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Hier kommt § 39 Abs. 3 BNatSchG zum Zuge:

Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

Sträucher ausbuddeln fällt nicht darunter.


antnschnobe, UserMod Light  27.11.2015, 19:00

Dazu das die einzelnen Landes-Waldgesetze - wie z.B.

 Baden-Württemberg § 40:

Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen

(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.

Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz § 23:

§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

usw.

 Du darfst da nie  Bäümer/Sträucher entfernen, WEIL sie könnten ja auch angepflanzt sein.

Nichts desto weniger darfst Du Dir im Wald Dein Blumensträußlein pflücken, weil  Du die Pflanze damit nicht ausgräbst, sondern nur Teile davon entnimmst.

die eigentliche Pflanze wächst weiter, auch wenn Du da ein Zweiglein abbrichst.

Und bei den Pilzen ist es nicht anders. Der Hauptorganismus ich im BODEN, die Pilze sind nur quasi nur die Zweiglein/ Blüten.

Pilze zu sammeln ist eigentlich nichts anderes als einen Blumenstrauß zu pflücken. Wenn Du einen Pilz sammelst , bleibt das Myzel (also der unterirrdische Pilz) davon vollkommen unbeeindruckt- Du kannst quasi den Pilz, den Du dann sammelst quasi als Blüte einer Pflanze sehen´.Über die Blüte oder den Sammelpilz erfolgt die Vermehrung.)

ES gibt Pflanzen, wo Du nichtmal Blüten abpflücken darfst, ebenso gibt es Pilze, die unter strengem Naturschutz stehen, z.B. Saftlinge.

Ud HIER zweifel ich echt am Verstand der Gesetzgeber: Der Waldeigner darf den Boden, die Gegebenheiten  ohne Schwierigkeiten so ändern, daß ein seltenee Pilz, eine seltene Blume nicht mehr wachsen können. 

Aber ich schweife ab, das ich dein anderes Thema.

Wobei es auch in dieses Thema reinspielt, warum dürfen nicht Massenpflanzen., die nicht angepflant wurden, , eindeutig nicht angeflanzt wurden, ausgebuddelt werden?. Die Grenze liegt da juristisch wohl bei Permanentpflanzen , die Wurzel..... gebildet haben..... Aber Juristen- das sind eine eigene Spezies, und bei deren Definitionen kann man oft verzweifeln

Hallo,

das ist deshalb so geregelt, da durch das Sammeln von Wildfrüchten, wie Pilzen, dem Eigentümer kein nachhaltiger Schaden entstehen kann, wenn dies pfleglich erfolgt. Bei Sträuchern und Bäumchen könnte es sich ja um forstliche Anpflanzungen und somit um künftige Nutzpflanzen handeln und dem Waldeigentümer würde dadurch ein Schaden entstehen.

Grundsätzlich ist der Waldeigentümer tatsächlich auch Eigentümer bzw. Besitzer der auf seinem Grundstück wachsenden Pilze. Er muss jedoch in geringem Umfang dulden, dass andere Menschen im Rahmen der Regelungen zum Naturgenuß, der durch die Länderverfassungen geregelt ist (und hierzu gehört neben den Betretungsregelungen auch die "Handstraußregelung") geringe Mengen von Wildfrüchten und Pilzen - solange diese nicht geschützt sind - auf einem Grundstück sammeln dürfen, solange dies z.B. nicht eingezäunt ist.

Diese Regel ist allerdings etwas weich formuliert, da die Grenze zwischen Handstraußregelung/Sammeln für den eigenen Bedarf dadurch nicht genau festgelegt wird und dadurch oftmals zu etwas eigenwilligen und wirren Interpretationen führt. Ich stelle dann immer die Gegenfrage: wollt Ihr, dass jemand in eurem Garten eure Tomaten komplett aberntet?

Tatsächlich würde sich jemand aber des Diebstahls strafbar machen, würde er z.B. 10 kg Steinpilze aus einem einzigen Waldgrundstück sammeln, ohne den Eigentümer vorher um Genehmigung zu fragen.

Ein ähnlicher Sachverhalt, der mit diesem vergleichbar wäre, hat ja bereits zu etlichen Urteilen geführt. Sammelt man im Herbst auf dem Boden liegende Walnüsse ein, z.B. wenige Nüsse zum Naschen, so ist das legitim. Werden mehrere Kilo gesammelt, so ist das Diebstahl.

Bei mir hier im Spessart wurde ein Pilzsammler zufällig während einer Verkehrskontrolle mit zwei vollen Körben voller Pilze angetroffen. Die Polzei zeigte den Sammler an, der damit nachweisbar die Handstraußregelung überschritten hatte und dieser musste schließlich 700,00 € Strafe (!) zahlen (u.a. auch wegen Verstoß gegen die NatschG).

Es ist also genau so wie mit vielen anderen Dingen in unserer Gesellschaft - es geht stets um die Verhältnismäßigkeit.

LG Jürgen