Wie kann ich Tippgeberprovision als Minijobber richitg versteuern?
Hallo zusammen,
ich habe einen Minijob bei einer kleinen Immobilienfirma meiner "Schwiegermutter" und konnte als angestellter eine Tippgeberprovsion von 20% erhalten, was 8000€ entspricht. Ich hatte da mega Glück, da ich wusste, dass mein Vermieter zurzeit eines seiner Mehrfamilienhäuser verkauft.
Nun ist die Frage, wie man das ganze steuerrechtlich korrekt regelt. Den Tipp hatte ich gegeben, bevor ich als angestellter bei der Firma tätig wurde. Jetzt ist der Verkauf erst vor ein paar Tagen über die Bühne und würde man mir das jetzt einfach so auszahlen, würde das doch als mein Gehalt in der Firma angerechnet werden, oder? In dem Fall würde ich aber auch mehr als in einem normalen Minijob verdienen und in eine höhere Steuerpflicht eingestuft. Außerdem würde meine Chefin im selben Fall auch ihre (Umsatzsteuer von 45%) von den 8000€ abziehen.
Kann jemand diese Situation vielleicht besser deuten als ich? Habe ich da andere Möglichkeiten bzw. Einschränkungen übersehen? Ich kann mir schwer vorstellen, dass man als angehender Student, solche Hürden gestellt bekommt, in denen man ohne besonders viel Einkommen zu haben plötzlich über 45% Steuern zahlen muss
Mein bisheriger Ansatz wäre, ein Gewerbe anzumelden, in dem ich durch marketing an solche Kunden rankäme, die manchmal halt auch Immobilien verkaufen und der Chefin meine Vermittlung dann in Rechnung zu stellen (wie ist das da mit der mwSt geregelt?). Ich arbeite zurzeit wirklich an einem derartigen Gewerbe und würde es daher nicht als "Scheinselbsständiger mit nur einem Kunden" anmelden. In meinem Gewerbe werde ich Firmen dabei helfen durch online Vermarktung mehrere Kunden zu generieren.
Ich wollte es sowieso in den nächsten Wochen anmelden, da ich langsam alles notwendige dafür vorbereitet habe, voraussichtlich aber nicht über 17000€ (inklusive meiner Provision) in diesem Jahr einnehmen und damit innerhalb meines Freibetrages mit einer Neben(klein)gewerblichen Tätigkeit sein. Demnach dürfte ich keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Wobei ich hier auch sagen muss, dass ich jetzt kein Tippgeber auf auf beruflicher Basis werde, sondern einfach nur mega viel Glück mit diesem Zufall hatte. (Zählt das als einmaliges Ereignis nicht sogar zu sonstigen Einkünften?)
Dennoch berichten manche Foren, mein erzielter Gewinn würde wohl als versteuerbares Einkommen geregelt und in dieses würden auch Minijob einnahmen berücksichtigt, was mich zu folgenden Fragen führt.
habe ich das alles soweit korrekt erfasst?
Wie kann ich Tippprovisionen als Arbeitnehmer in der selben Firma zum größten Teil behalten?
Macht meine Überlegung mit (klein)Gewerbe Sinn? Was muss ich bei der mwSt beachten, wenn ich die Rechnung Stelle?
Inwieweit hängen, Minijob Einnahmen und die 8000€ miteinander zusammen?
Antworten können gerne auch vereinzelnd erfolgen.
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für gute Hilfen und Bemühungen!
deutschland?
Ja
3 Antworten
Sind Tippgeber nicht Versicherungsvermittler, benötigen sie keine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO. Ggf. müssen sie aber nach § 14 GewO ein Gewerbe anzeigen (Gewerbeanmeldung). Das hängt davon ab, ob Tippgeber eine Gewinnerzielungsabsicht haben (BGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 183/12, Abruf-Nr. 133150) sowie in welchem Umfang sie tätig bzw. wie hoch die Provisionseinnahmen sind.
