Wie weit darf man gehen um sein Hausrecht durchzusetzen?
Habe eben gelesen, das Hausrecht sei "notwehrfähig."
Man muss ja das mildeste Mittel benutzen. Wie weit dürfte man also gehen?
In dem Fall wird angenommen, dass die Polizei nicht unmittelbar zum Tatort erscheinen kann.
7 Antworten
Wie weit dürfte man also gehen?
Das kann man nicht pauschal beantworten.
Wenn ich jemanden böse anschaue, ihn auffordere sich zu entfernen und er mein Grundstück verlässt ist das genau so legitim, wie jemanden zu töten der mit bereitgehaltener Waffe auf mich zurennt.
Der doch recht einfach gehaltene Wortlaut des § 32 StGB scheint vielen Leuten echt Probleme zu bereiten.
Der doch recht einfach gehaltene Wortlaut des § 32 StGB scheint vielen Leuten echt Probleme zu bereiten.
Das dürfte das Problem sein. Jeder meint, diesen einfachen Satz zu verstehen und zu interpretieren, weiss aber nicht um die Bedeutung jedes einzelnen Wortes.
Abgesehen davon ist für die Beurteilung von Notwehr auch die Kenntnis über den Aufbau von Straftaten erforderlich.
In Notwehr, wenn also Gefahr für deine Gesundheit oder Leben besteht, darfst du jedes dir zur Verfügung stehende Mittel benutzen, um die unmittelbare Gefahr abzuwehren. Ich bezweifelt aber, daß das ebenso zur Durchsetzung des Hausrechtes gilt, wenn z.B. ein ungebetener Besucher dein Grundstück nicht verlassen will.
Ja, da kommt dann wieder die Verhältnismäßigkeit ins Spiel. Wenn jemand nur vor deiner Haustür steht, darfst du ihn (wahrscheinlich) nicht mit der Baseballkeule verprügeln, sondern tatsächlich auf die Polizei warten. Anders wird es aussehen, wenn er sich im Haus befindet.
Ja, da kommt dann wieder die Verhältnismäßigkeit ins Spiel.
Nein die spielt bei Notwehr nicht mit, sitzt nicht mal auf der Ersatzbank, sondern auf der Tribüne und kann nicht eingewechselt werden.
§ 32 StGB spricht von Erforderlichkeit, nicht von Verhältnismäßigkeit.
Wenn jemand nur vor deiner Haustür steht...
Dann passiert da gar nichts, denn es liegt noch kein rechtswidriger Angriff vor.
das wird kontrovers diskutiert
erinnerst du dich an die Sache mit der amerikanischen Fluggesellschaft und dem Passagier den sie rauszerrten
Das war keine Notwehr, das war Faustrecht.
Ja gut in Amerika darf man wahrscheinlich sowieso noch ein bisschen mehr als hier:))
Hausrecht ist -wie du richtig erkennst - notwehrfähig. Das Nichtverlassen oder unbefugtes Eintreten ist ein Angriff auf ein Rechtsgut. Gegen diesen Angriff darfst du dich wehren.
Du darfst jedes erforderliche Mittel anwenden (erforderlich: von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln ist das mildeste zu nehmen, allerdings muss man sich nicht durch die Wahl eines zu milden Mittels auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abwägung zwischen angegriffenem und verteidigtem Gut) gibt es nicht. Es wäre also durchaus möglich, den Angreifer mit Gewalt rauszusetzen und, würde er sich wehren, auch zuzuschlagen, damit er seinen Widerstand aufgibt, ihn also rauszuprügeln.
"Hausrecht durchsetzen" und "Notwehr" sind zwei völlig verschiedene Dinge. Entscheide dich also zunächst einmal um was genau es geht.
Das Hausrecht als Ausprägung der Eigentumsfreiheit ist ein anerkanntes Rechtsgut, welches notwehrfähig ist.
