Wie wird der Trennungsunterhalt mit dem Wohnvorteil kombiniert?
Beispiel: Ehemann zieht aus der gemeinsamen Immobilie aus und wohnt in einer Mietwohnung. In der gemeinsamen Immobilie bleibt die Ehefrau wohnen. Die Immobilie ist noch nicht abgezahlt und muss monatlich mit 1200€ getilgt werden. Es entsteht ein Wohnvorteil für die Frau. Soweit so gut. Aber wie wird dieser Wohnvorteil im Trennungsjahr geregelt und wie danach. Nach dem Trennungsjahr habe ich es so verstanden, dass der Wohnvorteil die Immobilie so gerechnet wird: Immobilie hat einen z.B einen Mietwert von 1500€ Minus 1200€ Tilgung an die Bank macht einen Wohnvorteil von 300€, diese Summe wird als zusätzliches Einkommen angerechnet. Ist das so korrekt? Und wie läuft es im ersten Trennungsjahr?
2 Antworten
Der Ehemann kann denjenigen Teil der Hausraten, den er zahlt, von seinem Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt berechnet wird. Und zwar Zins und Tilgung. Ob vor oder nach Ende des Trennungsjahres macht keinen Unterschied.
Bei der Ehefrau ist ein Wohnvorteil zu ihrem sonstigen Einkommen hinzuzuaddieren. Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres aber nur ein "angemessener" Wohnvorteil. Das ist der Betrag, den die Frau aufgrund ihres Einkommens anderweitig für eine Miete aufwenden würde bzw. könnte. Ab Ende des Trennungsjahres wird der objektive Wohnwert angerechnet, also der volle Mietwert. Falls die Ehefrau selber auch einen Teil der Hausraten zahlt, sind diese Beträge jeweils vom Wohnwert abzuziehen.
Die Frau muss alle verbrauchsabhängigen Hausnebenkosten selber zahlen und kann diese Kosten bei der Unterhaltsberechnung auch nicht von ihrem Einkommen abziehen.
Was die verbrauchsunabhängigen Hausnebenkosten betrifft, so werden diese hälftig geteilt. Nur der Ehemann kann auch diese Kosten vorab von seinem Einkommen abziehen.
Derjenige der ausgezogen ist, kann eine Nutzungentschädigung beim in der Immoblie verbliebenen geltend machen, auch schon im Trennungsjahr. Bedeutet, wenn die Immobilei beiden gehört, dann stände der Person ein Betrag von 50% der Mieteinnahmen einer adäquaten Immobilie zu. Diesen Betrag kann man im Mietspeigel der jeweiligen Stadt finden. Die Nutzungsentschäsdigung muss die Person aber einfordern, wenn nicht verfällt sie.
Bestehen noch finanzielle Verpflichtungen, so muss die ausgezogene Person sich im Gegenzug mit 50% der Kosten beteiligen. Hier könnte eine Gegenrechnung aufgemacht werden.
Dein Beispiel: Wohnwert 1.500,-- Euro = 750,-- Euro Nutzungsentschädigung, Kredit 1.200,-- Euro = 600,-- Euro Anteil für den Ausgezogenen, bekommt er also noch 150,-- Euro.
Allerdings sind in der Zeit, in denen die Immobilie noch beiden gehören auch Kosten wie Grundsteuer, Pflichtversicherungen (Brandkasse z.B. ) für die Immobilie und ggf. erforderliche Reparaturen, die unumgänglich sind auch hälftig zu teilen, während die Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser, Müll) von der Person zu tragen sind, die im Haus verblieben ist.
Du kannst dir das ja ausrechnen. Und ja, ihr könnt vereinbaren, dass der diese Kosten übersteigende Betrag mit Trennungsunterhalt verrechnet wird. Bei diesem geht es, nicht jedoch bei Kindesunterhalt.
Sehr kompetente Antwort, vielen Dank!
Wobei es wohl doch einen rechtlichen Unterschied gibt, wie man im Trennungsjahr und danach mit dem Wohnvorteil umgeht.