Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenkasse nach Auslandsaufenthalt

5 Antworten

Bei meiner eigenen Recherche fiel mir jetzt noch eine mögliche Alternative ins Auge. Auf der Website www.diegesundheitsexperten.de (dahinter steht laut Impressum die Makleragentur Tutario GmbH mit Sitz in Hannover) wird eine Europäische Krankenversicherung beworben, bei welcher für Rückkehrer keine Strafbeiträge anfallen sollen. Man wäre dann offenbar über die britische Morgan Price Insurance versichert, die aber in Deutschland zugelassen sein soll.

Die Leistungen habe ich jetzt auf die Schnelle nicht mit deutschen Versicherern verglichen, aber selbst wenn diese schlechter sind, wäre das für mich immer noch das "kleinere Übel" als die in der Antwort von FordPrefect genannten Nachzahlungen und Säumniszuschläge jenseits von 8.000 Euro.

Kennt sich damit jemand aus? Bis gerade eben wusste ich nicht mal, dass es sowas gibt :-)

Apolon  10.03.2015, 14:48

Diese Versicherung ist etwas für Abenteuerer, denen das eigene Leben nicht viel wert ist.

Ausschlüsse: Ausschluss von Suchterkrankungen (wie z. B Alkoholentzug) und deren Folgen; Nierenversagen und deren Folgen (wie z. B. Ambulante Dialyse); Ess-/Schlaf- und Verhaltensstörungen und deren Folgen (wie z. B Magersucht, Schlafapnoe und psychische Behandlungen); Zahnfleischerkrankungen/Gingivitis und deren Folgen (wie z. B. Parodontitis); Keine Leistungen für Ergotherapie und Logopädie; HIV-Erkrankungen (außer durch Bluttransfusion); Manuelle Therapie, medizinische Sportmassagen; Extremsportarten (wie z. B. Kampfsport, Motor- und Autosport, Fallschirmspringen); Leistungssport (auch Amateurbereich!); Kein Versicherungsschutz besteht für Reitsport; Gewichtheben; Jagen und Schießen; Motorradfahren (über 1000 ccm), Quadfahren und Kitesurfen. Körperersatzstücke wie z.B. Prothesen jeglicher Art. Die detaillierte Übersicht der Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den AVBs

Besondere Bedingungen Arztrechnungen sind nach max. 6 Monaten einzureichen; Die Rechnungserstattung erfolgt ausschließlich über ein gesondertes Kostenerstattungsformular, andernfalls kann eine Erstattung nicht garantiert werden. Stationäre Krankenhausaufenthalte sind dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen, sonst nur 75% Erstattung. Es werden im ambulanten/stationären und Zahnbereich nur die Kosten in dem jeweiligen Land übernommen, welche nicht unnötig, medizinisch unangemessen oder über dem allgemein üblichen, normalen und vertretbaren Satz des jeweiligen Landes liegen.

  • Moratoriumsregel: Die Behandlung von Erkrankungen aus den letzten 5 Jahren ist in den ersten 2 Jahren von der Deckung ausgeschlossen. Wenn nach 2 Jahren Versicherungsmitgliedschaft und ohne zwischenzeitliche Behandlung oder Symptome solche Erkrankungen wieder auftreten, gelten sie als Neuerkrankungen versichert. Chronische Erkrankungen, die bereits bei Antragstellung bestanden haben, bleiben dauerhaft ausgeschlossen.

Die weiteren Ausschlüsse, Begrenzungen, Maximal-Kosten-Übernahme usw. kann man dann noch in den Versicherungsbedingungen nachlesen.

Wobei ich auch keinen Hinweis gefunden habe, dass der Versicherer auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet.

Gruß A

baindl  09.03.2015, 20:25

Da kommst Du vom Regen in die Traufe.

McDoodles 
Beitragsersteller
 09.03.2015, 21:16
@baindl

Warum?

Ich bin kürzlich nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU; unterbrochen nur durch kurze Heimaturlaube) nach Deutschland zurückgekehrt.

Dies alleine wäre kein Problem.

Während meiner Zeit im Ausland war ich weiterhin in Deutschland am Wohnsitz meiner Eltern gemeldet 

Das allerdings schon. 

Eine Anmeldung meines Wohnsitzes und Gewerbes im Ausland kam nicht infrage, da ich mich dort nur mit dem Status eines Touristen aufhielt. 