Wo ist das Problem? :)
Das ist richtig, nur handelt es sich bei Notwehr nicht um eine vorsätzliche Handlung. Der entsprechende Paragraph zielt auf die Strafwürdigung einer begangenen Handlung ab. Daher sind sämtliche Fragen wie, darf ich dies oder jenes tun bedeutungslos. In der Theorie kann Notwehr jede Handlung umfassen.
Wenn aber bspw. ein Vertreter deine Wohnung nicht verlassen will, darfst du ihn nicht töten. Es sei den, es lägen weiter Umstände vor, die eine Notwehrmaßnahme rechtfertigen würden (streng genommen, darfst du es dann auch nicht, nur gehst du dann straffrei aus).
Und das deine Wohnung von Plünderern angegriffen wird so das entsprechende Maßnahmen gerechtfertigt wären, dürfte in unseren Breiten doch äußerst selten vorkommen.
Und das deine Wohnung von Plünderern angegriffen wird so das
entsprechende Maßnahmen gerechtfertigt wären, dürfte in unseren Breiten doch äußerst selten vorkommen.
Gibt nicht wenige Menschen die glauben, daß sich das in absehbarer Zeit ändern wird.....
Menschen glauben viel ...
nur handelt es sich bei Notwehr nicht um eine vorsätzliche Handlung.
Notwehr ist ausschließlich vorsätzlich möglich.
Der entsprechende Paragraph zielt auf die Strafwürdigung einer begangenen Handlung ab.
Nein. Der entsprechende Paragraph zielt auf die Verteidigung gegen rechtswidrige (und nicht strafwürdige) Handlungen ab.
Wenn dem so wäre, würde er eine Liste enthalten, welche Maßnahmen im Falle von Notwehr erlaubt wären. Er sagt aber lediglich aus, das eine eine begangene Tat unter bestimmten Umständen nicht rechtswidrig ist. Aber selbst die Umstände werden nicht näher erläutert.
Ansonsten könnte ich auch jemanden totschlagen, der mich bspw. als dumm bezeichnet. Da dies ein Beleidigung darstellt, gegen die ich mich zur Wehr setze ... - Wir dürften uns doch aber einig sein, daß ein solches Vorgehen mit Notwehr nichts zu tun hat.
Wir dürften uns doch aber einig sein, daß ein solches Vorgehen mit Notwehr nichts zu tun hat.
Doch, hat es. Da aber zwischen angegriffenem und verteidigtem Gut ein eklatantes Missverhältnis besteht, das auch ohne gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zulässig wäre, würde diese Verteidigung heutzutage nicht gerechtfertigt sein. Allerdings gibt es ältere Urteile, z.B. RG Bamberg, das auch in solch einem Fall von gerechtfertigter Notwehr ausging.
Eine Liste ist nicht erforderlich, da durch das Wort "rechtswidrig" schon bestimmbare Taten erfasst sind.
Kann es sein, dass du deine eigene Interpretation zum 32 StGB ohne rechtliches Hintergrundwissen wiedergibst.
Nein, auch wenn es ein paar Jahre her ist, das ich mich damit beschäftigt habe. Ich werde jedoch für ein Internetforum sowas nicht extra nochmal nachschlagen. Am Ende ist es auch gleich, wer heute noch meint er könne sich auf Grund von Kleinigkeiten so einfach auf Notwehr berufen oder gar Notwehr "plant", hat vor Gericht schlechte Karten.
Wenn du das hier ins Detail aufbröseln willst okay, aber dann müßte man aber auf jede Frage hier die mit "Darf ich ..." beginnt, empfehlen min. drei juristische Gutachten in Auftrag zu geben.
Es braucht keine juristischen Gutachten, es braucht nur rechtlich einwandfreie Antworten.
Ja wie weit darf ich dann gehen? Wegschubsen, wegziehen, auf den Boden schmeißen und wegtragen, sobald er es wieder betreten will schlagen?
Oder ~30minuten auf Polizei warten und dabei den "irren" durch mein Haus/ Grundstück laufen lassen..