Wie lange muss ich Unterhalt nach Ausbildungsabbruch zahlen?
Hallo Zusammen ! Meine Sohn (20 J.) hat seine Ausbildung zum Erzieher abrupt und selbst abgebrochen und ohne zeitlichen (´´arbeitslosen´´) Zwischenraum ein Studium in einer berufsverwandten Fachrichtung begonnen . Meine Frage(n) dazu : Muss ich nach Abbruch der Ausbildung überhaupt weiterhin Unterhalt zahlen ? Wenn ja - wie lange noch ? Und ...., kann ich meine Fahrkosten mit meinem PKW ( ÖPNV ist nicht vorhanden ! ) zur Arbeitsstätte , 38 km je einfache Fahrt , dabei geltend machen ? Und ....., er verlangt einen Nachweis über mein Jahreseinkommen zwecks Beantragung von BaFög . Falls er dieses erhalten sollte , mindert das dann meine Unterhaltspflicht in Form von einer geringeren Unterhaltsleistung meinerseits ? Danke schon jetzt im Voraus für alle ernstgemeinten , fundierten und hilfreichen Antworten . LG Tom aus Berlin
5 Antworten
Hat der Sohn "nur" eine Ausbildung abgebrochen und eine neue angefangen, so sind ihm seine Eltern (beide!) auch während der zweiten Ausbildung noch unterhaltspflichtig.
- Ein (1) Abbruch/Wechsel der Ausbildung muss einem Kind in der Regel zugestanden werden, ohne dass es den Unterhaltsanspruch verliert...
- ... ggf. allerdings nicht, wenn der Abbruch erst kurz vor dem Ende der Ausbildung erfolgt (z.B. nicht bestandene Prüfung o.ä.).....
Zwischen den Ausbildungen besteht dann für ein volljähriges Kind kein Unterhaltsanspruch, es muss sich in dieser Zeit selbst versorgen.
Beide Elternteile sind dem Azubi/ Studenten unterhaltspflichtig, wenn ihr unterhaltsrelevantes Einkommen (UE) über dem Selbstbehalt von derzeit 1300 Euro liegt.
- Das UE errechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen abzüglich anrechenbarer Beträge wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten...) Beiträgen für die eigene Altersvorsorge... und abzüglich der möglichen vorrangigen Unterhalte (für minderjährige Kinder und/oder geringverdienendem Ehepartner etc....)
- Denn ein volljähriger Azubi/ Student rutscht in der "Unterhaltsrangfolge" nach hinten....
Der gesamte Unterhalt splittet sich auf beide Elternteile auf - nicht hälftig sondern prozentual im Verhältnis ihrer Einkommenshöhen.
- Wäre nur ein Elternteil leistungsfähig, müsste er max. den Betrag zahlen, zu dem er nach "Düsseldorfer Tabelle" bei seinem alleinigen Einkommen verpflichtet wäre....
Eigenes Einkommen des Kindes mindert seinen Unterhaltsanspruch an die Eltern entsprechend.
- BAföG-Leistungen zählen als Einkommen.
- Deshalb können Eltern vom Kind verlangen, dass es zuerst BAföG-Leistungen beantragt, bevor es Unterhalt von den Eltern einfordert.
Ein BAföG-Bescheid ist allerdings noch kein Unterhaltstitel, mit dem ein Kind einen darin ausgewiesenen Betrag von den Eltern einfordern könnte.
- Denn der Bescheid weist lediglich den Anspruch auf BAföG-Geld aus.
- Der für die Eltern ermittelte Betrag ist nur ein Rechenbetrag nach dem BAföG.
Um Unterhalt von den Eltern einzufordern zu können, müsste dazu erst noch ein Unterhaltstitel nach dem Unterhaltsrecht erwirkt werden....
Bafög mindert den Unterhalt nicht, lediglich Unterhalt mindert das Bafög.
Du musst bis zu Abschluss der ersten Ausbildung zahlen. Ein Abbruch ist dabei durchaus hinnehmbar, nur sollte das nicht ständig passieren.
Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ist in aller Regel geringer als der eines minderjährigen Kindes, aber das erfährst du alles vom Jugendamt.
Natürlich mindert Bafög den Unterhalt, so wie das Kindergeld. Beides wird voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet
Meine Sohn (20 J.) hat seine Ausbildung zum Erzieher abrupt und selbst
abgebrochen und ohne zeitlichen (´´arbeitslosen´´) Zwischenraum ein
Studium in einer berufsverwandten Fachrichtung begonnen . Meine Frage(n) dazu : Muss ich nach Abbruch der Ausbildung überhaupt weiterhin
Unterhalt zahlen ?
Dem Grunde nach wahrscheinlich schon, denn er ist ja im Studium und damit in der Berufsausbildung. Das einmalige Umschwenken von Ausbildung auf Studium dürfte unschädlich sein. Für den Unterhalt bedarf es ferner aber der Leistungsfähigkeit der Eltern ( es sind immer beide Eltern im Verhältnis der Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig) sowie der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.
Falls er dieses erhalten sollte , mindert das dann meine
Unterhaltspflicht in Form von einer geringeren Unterhaltsleistung
meinerseits ?