Welche Tippgeber sind umsatzsteuerbefreit, welche umsatzsteuerpflichtig?Versicherungsvertreter kooperieren gelegentlich mit Tippgebern bzw. betätigen sich neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen selbst als Tippgeber. So vermitteln sie Kundenkontakte an Vermittlerkollegen, die in manchen Versicherungssparten spezialisierter sind als sie selbst, oder stellen Kundenkontakte über einen Link auf ihrer Homepage an einen Versicherer her. Damit stellen sich folgene Fragen: Wie ist die jeweilige Kontaktvermittlung umsatzsteuerlich zu werten? Wie ist es, wenn der Tippgeber kein Versicherungsvermittler ist? WVV beantwortet die Fragen.Grundsätzliches zum Tippgeber
Die Tätigkeit eines „Tippgebers“ ist darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer (VN) und einem Versicherungsvermittler oder Versicherer herzustellen. Dies stellt keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar (GDV: IDD-FAQs ‒ Nr. 1, Stand: 26.01.2018; BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rz. 66). Denn sie zielt als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrags ab, der Gegenstand der Vermittlung ist ( Bundestagsdrucksache 16/1935, 17).
Das bedeutet im Umkehrschluss: Eine reine Tippgebertätigkeit liegt nicht (mehr) vor, wenn ein Tippgeber über ein Versicherungsprodukt berät oder bei der Ausfüllung eines Antrags für ein bestimmtes Versicherungsprodukt hilft (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., München 2018, § 34d GewO , Rz. 8).
Tippgeber kann jedermann sein, also ein Versicherungsvermittler genauso wie ein Nicht-Versicherungsvermittler. Gewerberechtlich bedeutet das:
- Versicherungsvermittler sind nach § 34d GewO stets Gewerbetreibende. Agieren sie als Tippgeber, ist keine gesonderte Gewerbeanmeldung mit Blick auf ihre evtl. Tippgebertätigkeit notwendig.
Sind Tippgeber nicht Versicherungsvermittler, benötigen sie keine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO . Ggf. müssen sie aber nach § 14 GewO ein Gewerbe anzeigen (Gewerbeanmeldung). Das hängt davon ab, ob Tippgeber eine Gewinnerzielungsabsicht haben ( BGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 183/12, Abruf-Nr. 133150) sowie in welchem Umfang sie tätig bzw. wie hoch die Provisionseinnahmen sind. Richtschnur für die Gewerbeanmeldung ist, ob die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird. Diese dürfte überschritten sein bei mehr als sechs Versicherungen (hier: Kontaktvermittlungen) und/oder [Gesamt-]Provisionseinnahmen von über 1.000 Euro pro Jahr (Schönleiter, GewArch 2007, 267; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 34d GewO, Rz. 11). Tippgeber, die die gewerberechtliche Bagatellgrenze nicht überschreiten, müssen kein Gewerbe anmelden.
Wichtig | VN, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten darf bei einer „Tippgeberschaft“ in Bezug auf sich selbst grundsätzlich keine (Tippgeber-)Provision gewährt werden. Dies verstieße gegen das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (§§ 48b VAG, 34d Abs. 1 S. 4 und 5 GewO; vgl. auch BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rz. 67).
Näheres in dem Link hier: https://www.iww.de/wvv/steuergestaltung/tippgeberumsatzsteuer-welche-tippgeber-sind-umsatzsteuerbefreit-welche-umsatzsteuerpflichtig-f116768
Gruß einer Versich.maklerin
Provisionsabrechnungen mit der Lohnabrechnung - Lohndirekt
Provisionen werden als Arbeitslohn angesehen, wenn die Leistungen, die ihnen zugrunde liegen, im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt werden.
Außerdem würde meine Chefin im selben Fall auch ihre (Umsatzsteuer von 45%) von den 8000€ abziehen.
Umsatzsteuer 45 % ? wo gibt es die?
Und die stellt sie dir in Rechnung?
da geht einides durcheinader
45 % ist wohl der ESt-Satz der "Schwiegermutter" .... Arbeitgeberin ....
ich Weiß nicht genau ob das Umsatzsteuer ist. Sie zahlt jedenfalls 45% steuern bei ihrer Maklerprovison