Wie wird der Trennungsunterhalt mit dem Wohnvorteil kombiniert?

2 Antworten

Der Ehemann kann denjenigen Teil der Hausraten, den er zahlt, von seinem Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt berechnet wird. Und zwar Zins und Tilgung. Ob vor oder nach Ende des Trennungsjahres macht keinen Unterschied.

Bei der Ehefrau ist ein Wohnvorteil zu ihrem sonstigen Einkommen hinzuzuaddieren. Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres aber nur ein "angemessener" Wohnvorteil. Das ist der Betrag, den die Frau aufgrund ihres Einkommens anderweitig für eine Miete aufwenden würde bzw. könnte. Ab Ende des Trennungsjahres wird der objektive Wohnwert angerechnet, also der volle Mietwert. Falls die Ehefrau selber auch einen Teil der Hausraten zahlt, sind diese Beträge jeweils vom Wohnwert abzuziehen.

Die Frau muss alle verbrauchsabhängigen Hausnebenkosten selber zahlen und kann diese Kosten bei der Unterhaltsberechnung auch nicht von ihrem Einkommen abziehen.

Was die verbrauchsunabhängigen Hausnebenkosten betrifft, so werden diese hälftig geteilt. Nur der Ehemann kann auch diese Kosten vorab von seinem Einkommen abziehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Derjenige der ausgezogen ist, kann eine Nutzungentschädigung beim in der Immoblie verbliebenen geltend machen, auch schon im Trennungsjahr. Bedeutet, wenn die Immobilei beiden gehört, dann stände der Person ein Betrag von 50% der Mieteinnahmen einer adäquaten Immobilie zu. Diesen Betrag kann man im Mietspeigel der jeweiligen Stadt finden. Die Nutzungsentschäsdigung muss die Person aber einfordern, wenn nicht verfällt sie.

Bestehen noch finanzielle Verpflichtungen, so muss die ausgezogene Person sich im Gegenzug mit 50% der Kosten beteiligen. Hier könnte eine Gegenrechnung aufgemacht werden.

Dein Beispiel: Wohnwert 1.500,-- Euro = 750,-- Euro Nutzungsentschädigung, Kredit 1.200,-- Euro = 600,-- Euro Anteil für den Ausgezogenen, bekommt er also noch 150,-- Euro.

Allerdings sind in der Zeit, in denen die Immobilie noch beiden gehören auch Kosten wie Grundsteuer, Pflichtversicherungen (Brandkasse z.B. ) für die Immobilie und ggf. erforderliche Reparaturen, die unumgänglich sind auch hälftig zu teilen, während die Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser, Müll) von der Person zu tragen sind, die im Haus verblieben ist.

Du kannst dir das ja ausrechnen. Und ja, ihr könnt vereinbaren, dass der diese Kosten übersteigende Betrag mit Trennungsunterhalt verrechnet wird. Bei diesem geht es, nicht jedoch bei Kindesunterhalt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Theo1972 
Beitragsersteller
 15.03.2020, 18:46

Sehr kompetente Antwort, vielen Dank!

Theo1972 
Beitragsersteller
 16.03.2020, 00:01

Wobei es wohl doch einen rechtlichen Unterschied gibt, wie man im Trennungsjahr und danach mit dem Wohnvorteil umgeht.