Wie, bzw. wann, kann ich ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht löschen lassen, wenn derjenige, der es hat verschwunden ist?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Da es sich nicht um ein Nießbrauch- sondern um ein ungenutztes Wohnrecht handelt und letzteres ohnehin mangels Bad/WC nicht für Dritte nutzbar wäre, können Sie dies Räume bis zur Geltendmachung eines gegenteiligen Anspruchs nutzen, damit sich deren Zustand nicht verschlechtert! Wird aus welchem Grund auch immer der Anspruch von Ihnen angezweifelt, dann muß der Anspruchsteller, nachdem die Berechtigte alters- und gesundheitsbedingt ausgezogen war, beweisen, dass diese noch berechtigt ist, folglich noch lebt. Sie können das beim zuständigen Standesamt unter Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung als Legitimation für den Erhalt einer Sterbeurkunde zu gegebener Zeit prüfen und dann beim Grundbuchamt die Löschung veranlassen.

Der normale Weg einer freiwilligen ersatzlosen Erteilung einer Löschungsbewilligung scheint ja aufgrund des so geschilderten Betreuungsverhältnisses ausgeschlossen!"?!

TinaBoe 
Beitragsersteller
 02.10.2015, 11:21

Danke für die Info. Damit komme ich schon mal weiter. Glücklicherweise hat die "freundliche" Bekannte die Wohnung ja auch schon leer geräumt. Es ist weitgehend alles raus. Noch einige Müllsäcke, alte Teppichböden und uralte Kleinstmöbel. Die Whg ist also sozusagen leer. Kann ich sofort rein, wenn der Inhaber des WR's raus ist? Könnte in Begleitung von Zeugen rein gehen, alles fotodokumentieren, und wäre aus den Schneider?

Danke für die Info. Damit komme ich schon mal weiter. Richtig, eine freiwillige Erteilung einer Löschungsbewilligung wird es wohl nicht geben. Glücklicherweise hat die "freundliche" Bekannte die Wohnung ja auch schon leer geräumt. Es ist weitgehend alles raus. Noch einige Müllsäcke, alte Teppichböden und uralte Kleinstmöbel. Die Whg ist also sozusagen leer. Kann ich sofort rein, wenn der Inhaber des WR's raus ist? Könnte ich in Begleitung von Zeugen rein gehen, alles fotodokumentieren, und wäre aus den "Schneider"?

Der alten Dame hat sie wohl übrigens erklärt, allerdings ist das alles hören/sagen, dass die Whg vermietet wird.

... aber keiner muß doch rd. um die Uhr anwesend sein. Wo steht das denn?

..... und so lange die Kosten und Lasten bezahlt werden, kann schon gar nicht der Gegenstand geöffnet werden! ... und was alles zur Wohnung gehört, steht in der TE nebst Abgeschlossenheitserklärung und dann kann auch nicht so einfach etwas weggenommen werden. Meine Glaskugel und ich sagen: Finger weg!!!

TinaBoe 
Beitragsersteller
 02.10.2015, 11:42

Sie ist bereits postalisch umgemeldet, und bei der KV ist die neue Adresse auch eingetragen. Daher weiss ich auch, wer Generalvollmacht hat. Vitamin B ;-)

schleudermaxe  02.10.2015, 11:43
@TinaBoe

.... das verlangt ja auch das Deutsche Meldegesetz, nur, das hat nichts mit Wohnrecht am Hut.

TinaBoe 
Beitragsersteller
 02.10.2015, 12:08
@schleudermaxe

Der Umzug war Ende August. Für September, sowie Oktober, habe ich keinerlei Zhg erhalten. Das ist also wohl alles schon gestopt.

schleudermaxe  02.10.2015, 13:36
@TinaBoe

... und wo bleibt der Mahnbescheid bzw. die Mahnung?

Frag lieber einen  Anwalt wie die heutige Gesetzlage ist. Bei mir war damals mit Auszug in ein Altenheim auch das Wohnrecht der Berechtigten erloschen