Bafög mindert den Bedarf des Unterhaltsberechtigten, da es als obligatorisches Einkommen zählt. In vielen Fällen dürfte das aber Nichts am Unterhalt selbst ändern, da dieser ja auch durch die Leistungsfähigkeit begrenzt wird.
Die Bedarfsätze beim Bafög sind deutlich geringer als bei der Düsseldorfer tabelle sind. Beim Bafög sind von 649€ incl 250€ für Warmmiete festgelegt, wärend bei der DDT von 735€ incl. 300€ für Warmmiete ausgegangen wird.
Ferner ist der Eigenbedarf beim Unterhalt mit 1300€ nach bereinigten Netto höher als beim Bafög mit 1145€. Die Einkommensberechnungen erfolgen aber anders und beziehen sich auf andere Zeiträume.
Und ...., kann ich meine Fahrkosten mit meinem PKW ( ÖPNV ist nicht
vorhanden ! ) zur Arbeitsstätte , 38 km je einfache Fahrt , dabei
geltend machen ?
Ja und zwar sowohl beim Bafög als auch beim Unterhalt. Allerdings ist beim Unterhalt zu beachten, das die Werbungskosten anstelle der 5% Pauschale dann insgesammt nachgewiesen werden müssen.
Hallo Zusammen ! Meine Sohn (20 J.) hat seine Ausbildung zum Erzieher abrupt und selbst abgebrochen und ohne zeitlichen (´´arbeitslosen´´) Zwischenraum ein Studium in einer berufsverwandten Fachrichtung begonnen . Meine Frage(n) dazu : Muss ich nach Abbruch der Ausbildung überhaupt weiterhin Unterhalt zahlen ?
Zunächst einmal: Die meisten Eltern sind gerne bereit, die Ausbildung ihres Nachwuchses zu fördern, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Unterhalt besteht oder nicht. Ich hoffe, dass Du diese Frage stellst, weil Du selbst knapp bei Kasse bist und nicht, weil Du Deinem Sohn eins auswischen möchtest.
Nun zur rechtlichen Lage. Solange ein fachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Studium besteht, zählt dies noch zur Erstausbildung und ein Unterhaltsanspruch besteht entgegen der landläufigen Meinung während des Studiums weiterhin, selbst wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
Ob durch den Abbruch der Ausbildung den Unterhaltsanspruch verwirkt ist, müssten im Zweifelsfall Gerichte klären. In der Regel wird aber selbst durch eine einmalige fachliche Umorientierung (z. B. Studiengangswechsel) ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, solange dieser "rechtzeitig" (bei einem Studium in der Regel innerhalb von ein bis zwei Jahren nach Aufnahme des Studiums) erfolgt. Ich denke, dass bei einer Berufsausbildung hier ähnliche Maßstäbe anzulegen sind, aber im Zweifelsfall wird das nur ein Gericht klären können.
Wenn ja - wie lange noch ?
In der Regel bis er sein Studium abgeschlossen hat. Die Unterhaltspflicht besteht für ein grundständiges (Bachelor) und ein konsekutives postgraduales (Master) Studium. Im Doktoratsstudium besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch mehr. In der Regel wird ein solches allerdings auch vergütet.
Und ...., kann ich meine Fahrkosten mit meinem PKW ( ÖPNV ist nicht vorhanden ! ) zur Arbeitsstätte , 38 km je einfache Fahrt , dabei geltend machen ?
Ich denke nicht. Fahrtkosten können steuerlich geltend gemacht werden.
Und ....., er verlangt einen Nachweis über mein Jahreseinkommen zwecks Beantragung von BaFög . Falls er dieses erhalten sollte , mindert das dann meine Unterhaltspflicht in Form von einer geringeren Unterhaltsleistung meinerseits ?
Ja, und zwar in vollem Umfang, also auch derjenige Teil, der lediglich als Darlehen gewährt wird. Sofern Dein Sohn Anspruch auf die Ausbildungsförderung hat, ist er auch verpflichtet, Dich dadurch zu entlasten, dass er diese auch tatsächlich beantragt. Ansonsten entfällt der Unterhaltsanspruch zwar nicht komplett, mindert sich aber um die nicht in Anspruch genommene Leistung. (Also um's knapp auszudrücken: Sobald Dein Sohn BaFöG-Anspruch hat, mindert dieser Deine Unterhaltspflichten, auch wenn Dein Sohn tatsächlich kein BaFöG beantragen sollte.)
Kannst du die Fahrtkosten nicht mit dem Routenplaner von Googlemaps oder einem anderen Routenplaner (dem von ADAC), den das jeweilige Amt akzeptiert angeben?
Da , wo ich arbeite, werden Fahrtkosten so ermittelt und abgerechnet. Der günstigste Verbrauch unter realistischen Bedingungen zählt da.
Nunja, es stimmt irgendwie beides.
Soweit ich es verstehe, entscheidet das "BaFöG-Amt" anhand des Einkommens der Eltern (und anderer Faktoren) über die Höhe der Förderung, die dem Antragssteller zu gewähren ist. Wird an dieser Stelle eine staatliche Ausbildungsförderung gewährt, so mindert diese schließlich den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhalt-fuer-volljaehrige-oder-bafoeg\_054911.html
Vergleiche hier insbesondere die Absätze 3 und 4.