wie ist das mit minijob und feiertagen?ich muss die zeit immer nachholen.
ich arbeite auf 400euro basis an 3 festen tagen/woche.wenn nun aber an einem dieser tage feiertag ist,muss ich stattdessen am nächsten tag,wo eigentlich frei wäre, die arbeit machen.z.b.jetzt statt karfreitag samstag arbeiten.das geld ist immer das gleiche.ist das rechtlich in ordnung?ich habe keinen arbeitsvertrag.
5 Antworten
Das Nacharbeiten z. B. für den Karfreitag ist nicht zulässig. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz.
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den
Arbeitsausfall erhalten hätte.
Dass Du keinen Arbeitsvertrag hast ist unwichtig, für diesen Fall gelten die Bstimmungen des BGB und des Bundesurlaubsgesetzes.
Wärest Du Mitarbeiter nach einem ständig wechselnden Dienstplan, dann wäre das Verhalten Deines Arbeitgebers korrekt - Du hättest dann am Karfreitag wegen des dienstfreien Tages frei- nicht wegen des Feiertages und müsstest aus diesem Grund den Tag nacharbeiten (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes). Da Du aber feste Wochentage als Arbeitstage hast, ist für dich der § 2 des EntgFG zutreffend.
So einfach ist die Frage leider nicht zu beantworten.
Hier mal zwei Aspekte:
Eine abhängige Beschäftigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie in persönlicher Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Wer also hinsichtlich Arbeitsort, -zeit, -dauer und Art der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt, ist abhängig beschäftigt. Auch spricht der Abschluss eines Arbeitsvertrages für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hier sind zumeist Anwesenheitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sowie die Höhe des Arbeitsentgelts geregelt.
Kann jedoch ein Erwerbstätiger über seinen Arbeitseinsatz und die Einteilung der Arbeitszeit frei bestimmen oder die zu erbringenden Dienste durch einen anderen ausführen lassen, liegt keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit vor. Eine selbständige Tätigkeit ist insbesondere auch nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnimmt und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Für eine Selbständigkeit spricht auch, nicht nur für einen, sondern mehrere Auftraggeber tätig zu sein.
danke.ich bin nicht selbstständig,sondern abhängige beschäftigte.bin ich krank oder habe urlaub,muss meine kollegin einen teil meiner arbeit nebenbei mitmachen,was sie dann in der gleichen zeit zu schaffen hat,umgekehrt genauso.ein teil bleibt liegen und muss halt dann nachgeholt werden,wenn man wieder da ist.so langsam macht das ganze keinen spass mehr...
nein, man hat immer anspruch auf feiertagslohn. rechtlich gesehen muss man nicht vor- oder nacharbeiten.
Wenn dein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, mußt du den nicht nacharbeiten!
Ja, du bekommst bezahlt, wofür du arbeitest. Was ist daran falsch?
falsch daran ist, dass dann andere mehr bekommen würden, als sie arbeiten. auch bei teilzeit- oder geringfügig beschäftigten muss der arbeitgeber den lohnausfall durch feiertage (oder krankheit) ausgleichen.