Damit bestand die KV-Pflicht in D durchgehend; denn genau dies hätte nur durch eine Abmeldung des Wohnsitzes vermieden werden können. 

ich wurde nun um Nachweise der Ab- und Anmeldung meines Wohnsitzes und Gewerbes sowie meiner letzten Krankenkasse gebeten, welche ich aber aus den genannten Gründen nicht habe. 

Dazu ist die KK verpflichtet. 

Muss ich beispielsweise Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für die letzten Jahre befürchten? 

Allerdings. Und zwar vollständig rückwirkend für 4 Jahre - selbst bei Ansatz des Mindestbeitrags wären das alleine ohne Säumnis- und Zinszuschläge schon gut € 8000.--. Bitte unverzüglich bei der KK vorstellig werden und eine tragbare Ratenzahlungsvereinbarung treffen, da die KK ansonsten die Summe kraft eigenen Amtes durch den Zoll pfänden lassen kann und wird. Das hätte bis zum 31.12.2013 ggfs. vermieden werden können, aber die Frist für die Öffnungsklausel ist mit diesem Stichtag abgelaufen (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der KV vom 1. August 2013).

McDoodles 
Beitragsersteller
 09.03.2015, 16:03

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

selbst bei Ansatz des Mindestbeitrags wären das alleine ohne Säumnis- und Zinszuschläge schon gut € 8000.-

Das wäre natürlich ein echter Hammer :-(

Der erste Kommentar von baindl verwies allerdings auf den Link http://www.vz-nrw.de/kk-beitragserlass der Verbraucherzentrale NRW. Dort ist von einem anteiligen Schuldenerlass für Rückkehrer und nur 43 Euro/Monat die Rede. Damit käme ich bei rund 60 Monaten auf "nur" gut 2.600 Euro - oder sehe ich das falsch?

Wie kamen Sie auf die 8.000 Euro? Der o. g. Artikel der Verbraucherzentrale NRW ist ja erst drei Wochen alt.

FordPrefect  09.03.2015, 18:10
@McDoodles

Die Aussage der Verbraucherzentrale kann ich nicht nachvollziehen, da sie m.W. der geltenden Gesetzeslage schlicht widerspricht. Zudem ist der Text auch inhaltlich fehlerhaft; schon der zweite Satz im zweiten Absatz

"Seit 2014 wird jedoch unter bestimmten Umständen..."

ist nicht nur falsch, sondern auch im Kontext irrig. Es müsste nämlich "Seit 2013..." heißen, denn da ist zum 1.8.2013 das entsprechende Gesetz in Kraft, und zum 31.12.13 wieder (teilweise) außer Kraft getreten. Im Kontext ist das deswegen irrig, weil der Text im dritten Absatz mit "Seit 2014 wird die Nachzahlung..." weitergeführt wird, was aber der eigenen Aussage des vorherigen Absatzes widerspricht. Der Gesetzgeber hatte vom 1.8.13 bis 31.12.13 eine Öffnungsklausel eingesetzt, sowie unter § 24 Abs. 1 SGB IV die Säumnis- und Zinskosten beschränkt. Wer sich aber erst nach dem 31.12.13 bei der KK gemeldet hat, dem werden lediglich die Zinsen und Zuschläge erlassen respektive ermäßigt. Die ausstehdnen Beiträge sind aber in voller Höhe nachzuzahlen.

Siehe dazu u.a. hier:

http://www.1a.net/versicherung/krankenversicherung/nichtversicherte

FordPrefect  09.03.2015, 18:14
@FordPrefect

Nachtrag: 

Wie kamen Sie auf die 8.000 Euro?

Mindestbeitrag der GKV liegt bei ca. € 165.--/mtl., x 48 (Verjährungsfrist KK-Beiträge gem. SGB) ergibt € 7920.--.

Hallo McDoodles,

in D gilt die KV-Pflicht für alle Bürger, egal ob Baby oder Greis! Da du keinen bisherigen Krankenversicherungsschutz nachweisen kannst, wäre der schlimmste Fall für dich eine Nachzahlung sämtlicher Beiträge der letzten Jahre... ;-((

Gruß siola und ich wünsche dir, daß dieser Fall nicht eintritt!

Zu deinem Text fehlen mir noch eine paar wichtige Informationen:

Wie warst Du zuletzt in Deutschland krankenversichert ? (gesetzlich oder privat)

Mit welchem Datum endete diese Krankenversicherung ?

Auf Grund wessen, erfolgte damals die Beendigung dieser Krankenversicherung ?

In welchem außereuropäischen Land warst Du danach krankenversichert und nach welchem System (gesetzlich ?) und bis wann ?