Wer kennt sich mit Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht aus?
Hallo,
ich hab von meiner Hochschule einen Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruches erhalten, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe. Anschließend kam der Bescheid über die Exmatrikulation gegen die ich nur Klage erheben kann. Nun ist es so, dass der Widerspruch gegen den ersten Bescheid noch in Bearbeitung ist und noch länger als die Klagefrist gegen die Exmatrikulation dauern wird (wenn dem Widerspruch stattgegeben wird, wird automatisch die Exmatrikulation aufgehoben). Das bedeutet, dass ich jetzt Klage erheben muss um die Frist von einem Monat zu wahren. Meine Frage ist jetzt ob ich gleichzeitig mit der klageerhebung beim Gericht den Antrag stellen muss auf ruhen des Verfahrens?
Kennt sich da irgendjemand mit aus?
Ich wäre euch wirklich dankbar!
3 Antworten
Da musst dir sowieso einen Anwalt nehmen oder willst eine so wichtige Sache alleine machen
Hey, in welchem Bundesland findet das statt?
Grundsätzlich ist es beim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht so, dass du zunächst vor Klageerhebung ein sog. Vorverfahren durchführen musst.
Das hast du durch deine Widerspruchserhebung getan.
Allerdings sind in manchen BuLä die Vorverfahren abgeschafft worden. Dort musst du direkt Klage erheben, ohne vorher Widerspruch einzulegen.
Hast du jedoch Widerspruch (gültig und benötigt) eingelegt, fängt die Frist nach Zustellung der Ablehnung des Widerspruchs an, siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__74.html
Ein Widerspruch entfacht auch grundsätzlich (soweit nicht anders angeordnet) aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass er erstmal keine Rechtskraft entfaltet. siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Mach dir darüber erstmal keinen Kopf. Solange der Widerspruch nciht abgelehnt wurde, hat der Bescheid keine Rechtskraft.
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Da du jetzt wegen deines Exmatrikulationsbescheides nur klagen kannst, empfiehlt es sich erstmal zum Amtsgericht zu gehen, dort einen Beratungsschein anzufordern und damit schnellstmöglich zum Anwalt zu gehen. Der wird dich dann fachmännisch beraten, wie du prozessual am besten fährst.
Aber klagen wirst du vermutlich so oder so müssen.
liebe grüße
die Klage bedeutet die gerichtliche Aufarbeitung und Bearbeitung. Von Ruhen oder Nichtzahlen usw.. kann - leider - keine Rede sein
aber du solltest dir die Prozesskostenhilfe durch den Kopf gehen lassen und ob du das allein stemmst, d.h. also ohne Anwalt
ich tendiere eher zu " o h n e Anwalt " , denn letztere kostet nur ein viel Geld zusätzlich, und das ohne Garantie sozusagen
es entstehen Gerichtskosten und, wenn du verlierst, dann trägst du auch die Kosten der " Gegenseite "