Wie sind die Regelungen für die sogenannten Elternbeiträge für OGS?
Folgende Situation:
Mutter mit Kind sind momentan im Bezug von ALGII Leistungen. Aufgrund dessen wird vom Jugendamt kein Elternbeitrag für OGS erhoben.
Künftig zählt Mutter, Kind und Ihr Partner (berufstätig ) als sogenannte eheähnliche Gemeinschaft, das Einkommen des Partner wird angerechnet und es wird davon ausgegangen, dass kein ALGII Leistungsbezug mehr bestehen wird.
Wie ist das dann mit den Elternbeiträgen für die Betreuung in der OGS?? Der Partner ist nicht der leibliche Vater, wird dennoch nach seinem Einkommen vom Jugendamt ein Elternbeitrag erhoben ??
1 Antwort
Kann zwar zu OGS nichts antworten , mir fallen aber ein paar Dinge zu der von euch beschriebenen Konstellation ein ...
Achtung, mögliche Falle - machen JobCenter gern ...
Ja, wenn ihr eine BG seid, dann wird das Gehalt des arbeitenden Partners für beide Partner verwendet bzw. teilweise auf den Partner ohne Einkommen angerechnet. Ob der Anspruch der Mutter (in diesem Fall) ganz entfallt, hängt davon ab, wie viel der Partner verdient.
Wenn aber der Bedarf der Mutter über das Gehalt des Partners gedeckt werden soll, dann ist ihr Bedarf nicht Regelleistung+ KdU, sondern
Regelleistung + KdU + Krankenkassenbeitrag.
Immerhin muss sie sich ja selbst krankenversichern, schon wegen des Kindes. Familienversicherung gibt es nicht bei Lebensgemeinschaften.
Aber NEIN, neuer Partner muss nicht für das Kind aufkommen, wenn er nicht der leibliche Vater ist. Wenn Kind zum Bsp. keinen Unterhalt von seinem Erzeuger bekommt und als einziges Einkommen das Kindergeld hat, dann kann Kind nicht einmal seinen Regelsatz davon decken, noch weniger Regelsatz + KdU. Unter Umständen bleiben sie eine BG, weil Kind Leistungen bezieht. Allerding nervt das Amt dann auch nicht mit ständigen Einkommensnachweisen, wenn klar ist, dass Mutter und LG nichts bekommen, sondern nur das Kind.
(Es gibt ein Grundsatzurteil dazu: ein JobCenter wollte einer Mutter in einer gleichen Konstellation die Leistungen für den Sohn verweigern, mit Hinweis auf den neuen Lebensgefährten (der sich weigerte, für das nicht leibliche Kind zu zahlen.).
Mutter verklagte darauf den neuen Lebensgefährten auf Kindesunterhalt, das wurde natürlich abgelehnt, da keine Zahlungsverpflichtung für ein fremdes Kind besteht. Mit diesem Urteil wurden immer die Widersprüche durchgebracht, wenn Leistungsbezieher gegen solche falschen Bescheide vorgegangen sind.)
Hoffe, ich konnte euch noch ein paar Tipps mitgeben ...