Wie lange darf jemand in meinem Haus Leben ohne sich anzumelden?
Ein Freund will in mein Eigenheim mit einziehen, wie lange darf er unangemeldet bei mir zu Besuch sein?
Seine alte Melde-Adresse möchte er vorerst behalten da wir erst probieren möchten wie es mit uns funktioniert ob wir miteinander klar kommen usw.
9 Antworten
Der § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) regelt ganz klar: wer einzieht muss sich innerhalb von vierzehn Tagen anmelden:
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die entsprechenden Ausnahmen sind in § 27 BMG geregelt. In eurem Fall genauer der § 27 Absatz 2 atz 1 und 2 BMG:
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Er muss sich also spätestens nach sechs Monaten und vierzehn Tagen bei dir anmelden. Wenn bei euch schon vorher die Entscheidung fällt, dass er langer als sechs Monate, bzw. dauerhaft bei dir wohnen wird, beginnt die Frist aus § 17 Absatz 1 BMG schon ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.
Bei letzterem ist es aber beinahe unmöglich einen Beweis zu erbringen, dass euch schon länger klar ist, dass er dort wohnen bleiben wird um evtl. ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Solang seine alte Meldeadresse aktiv ist kann er maximal 6 Monate da bleiben.
er ist ja gemeldet, bloß an der alten Adresse. Er zieht ja auch gar nicht um, er hält sich nur dort auf.
Er verlegt seinen Lebensmittelpunkt. Lies ml meinen Link oben.
ich zitiere aus dem Link siehe Ma10ddin:
"Ausnahmen von der Meldepflicht"Das Gesetz definiert auch einige Ausnahmen von der Meldepflicht. In den folgenden Fällen ist keine Anmeldung nötig:
- Wer bereits bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese nicht anmelden. Eine Anmeldung wird erst nach Ablauf der sechs Monate erforderlich."
So hat es SELIM auch schon geschrieben
"
Richtig, weniger als 6 Monate. Nicht unbegrenzt/ für immer wie adelaide behauptet. Selim habe ich weiter oben auch Recht gegeben und den Link nur als Bestätigung eingefügt.
so gesehen hast du recht. Aber zieht er wirklich dorthin mit seinen ganzen Möbeln usw. Ich finde er ist nur ein Dauerbesuch.
Man muss nicht seine Möbel mitnehmen, um irgendwo einzuziehen
nein, er kann für immer bleiben
Falsch
Nein kann er nicht!
De facto hat adelaide196970 schon recht. Natürlich kann er für immer bleiben. Es muss sich jedoch im Zeitraum von 6 Monaten und 2 Wochen ummelden. Das Meldegesetz sagt nicht, dass die Wohnung nicht bewohnt werden darf Die Antwort, er kann für immer bleiben ist also durchaus korrekt.
Leider ist sie so nicht gemeint, dass auch die Korrektur das es nicht stimme durchaus berechtigt ist.
Einschlägig ist hier §§ 27 Abs. 2, 17 Abs. 1 BMG aus dem sich die 6 Monate und zwei Wochen ergeben.
Laut Bundesmeldegesetz muß man sich binnen 2 Wochen nach Einzug anmelden.
er ist ja gemeldet
Aber nicht bei dir, wo er ja eingezogen ist.
Das geht, er soll nur regelmäßig nach der Post gucken.
https://umziehen.de/an-ab-ummelden/wohnsitz-anmelden-192
das gilt n u r, wenn er sich bei der alten Adresse abmelden muß, weil er die Wohnung gekündigt hat. Wenn er aber die alte Wohnung weiter behält oder sogar bei seinen Eltern wohnt, dann gilt das obige nicht.
Ob er die alte Wohnung behält (Eigentum, Mietvertrag) spielt keine Rolle.
Entscheidend ist, wo er selbst sich dauerhaft aufhält. Und zwar physisch aufhält.
Wenn er seine alte Meldeadresse behält und dort immer die Post abholt, braucht er sich nicht anzumelden (da es ein Eigenheim ist). Wenn es eine Mietwohnung wäre, wäre es zwar auch so, jedoch könnte da der Vermieter Ärger machen. .
Korrekt.
https://news.immowelt.de/n/3149-neues-meldegesetz-ab-november-das-muessen-mieter-jetzt-wissen.html