Wie viel ccm durfte ein Leichtkraftfahrzeug (45 km/h Auto /Selbstzündungsmotor) vor dem 1. Januar 2017 haben?
Ich wurde am 31.12.2016 von der Polizei angehalten. Sie nahmen meine Papiere und verschwanden 20 min in ihrem Auto und kamen zu dem Entschluss, dass mein Aixam City (Selbstzündungsmotor/Diesel) nicht 400 ccm haben darf. Im Internet konnte ich nur von Fremdzündungsmotoren lesen, die höchstens 50 ccm haben dürfen. Danach sollte ich mein Auto stehen lassen und habe heute eine Vorladung bekommen, wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis". Morgen habe ich den Termin und würde am Besten mit ausgedrucktem Gesetzauszug da erscheinen. Danke für eure Antworten.
6 Antworten
Geregelt ist die Begriffsbestimmung (was also ein Leichtkraftfahrzeug ist) in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Hier ist § 2 Absatz 12 für Dich wichtig. Demnach sind Leichtkraftfahrzeuge
- mit einer Leermasse von maximal 350 kg
- eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/H
- ein Hubraum von 50 cm³
- oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr wie 4 kW beträgt
Hat Dein Fahrzeug nun also mehr oder weniger wie 4 kW Leistung?
Hier hast Du die gesetzliche Grundlage: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fzv_2011/gesamt.pdf
Der Begriff des Leichtkraftfahrzeugs ist in der Fahrzeugzulassungsverordnung im §2, Abs. 12 folgend definiert:
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt
Da der City meiner Recherche nach 4-6kW Leistung hat und leer ab 380kg wiegt, ist er kein Leichtkraftfahrzeug nach dieser Definition. Wobei ich jetzt keine näheren Hinweise zur benötigten Führerscheinklasse gefunden habe, außer, dass alle weiterhin von AM ausgehen.
Wenn die Leermasse von den zulässigen 350 kg überschritten wird, fällt das Fahrzeug nicht mehr unter den Begriff Leichtkraftfahrzeug. Es wird zum vierrädrigen Kfz und die FE- Klasse B wird erforderlich. Folglich ist der Hubraum für die Kfz- Eingruppierung gar nicht mehr erforderlich.
Leermasse weniger
als 350 kg ( ohne Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen)
eine durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/ h
ein Hubraum von
50 ccm oder weniger bei Frendzündungsmotoren (Benzin)
odereiner Nennleistung von max. 4 kW bei andere Motortypen (Diesel- oder
Elektro)
Man darf kein 45km/h Fahrzeug ohne passenden Füherschein fahren da spielt die Größe des Motors oder Verbrennerart überhaupt keine Rolle das ist dann "Fahren ohne Fahrerlaubnis" genannt Füherschein .
http://www.nordwestmobil.de/leichtkraftfahrzeuge-45km.htm
Leichtfahrzeug, Führerschein, S, Mopedführerschein, Klasse, 1, 4, 5, A, M, T, Mopedfahrerlaubnis, Leichtmobil, Leichtmobile, Seniorenfahrzeug, mit Zweiradführerschein, Elektromobile und mit Dieselmotoren
Krankenfahrstühle bis 15 km/h sind dagegen Führerschein- und Prüfbescheinigungsfrei; andere motorisierte Krankenfahrstühle unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht.
Bis 6 km/h sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Zugmaschinen von der Fahrerlaubnispflicht befreit.
http://www.fahrschule-funanddrive.de/html/fuhrerscheinklassen.html
Da hast du aber ein ganz schön altes Dokument gelesen. Es gibt schon seit Jahren keine FE- Klasse S und M mehr (nur noch als Übergangsregelung im Umlauf).
5 PS entsprechen 3,68 kW.
Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_xxix.html
Nach meinem Verständnis ist somit alles in Ordnung.