Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung: Muss ich meinen Widerspruch zurückziehen wenn diese nichtig wird? Falls ja, wie schnell?
Ich habe heute Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung eingelegt weil ich so schnell keine neue Bleibe finde. Nun kam jedoch gerade ein Angebot von einem Bekannten dass ich in ein Mietshaus seiner Familie kann.
Muss ich, wenn ich das angebotene Haus nehme, meinen Widesrpruch bei meinem Vermieter als nichtig erklären oder kann ich den Widerspruch auch "laufen lassen"?
Was kann schlimmstenfalls passieren wenn der Widerspruchsgrund nicht mehr besteht, ich ihn jedoch nicht zurückziehe?
VG
Lucky Luke
7 Antworten
dann könnten weitere Kosten auf dich zukommen, ein Widerspruch bedeutet es geht vor Gericht
du und der Vermieter sparen Geld
Wieso weitere Kosten? Wieso Gericht?
Er hat erst einmal nur gegenüber dem Vermieter der Kündigung widersprochen. Dadurch geht das nicht gleich auch ans Gericht.
Gruß Michael
Hallo,
wenn der Vermieter die dir zustehende Kündigungsfrist eingehalten hat, ist es unerheblich, ob du in diesem Zeitraum eine Wohnung findest oder nicht.
Außerdem hast du ja schon was Neues in Aussicht.
Das schaust du dir als erstes an und prüfst, ob es für dich in allen Belangen die richtige Wohnung / das richtige Haus ist.
Wenn ja und sobald du den neuen Mietvertrag unterschrieben in den Händen hältst, gehst du zu deinem jetzigen Vermieter und ziehst den Widerspruch zurück.
Eventuell wird er von dir verlangen, das du das schriftlich machst.
Viele Grüße
Michael
Rede erstmal mit deinem vermieter den wen die frsit so kurtz war ist er froh wen Sie doch schnell ausziehn können aber er mus schon eine angemssen zeit zur verfügung stellen zur wohnungssuche aber wen sicher ist da sie die wohnung von freuenden bekommen und den meitvertag haben usw dan sollten sie den einspruuch erst zurückziehen außer der vermieetr will sofort rein und läst nicht genug zeit zum umziehen aber dan würde ich das erst nach dem umzug zurückziehen!
Der Vermieter muss die Kündigungsfrist einhalten - nicht mehr und nicht weniger.
Gruß Michael
Der Widerspruch hatte ohnehin keine aufschiebende Wirkung.
Dass du es jetzt doch nicht auf Räumungsklage ankommen lassen willst, solltest du den VM aber schon wissen lassen und deinen fristwahrenden Auszug bestätigen, sobald der neue MV unterschrieben ist.
G imager761
Schriftlich per Einwurfeinschreiben erklären, dass Du den Widerspruch zurücknimmst und die Kündigung des Vermieters akzeptierst.
Sollte die Kündigungsfrist des Vermieters noch länger sein als bis zum 30. April, dann selber kündigen nit der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. April.