Wie hoch ist der Urlaubsanspruch für eine(n) Taxifahrer(in) im Angestelltenverhältnis?

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Da deine Freundin regulär eine Fünf-Tage-Woche hat,entsprechen die 20 Tage Jahresurlaub dem vom Bundesurlaubsgesetz(BUrlG) § 3 Abs.:1 vorgegebenen Mindesturlaub von 24 Werktagen ( bei einer Sechs-Tage-Woche).

Bei dem Jahresurlaub handelt es sich lt.§ 1 BUrlG um einen Erholungsurlaub, deshalb kann er nicht als Verrechnung für gesetzliche Feiertage herangezogen werden.

Die §§ 1 bis 12 des BUrlG sind unabdingbar, dass heißt,von den Bestimmungen des BUrlG kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ausnahme gelten für die §§ 1,2 und 3 Abs.:1 , denn hier kann in Tarifverträgen von den Regeln des BUrlG abgewichen werden.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 Abs.:1  hat der
Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den
Arbeitsausfall erhalten hätte.Die Vorschriften des Gesetzes sind
unabdingbar, es kann von ihnen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.Ausnahme sind hier durch Tarifvertrag
vereinbarte Abweichungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage
des
fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.

Wegen möglicher tarifvertraglicher Abweichungen von den Vorschriften
des BUrlG sowie des Entgeltfortzahlungsgesetzes wäre jedenfalls das
Bestehen eines entsprechenden Tarifvertrags zu prüfen, hier müsste im
Arbeitsvertrag ein Bezug zu einem anwendbaren Tarifvertrag vermerkt
sein.

lenzing42  19.05.2016, 09:28

Es freut mich,wenn ich dir helfen konnte - und danke für den Stern.

Sie hat wohl nicht gründlich im Interent recherchiert. Da gibt es z.B. das Bundesurlaubsgesetz:

https://dejure.org/gesetze/BUrlG

Gartenfee1971 
Beitragsersteller
 17.05.2016, 09:42

Ja, danke, dass haben wir auch gefunden. Wo steht jedoch, dass sie an Feiertagen Urlaub nehmen muss und da nicht, wie jeder andere auch, zusätzlich frei hat?

für jeden abhängig beschäftigten arbeitnehmer im sinne des gesetzes gilt das deutsche urlaubsgesetz. demnach muss jeder mind. 4 wochen (24 werktage) bezahlten jahresurlaub erhalten, unabhängig von seiner jeweiligen wochenarbeitszeit. diese alberne these von "aushilfen haben keine rechte" ist eine erfindung geldgieriger unternehmer.

über die lage, dauer und verteilung muss man sich aber mit seinem arbeitgeber einigen. urlaub muss lt. gesetz möglichstr zusammenhängend gewährt werden, damit er seinen zweck erfüllt.

aber wer das nicht weiß, wer das nicht einfordert, für den ist er bei seinem chef ein besondern "preiswerter" mitarbeiter. andererseit verliert man bei solchen chefs auch schneller den job, als man "guten tag" sagen kann, wenn man solche forderungen, z.b. nach feiertags- und entgeltfortzahlung stellt.


Da für deine Freundin als Taxifahrerin die Feiertage innerhalb der Woche wohl normale Arbeitstage sind, muss sie sich selbstverständlich Urlaub nehmen. Ihr steht laut ArbZG § 11 jedoch ein Ersatzruhetag zu, der aber auch ein grundsätzlich arbeitsfreier Samstag sein kann.