Wie, bzw. wann, kann ich ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht löschen lassen, wenn derjenige, der es hat verschwunden ist?
Hallo zusammen. Ich bin Eigentümerin einer Wohnung mit einem im Grundbuch eingetragenen lebenslangen Wohnrecht, das ich damals "mitgekauft" habe. Kein Nießbrauch. Leider ist die Übertragbarkeit nicht ausdrücklich ausgenommen. So weit, so gut, oder auch nicht. Nun habe ich von Nachbarn erfahren, dass die Dame kürzlich in ein Altenheim umgezogen, und dort auch gemeldet, ist. Es gibt keinen von Amtswegen bestellten Betreuer, sondern jemanden aus ihrem Bekanntenkreis mit Generalvollmacht, zu dem ich allerdings keinen Kontakt habe. (Über diese Person habe ich mir im Laufe der letzten Jahre meine ganz persönliche Meinung gebildet, die ich hier zwar durchblicken lassen kann, aber nicht konkret äussern werde.) Das wird sich aufgrund alter zwischenmenschlicher Probleme auch nicht mehr ändern lassen. Ich wurde über die Veränderung (Umzug) nicht informiert. Daher kann ich auch sicher davon ausgehen, dass ich im Todesfalle, die Dame ist bereits über 80, auch nicht informiert werde. Ich habe kein Problem damit die Wohnung, bis es irgendwann so weit ist, leer stehen zu lassen, allerdings: wie erfahre ich dann, wann ich das Wohnrecht austragen lassen kann? Was brauche ich für die Löschung? Eine Kapitalisierung des Wohnrechtes ist meiner Meinung nach eher nicht wahrscheinlich, da bei der Eintragung die Räume ganz genau festgelegt wurden. Damals hat man allerdings vergessen, das Badezimmer mit einzubeziehen. Falls nötig könnte ich das Bad, welches sich nicht in der Wohnung befindet, ohne weiteres abtrennen.
Ich bin für alle konstruktiven Rückmeldungen dankbar.
4 Antworten
Da es sich nicht um ein Nießbrauch- sondern um ein ungenutztes Wohnrecht handelt und letzteres ohnehin mangels Bad/WC nicht für Dritte nutzbar wäre, können Sie dies Räume bis zur Geltendmachung eines gegenteiligen Anspruchs nutzen, damit sich deren Zustand nicht verschlechtert! Wird aus welchem Grund auch immer der Anspruch von Ihnen angezweifelt, dann muß der Anspruchsteller, nachdem die Berechtigte alters- und gesundheitsbedingt ausgezogen war, beweisen, dass diese noch berechtigt ist, folglich noch lebt. Sie können das beim zuständigen Standesamt unter Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung als Legitimation für den Erhalt einer Sterbeurkunde zu gegebener Zeit prüfen und dann beim Grundbuchamt die Löschung veranlassen.
Der normale Weg einer freiwilligen ersatzlosen Erteilung einer Löschungsbewilligung scheint ja aufgrund des so geschilderten Betreuungsverhältnisses ausgeschlossen!"?!
Danke für die Info. Damit komme ich schon mal weiter. Glücklicherweise hat die "freundliche" Bekannte die Wohnung ja auch schon leer geräumt. Es ist weitgehend alles raus. Noch einige Müllsäcke, alte Teppichböden und uralte Kleinstmöbel. Die Whg ist also sozusagen leer. Kann ich sofort rein, wenn der Inhaber des WR's raus ist? Könnte in Begleitung von Zeugen rein gehen, alles fotodokumentieren, und wäre aus den Schneider?
Danke für die Info. Damit komme ich schon mal weiter. Richtig, eine freiwillige Erteilung einer Löschungsbewilligung wird es wohl nicht geben. Glücklicherweise hat die "freundliche" Bekannte die Wohnung ja auch schon leer geräumt. Es ist weitgehend alles raus. Noch einige Müllsäcke, alte Teppichböden und uralte Kleinstmöbel. Die Whg ist also sozusagen leer. Kann ich sofort rein, wenn der Inhaber des WR's raus ist? Könnte ich in Begleitung von Zeugen rein gehen, alles fotodokumentieren, und wäre aus den "Schneider"?
Der alten Dame hat sie wohl übrigens erklärt, allerdings ist das alles hören/sagen, dass die Whg vermietet wird.
... aber keiner muß doch rd. um die Uhr anwesend sein. Wo steht das denn?
..... und so lange die Kosten und Lasten bezahlt werden, kann schon gar nicht der Gegenstand geöffnet werden! ... und was alles zur Wohnung gehört, steht in der TE nebst Abgeschlossenheitserklärung und dann kann auch nicht so einfach etwas weggenommen werden. Meine Glaskugel und ich sagen: Finger weg!!!
.... das verlangt ja auch das Deutsche Meldegesetz, nur, das hat nichts mit Wohnrecht am Hut.
Der Umzug war Ende August. Für September, sowie Oktober, habe ich keinerlei Zhg erhalten. Das ist also wohl alles schon gestopt.
... und wo bleibt der Mahnbescheid bzw. die Mahnung?
Frag lieber einen Anwalt wie die heutige Gesetzlage ist. Bei mir war damals mit Auszug in ein Altenheim auch das Wohnrecht der Berechtigten erloschen
Sie ist bereits postalisch umgemeldet, und bei der KV ist die neue Adresse auch eingetragen. Daher weiss ich auch, wer Generalvollmacht hat. Vitamin B ;-)