gesetze, die seither niemand bearbeitet hat.
Jede Änderung müsste ja im Bundestag zur Abstimmung gebracht werden. Und wenn es nur die Umrechnung Euro/DM ist, das kann jedes Gericht auch ohne Änderung des Gesetzes.
stimmt schon, die kommen mit der Aktualität nicht hinterher … einfach zu viel zu tun, zu viele Rechtsquellen …
Weil anscheinend der Bundestag bisher keine Neufassung dieser Paragraphen beschlossen hat.
Da das Verhältnis zwischen Euro und DM aber mit 1 Euro = 1,95583 DM klar definiert ist, ist das kein Problem.
Kann man doch umrechnen. 1:1,95
dein Kommentar ist überflüssig, hat schon über 1 Stunde einer eher und genauer geschrieben