wie lange darf die polizei jemanden in der arrestzelle behalten
die frage steht ja schon oben, aber ich meine keine ausnüchterungszelle
6 Antworten
Jede Freiheitsentziehung unterliegt dem Richtervorbehalt.
Wenn ohne Richter: "...Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. ..." (Art. 104 Abs. 2 GG).
Die Regelung bedeutet aber nicht, dass die Polizei keine richterliche Entscheidung herbeiführen muss - soweit ein Richter erreichbar wäre. Im Extremfalle könnte das bedeuten, dass jemandem für 10 Minuten die Freiheit entzogen werden soll und dazu ein richterlicher Beschluss erforderlich wäre. Auf eine richterliche Entscheidung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Zweck der Freiheitsziehung beendet ist, bevor ein Richter entscheiden könnte.
Bis der Grund für die Gewahrsamnahme erledigt ist. Z.B. Das Fußballspiel zu Ende ist, oder die Kneipe geschlossen hat, oder du wieder nüchtern bist. Für längere Zeiträume wird von einem Richter die Dauer bestimmt. Dieses bezieht sich jetzt jedoch auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr und nicht nach der StPO.
Das kommt auf den Festnahme- oder Gewahrsamsgrund an. In der Regel aber: Ein Gewahrsam darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden.
Bis zu 24 Stunden....wenn nichts ermittelt wird.
Sonst länger - das muss ein Richter dann anordnen.
Hatte ein Praktikum bei der Polizei, also von einer ,,Sichern Quelle". Ich zitiere ,,Man darf eine Person nicht länger als einen Tag bzw. 24h fesrhalten" so wurde es zu mir von einem Beamten gesagt