Sind 45 Stunden im Arbeitsvertrag erlaubt heut zu Tage?
Es ist ein unbefristeter Vertrag mit 3 Monaten Probezeit. Es ist ein Vertrag in der Gastronomie. Überstunden werden nicht ausbezahlt. Arbeit am Sonntag/Feiertagen werden bis max 200€ im Monat vergütet. (150%).
7 Antworten
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt nach § 3 eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden im Durchschnitt von 24 Wochen oder sechs Monaten. Die 45 Stunden/Woche sind also erlaubt.
Der Aufschlag an Sonn- und Feiertagen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Arbeitszeitgesetz sieht hier freie Ersatztage vor. Zuschläge gibt es, wenn ein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet oder wenn es (wie hier) arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Dass Überstunden nicht ausgezahlt werden, ist nicht zu beanstanden, wenn diese als Freizeitausgleich gegeben werden. Unbezahlte Überstunden ohne Freizeitausgleich sind nur statthaft, wenn die Anzahl der Überstunden genau definiert ist. Ansonsten ist dieser Passus ungültig.
Danke fürs Sternchen
Gibt´s statt der Überstunden freie Tage? Manche vergüten auch in "Fressalien" :) Wer in der Gastronomie arbeitet, weiß auch um die Arbeitszeiten! Erst recht als Koch. Da kann man nicht auf die Sekunde den Kochlöffel wegschmeißen.
Gesetzlich sind bis zu 48 Stunden/Woche zulaessig. Voruebergehend sind sogar bis zu 60 Stunden/Woche zulaesig. Dann muss aber wieder so ausgeglichen werden, dass im Halbjahresdurchschnitt nicht mehr als 48 Stunden/Woche rauskommen. Taraifvertraglich kann auch ein anderer Ausgleichszeitraum vereinbart werden.
Eine Zulage fuer Sonn- und Feiertagsarbeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings muss fuer Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag innerhalb von 14 Tagen und bei Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen. Das muss aber kein zusaetzlicher freier Tag sondern kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein. Ausserdem muessen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein.
Tarifvertraglich darf die Anzahl der arbeitsfreien Sonntage in der Gastronomie auf 10 verkuerzt werden. Ebenso kann in der Gastronomie tarifvertraglich der Wegfall eines Ersatzruhetages fuer Feiertagsarbeit vereinbart werden.
Ja 45 Stunden sind erlaubt, gerade in einem Gastronomiebereich auch keine Ausnahme.
Allerdings würde ich wegen den Überstunden nachhaken. Diese müssen zwar nicht ausbezahlt werden, sondern können in Freizeitausgleich umgesetzt werden (oder es steht eine monatliche Überstundenzahl im Vertrag) . Falls all dies nicht der Fall ist, solltest du hierüber einmal sprechen.
Gastronomie ist nur was der das Geld und die Uhrzeit nicht kennt! Oder aus Idealismus aber der muss schon gross sein!